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VB.2017.00076 • VG ZH VB.2017.00076 KI-generiert

Appeal on Municipal Merger Voting Rights Due to Council President's Bias

Geschäftsnummer VB.2017.00076
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed a voting rights appeal challenging a lower authority's decision that had largely dismissed a voting rights appeal concerning a municipal merger proposal due to a missed procedural deadline. The main grounds for the appeal were the failure of the district council president to recuse himself after publicly expressing a firm opinion on the matter in a newspaper article, and the lower authority's subsequent failure to address the recusal request, thus violating the appellants' right to be heard. The court found that the president's participation violated the rules on mandatory recusal due to bias, and that the lower authority further infringed procedural rights by not ruling on the recusal grounds, holding that these significant procedural flaws could not be cured. Consequently, the court quashed the decision and remanded the matter for a proper rehearing, mandating the district council president's exclusion from the renewed proceedings, and awarded costs against the lower authority.

Legislator-Regeste

Amtlich

Stimmrechtsbeschwerde | [Die Vorinstanz trat auf einen Stimmrechtsrekurs im Zusammenhang mit der Abstimmung über das "Projekt Horgen-Hirzel 2018" bzw. den Antrag auf Eingemeindung (Zusammenschlussvertrag) der Politischen Gemeinde Hirzel in die Politische Gemeinde Horgen wegen verpasster Rechtsmittelfrist mehrheitlich nicht ein. Die Beschwerdeführer rügen vor Verwaltungsgericht in formeller Hinsicht insbesondere eine Verletzung der Ausstandspflicht seitens des Bezirksratspräsidenten.] Der Bezirksratspräsident hatte sich in einem auf die Einreichung des Stimmrechtsrekurses folgenden Beitrag in der Zürichsee-Zeitung zum Rechtsmittel respektive dem Gesuch der Beschwerdeführer um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses in einer Weise geäussert, die darauf schliessen liess, dass er sich in dieser Angelegenheit bereits eine feste Meinung gebildet hatte. Dennoch wirkte er am Rekursentscheid über den Stimmrechtsrekurs mit. Damit verletzte er die Regeln über die Ausstandspflicht (E. 4). Die Vorinstanz befasste sich im Rekursentscheid zudem nicht mit einem Ausstandsgesuch der Beschwerdeführer bzw. den ihrerseits geltend gemachten Ausstandsgründen und verletzte damit auch den Gehörsanspruch (E. 5). Angesichts der massiven Verfahrensfehler seitens der Vorinstanz kommt vorliegend eine Heilung nicht in Betracht (E. 6). Der Rekursentscheid ist angesichts dieser Verfahrensmängel aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines korrekten Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei der Neubeurteilung hat der Bezirksratspräsident in den Ausstand zu treten (E. 7). Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz (E. 8). Gutheissung im Sinn der Erwägungen und Rückweisung zur Neubeurteilung, wobei der Bezirksratspräsident in den Ausstand zu treten hat.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Ausschlusskriterien Lokalwahl Wahlrechtsgleichheit Befangenheit des Richters Verfahrensüberprüfung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. I BV

Cited in the reasoning summary indicating that the judgment addresses issues related to fundamental rights, although the specific order application is not detailed here, the inclusion rule requires provisions explicitly cited in the dispositive. Based on the summary, this likely relates to the right to an impartial decision which justifies the annulment.

Art. 29 Abs. II BV

Cited in the reasoning summary indicating that the judgment addresses issues related to fundamental rights, although the specific order application is not detailed here, the inclusion rule requires provisions explicitly cited in the dispositive. This likely relates to the right to be heard (Gehörsanspruch) which was violated.

§ 5a Abs. I VRG

Cited as a provision governing the administrative procedure, which the court applied by ordering the case to be sent back for a correct procedure.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00076

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00076 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.06.2017 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Stimmrechtsbeschwerde · [Die Vorinstanz trat auf einen Stimmrechtsrekurs im Zusammenhang mit der Abstimmung über das "Projekt Horgen-Hirzel 2018" bzw. den Antrag auf Eingemeindung (Zusammenschlussvertrag) der Politischen Gemeinde Hirzel in die Politische Gemeinde Horgen wegen verpasster Rechtsmittelfrist mehrheitlich nicht ein.

Die Beschwerdeführer rügen vor Verwaltungsgericht in formeller Hinsicht insbesondere eine Verletzung der Ausstandspflicht seitens des Bezirksratspräsidenten.] Der Bezirksratspräsident hatte sich in einem auf die Einreichung des Stimmrechtsrekurses folgenden Beitrag in der Zürichsee-Zeitung zum Rechtsmittel respektive dem Gesuch der Beschwerdeführer um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses in einer Weise geäussert, die darauf schliessen liess, dass er sich in dieser Angelegenheit bereits eine feste Meinung gebildet hatte. Dennoch wirkte er am Rekursentscheid über den Stimmrechtsrekurs mit.

Damit verletzte er die Regeln über die Ausstandspflicht (E. 4). Die Vorinstanz befasste sich im Rekursentscheid zudem nicht mit einem Ausstandsgesuch der Beschwerdeführer bzw. den ihrerseits geltend gemachten Ausstandsgründen und verletzte damit auch den Gehörsanspruch (E. 5). Angesichts der massiven Verfahrensfehler seitens der Vorinstanz kommt vorliegend eine Heilung nicht in Betracht (E. 6). Der Rekursentscheid ist angesichts dieser Verfahrensmängel aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines korrekten Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Bei der Neubeurteilung hat der Bezirksratspräsident in den Ausstand zu treten (E. 7). Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz (E. 8). Gutheissung im Sinn der Erwägungen und Rückweisung zur Neubeurteilung, wobei der Bezirksratspräsident in den Ausstand zu treten hat. · --- · Stichworte: · AUSSTAND AUSSTANDSPFLICHT BEFANGENHEIT GEHÖRSANSPRUCH HEILUNG STIMMRECHTSBESCHWERDE STIMMRECHTSREKURS ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT UNBEFANGENHEIT VERFAHRENSMÄNGEL VORBEFASSUNG · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. I BV Art. 29 Abs. II BV § 5a Abs. I VRG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3