Appeal on Building Permits for Historically Protected Property
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered an appeal regarding building permits for renovations to a historically protected property. The court found that the relevant authorities adequately justified the historical and urban planning significance of the site and thoroughly addressed the proposed building measures. It determined that the proposed changes were compatible with monument protection, considering the impact on the overall effect of the protected object and its environment, and were of minor significance from a noise protection perspective, not constituting a new construction situation. Consequently, the court partially upheld the appeal regarding costs due to insufficient fact-finding in prior proceedings.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Umbaupläne bzgl. Rote Fabrik (überkommunal inventarisiertes Objekt): Legitimation; Augenschein; Unterschutzstellung, Gutachten der KDK, Verhältnismässigkeit; Lärmimmissionen. [Den Rekurs gegen die Stammbaubewilligung hatte das VGr teilweise gutgeheissen und die Sache zur Einholung eines Gutachtens an das BRG zurückgewiesen. Nach Einholung eines Gutachtens ergänzte das BRG den Bausektionsbeschluss sowie die Verfügung der Baudirektion. Den Rekurs gegen die zwischenzeitlich bewilligte Projektänderung, mit welcher dem ersten Entscheid des BRG Rechnung getragen werden sollte, wies es ab.] Dass die Baudirektion auf den Erlass eines förmlichen Schutzentscheids verzichtet hat, ist nicht zu beanstanden. Sodann hat sie in ihren Entscheiden die städtebauliche und geschichtliche Bedeutung der Roten Fabrik hinreichend begründet und sich mit den geplanten baulichen Massnahmen ausführlich auseinandergesetzt (E. 7). Wo das Bauprojekt – wie vorliegend – die Gesamtwirkung des Schutzobjekts zu beeinflussen vermag, ist einerseits auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen (§ 238 Abs. 2 PBG) und andererseits auch die für dessen Wirkung wesentliche Umgebung zu berücksichtigen (§ 203 Abs. 1 lit. c PBG). Das Gutachten der KDK ist nicht zu beanstanden und es liegen keine triftigen Gründe vor, um davon abzuweichen. Da die Gemeinde Eigentümerin des Baugrundstücks ist, ergibt sich der Schutzumfang aus der ihr zukommenden Selbstbindung. Die Anwendung von § 204 PBG verlangt eine Abwägung mit allenfalls entgegenstehenden öffentlichen Interessen. Die geplanten Änderungen sind mit dem Denkmalschutz vereinbar (E. 8 ff.). Die geplanten Änderungen sind aus lärmschutzrechtlicher Sicht von untergeordneter Bedeutung. Es liegt keine neubauähnliche Situation vor (E. 13.4). Prüfung von Massnahmen im Sinn des Vorsorgeprinzips (E. 13.5 f.). Da die Sachverhaltsklärungen der Vorinstanzen im ersten Rechtsgang ungenügend waren, sind die Gutachtenskosten der Bauherrin sowie derBaubewilligungsbehörde aufzuerlegen (E. 14). Teilweise Gutheissung betreffend Kosten.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as relevant for considering the environment essential to the protection object's impact.
Applied to weigh planned changes against potentially opposing public interests.
Cited in relation to noise pollution and the examination of measures.
Cited in relation to noise pollution and the examination of measures.
Cited in relation to noise pollution and the examination of measures.
Cited in relation to noise pollution and the examination of measures.
Cited in relation to noise pollution and the examination of measures.
Cited regarding the allocation of costs for expert opinions.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00074
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
Druckansicht
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00074 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.12.2019 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Umbaupläne bzgl. Rote Fabrik (überkommunal inventarisiertes Objekt): Legitimation; Augenschein; Unterschutzstellung, Gutachten der KDK, Verhältnismässigkeit; Lärmimmissionen. [Den Rekurs gegen die Stammbaubewilligung hatte das VGr teilweise gutgeheissen und die Sache zur Einholung eines Gutachtens an das BRG zurückgewiesen. Nach Einholung eines Gutachtens ergänzte das BRG den Bausektionsbeschluss sowie die Verfügung der Baudirektion. Den Rekurs gegen die zwischenzeitlich bewilligte Projektänderung, mit welcher dem ersten Entscheid des BRG Rechnung getragen werden sollte, wies es ab.]
Dass die Baudirektion auf den Erlass eines förmlichen Schutzentscheids verzichtet hat, ist nicht zu beanstanden. Sodann hat sie in ihren Entscheiden die städtebauliche und geschichtliche Bedeutung der Roten Fabrik hinreichend begründet und sich mit den geplanten baulichen Massnahmen ausführlich auseinandergesetzt (E. 7). Wo das Bauprojekt – wie vorliegend – die Gesamtwirkung des Schutzobjekts zu beeinflussen vermag, ist einerseits auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen (§ 238 Abs. 2 PBG) und andererseits auch die für dessen Wirkung wesentliche Umgebung zu berücksichtigen (§ 203 Abs. 1 lit. c PBG).
Das Gutachten der KDK ist nicht zu beanstanden und es liegen keine triftigen Gründe vor, um davon abzuweichen. Da die Gemeinde Eigentümerin des Baugrundstücks ist, ergibt sich der Schutzumfang aus der ihr zukommenden Selbstbindung. Die Anwendung von § 204 PBG verlangt eine Abwägung mit allenfalls entgegenstehenden öffentlichen Interessen. Die geplanten Änderungen sind mit dem Denkmalschutz vereinbar (E. 8 ff.). Die geplanten Änderungen sind aus lärmschutzrechtlicher Sicht von untergeordneter Bedeutung. Es liegt keine neubauähnliche Situation vor (E. 13.4).
Prüfung von Massnahmen im Sinn des Vorsorgeprinzips (E. 13.5 f.). Da die Sachverhaltsklärungen der Vorinstanzen im ersten Rechtsgang ungenügend waren, sind die Gutachtenskosten der Bauherrin sowie derBaubewilligungsbehörde aufzuerlegen (E. 14). Teilweise Gutheissung betreffend Kosten. · --- · Stichworte: · AUGENSCHEIN AUSSTAND BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN GUTACHTEN GUTACHTENSKOSTEN INVENTAR LÄRMIMMISSIONEN SCHUTZENTSCHEID UNTERSCHUTZSTELLUNG VEREINIGUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 8 LSV Art. 47 LSV § 203 Abs. I lit. c PBG § 203 Abs. II PBG § 204 PBG § 216 PBG Art. 11 USG Art. 18 USG Art. 25 Abs. I USG § 5a Abs. I VRG · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2