Mythenschloss Monument Protection Appeal Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court upheld the decision not to list a structure known as the "Mythenschloss" for monument protection, affirming the lower court's reasoning that while the structure was deemed an example of Postmodernism, it lacked the necessary architectural quality to represent that era effectively. The court found no fault in the lower authority's assessment regarding the structure's limited inherent value and its lack of significant situational value, further concluding that entries in national and cantonal planning documents offered no decisive support for the protection claim, thus dismissing the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichDenkmalschutzmassnahme | Inventarentlassung; Beurteilung der Schutzwürdigkeit des "Mythenschlosses". Die Vorinstanz qualifizierte das Mythenschloss als Werk der Postmoderne und erwog dann in nachvollziehbarer Weise, das Mythenschloss sei aufgrund seiner bescheidenen architektonischen Qualität nicht geeignet, diese Epoche besonders aussagekräftig und qualitätsvoll zu dokumentieren (E. 3.4). Auch die gutachterliche Auswahl der Vergleichsobjekte ist nicht zu beanstanden (E. 3.5). Es liegt somit keine lückenhafte Sachverhaltsermittlung vor und die Vorinstanz hat damit den Eigenwert des Mythenschlosses zu Recht verneint. Das Verständnis der Vorinstanz, wonach das Gutachten den Situationswert des Mythenschlosses verneint hat, ist vertretbar. Sodann vermögen die vorinstanzlichen Ausführungen zum fehlenden Situationswert des Mythenschlosses auch inhaltlich zu überzeugen (E. 4.4-4.6). Die Beschwerdeführerin kann aus den Einträgen im ISOS und im kantonalen Richtplan vorliegend nichts Entscheidendes zu ihren Gunsten ableiten (E. 6). Abweisung.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00073
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00073 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.08.2017 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Denkmalschutzmassnahme · Inventarentlassung; Beurteilung der Schutzwürdigkeit des "Mythenschlosses". Die Vorinstanz qualifizierte das Mythenschloss als Werk der Postmoderne und erwog dann in nachvollziehbarer Weise, das Mythenschloss sei aufgrund seiner bescheidenen architektonischen Qualität nicht geeignet, diese Epoche besonders aussagekräftig und qualitätsvoll zu dokumentieren (E. 3.4).
Auch die gutachterliche Auswahl der Vergleichsobjekte ist nicht zu beanstanden (E. 3.5). Es liegt somit keine lückenhafte Sachverhaltsermittlung vor und die Vorinstanz hat damit den Eigenwert des Mythenschlosses zu Recht verneint. Das Verständnis der Vorinstanz, wonach das Gutachten den Situationswert des Mythenschlosses verneint hat, ist vertretbar. Sodann vermögen die vorinstanzlichen Ausführungen zum fehlenden Situationswert des Mythenschlosses auch inhaltlich zu überzeugen (E. 4.4-4.6). Die Beschwerdeführerin kann aus den Einträgen im ISOS und im kantonalen Richtplan vorliegend nichts Entscheidendes zu ihren Gunsten ableiten (E. 6).
Abweisung. · --- · Stichworte: · DENKMALSCHUTZ EIGENWERT GUTACHTEN INVENTARENTLASSUNG ISOS KANTONALER RICHTPLAN MYTHENSCHLOSS SITUATIONSWERT VERGLEICHSOBJEKT · Rechtsnormen: · Art. 6 Abs. II NHG § 203 PBG § 203 Abs. I Ziff. c PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3