Appeal Against Domestic Exclusion and Spatial Restriction Orders
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed an appeal challenging protective measures issued under the Protection Against Violence Act, specifically a domestic exclusion order, a spatial restriction order concerning the marital home, and an extended no-contact order. The court reasoned that the described events, while intense arguments occurring during the relationship's potential breakdown, did not demonstrate the requisite intensity or systematic degradation required to constitute psychological violence under the Act, particularly as such incidents were not previously characteristic of the relationship. Consequently, the court upheld the appeal to overturn the exclusion and spatial restriction orders, while also dismissing the opposing party's cross-appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichMassnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (vereinigte Verfahren VB.2017.00070 und VB.2017.00071). Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer I beantragt ausdrücklich zwar nur die Aufhebung der Wegweisung und des Rayonverbots betreffend die eheliche Wohnung, während ihm an der Aufhebung des verlängerten Kontaktverbots betreffend die Beschwerdeführerin II grundsätzlich nichts zu liegen scheint. Wenigstens sinngemäss macht er gleichzeitig aber auch geltend, dass gar nie Umstände vorgelegen hätten, welche die Anordnung von Schutzmassnahmen gestützt auf das Gewaltschutzgesetz gerechtfertigt hätten. Diese Frage gehört damit ebenfalls zum Streitgegenstand. Da sich deren Beantwortung zwangsläufig auch auf das Kontaktverbot betreffend die Beschwerdeführerin II auswirkt, kann das Verwaltungsgericht im Sinn der richtigen Rechtsanwendung auch darüber und ohne entsprechendes Begehren des Beschwerdeführers I bzw. von Amtes wegen befinden (E. 5.1). Die von der Beschwerdeführerin II geschilderten, vom Beschwerdeführer I im Wesentlichen nicht bestrittenen Ereignisse weisen nicht eine derartige Intensität auf, dass von einer Ausübung psychischer Gewalt des Beschwerdeführers I im Sinn des Gewaltschutzgesetzes ausgegangen werden musste, zumal solche in der Beziehung der Parteien zuvor offenbar noch nie aufgetreten waren und erst spezielle Umstände, namentlich die Konfrontation mit einer angeblichen Affäre, den Beschwerdeführer I zu seinem Verhalten veranlassten. Ereignisse wie die dargelegten dürften auch in anderen, nicht von Gewalt geprägten Beziehungen vorkommen, insbesondere wenn diese im Begriff sind zu zerbrechen. Sie sind zwar als einzelne heftige Auseinandersetzungen zu bezeichnen, die jedoch nicht auf das systematische Demütigen und Abwerten des Beziehungspartners gerichtet sind und damit nicht in den Anwendungsbereich des Gewaltschutzgesetzes fallen (E. 5.2). Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers I, Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin II.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was granted because the intensity of the events did not warrant protective measures under the Domestic Violence Protection Act (GSG).
Cited in relation to the procedural outcome regarding the appeal.
Cited in relation to the procedural outcome regarding the appeal.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00070
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00070 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.02.2017 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (vereinigte Verfahren VB.2017.00070 und VB.2017.00071). Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer I beantragt ausdrücklich zwar nur die Aufhebung der Wegweisung und des Rayonverbots betreffend die eheliche Wohnung, während ihm an der Aufhebung des verlängerten Kontaktverbots betreffend die Beschwerdeführerin II grundsätzlich nichts zu liegen scheint.
Wenigstens sinngemäss macht er gleichzeitig aber auch geltend, dass gar nie Umstände vorgelegen hätten, welche die Anordnung von Schutzmassnahmen gestützt auf das Gewaltschutzgesetz gerechtfertigt hätten. Diese Frage gehört damit ebenfalls zum Streitgegenstand. Da sich deren Beantwortung zwangsläufig auch auf das Kontaktverbot betreffend die Beschwerdeführerin II auswirkt, kann das Verwaltungsgericht im Sinn der richtigen Rechtsanwendung auch darüber und ohne entsprechendes Begehren des Beschwerdeführers I bzw. von Amtes wegen befinden (E. 5.1).
Die von der Beschwerdeführerin II geschilderten, vom Beschwerdeführer I im Wesentlichen nicht bestrittenen Ereignisse weisen nicht eine derartige Intensität auf, dass von einer Ausübung psychischer Gewalt des Beschwerdeführers I im Sinn des Gewaltschutzgesetzes ausgegangen werden musste, zumal solche in der Beziehung der Parteien zuvor offenbar noch nie aufgetreten waren und erst spezielle Umstände, namentlich die Konfrontation mit einer angeblichen Affäre, den Beschwerdeführer I zu seinem Verhalten veranlassten. Ereignisse wie die dargelegten dürften auch in anderen, nicht von Gewalt geprägten Beziehungen vorkommen, insbesondere wenn diese im Begriff sind zu zerbrechen.
Sie sind zwar als einzelne heftige Auseinandersetzungen zu bezeichnen, die jedoch nicht auf das systematische Demütigen und Abwerten des Beziehungspartners gerichtet sind und damit nicht in den Anwendungsbereich des Gewaltschutzgesetzes fallen (E. 5.2). Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers I, Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin II. · --- · Stichworte: · DISPOSITIONSMAXIME GEFAHR GEFÄHRDUNG GEFÄHRDUNGSFORTBESTAND GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN HÄUSLICHE GEWALT KONTAKTVERBOT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYONVERBOT WEGWEISUNG · Rechtsnormen:
· Art. 2 Abs. I lit. a GSG § 63 Abs. I VRG § 63 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3