Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2017.00069 • VG ZH VB.2017.00069 KI-generiert

Family Reunification Denied Due to Untimely Filing and Lack of Compelling Reasons

Geschäftsnummer VB.2017.00069
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court denied a request for delayed family reunification, finding that the applicant did not file the request for his wife and two children in a timely manner and did not present compelling familial reasons justifying the delay. While the wife's caregiving duties for her paralyzed mother-in-law might explain a late filing, they did not alter the current circumstances. The court determined that the children's interest in remaining in a familiar environment with their primary caregivers outweighed the desire for reunification, especially considering that a move within their home country would require less adaptation than relocating to Switzerland. Therefore, the court dismissed the appeal, deeming further evidence or personal hearings of the children unnecessary.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug) | Verweigerung eines nachträglichen Familiennachzugs. Der Beschwerdeführer hat sein Nachzugsgesuch für seine Frau und zwei seiner Kinder nicht rechtzeitig gestellt und bringt keine wichtigen familiären Gründe vor, welche einen nachträglichen Familiennachzug zu rechtfertigen vermögen. So vermögen bisherige Betreuungspflichten seiner Ehefrau gegenüber ihrer (gelähmten) Schwiegermutter zwar allenfalls eine verspätete Stellung des Nachzugsgesuch zu erklären, jedoch nichts an der derzeitigen Interessenslage zu ändern. Insbesondere steht das Interesse der Kinder, weiterhin in vertrauter Umgebung und der Nähe ihrer bisherigen Hauptbezugspersonen aufzuwachsen, einem Nachzug entgegen. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, eine neue Bleibe zu benötigen und in Mazedonien nur in (für die Kinder ungewohnter) städtischer Umgebung entsprechende Mietwohnungen zu finden, ist dem entgegenzuhalten, dass ein Umzug innerhalb Mazedoniens von den Kindern weitaus geringere Anpassungsleistungen verlangt, als eine Übersiedlung in die ihnen weitgehend unbekannte Schweiz. Da der entscheidrelevante Sachverhalt erstellt ist und von einer persönlichen Anhörung der Kinder praxisgemäss bei gleichläufiger Interessenslage mit den beschwerdeführenden Eltern abgesehen werden kann, sind die Beweisanträge der Beschwerdeführenden abzuweisen. Sodann kann offengelassen werden, inwieweit die angeführten Nachzugsgründe überhaupt glaubhaft sind, nachdem sie von der Begründung eines früheren Nachzugsgesuchs für die älteste Tochter abweichen. Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

KI-generiert
verzögerter Familiennachzug verspätete Einreichung Verbleiberecht triftige Gründe persönliche Verhältnisse Rechte des Kindes

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 8 Abs. I AuG
Cited as the legal basis for the refusal of the subsequent family reunification.
Art. 42 Abs. I AuG
Cited in relation to the timing of the family reunification application.
Art. 42 Abs. II AuG
Cited in relation to the timing of the family reunification application.
Art. 47 Abs. I AuG
Cited as the legal basis for the refusal of the subsequent family reunification.
Art. 47 Abs. II AuG
Cited as the legal basis for the refusal of the subsequent family reunification.
Art. 47 Abs. III AuG
Cited as the legal basis for the refusal of the subsequent family reunification.
Art. 47 Abs. IV AuG
Cited as the legal basis for the refusal of the subsequent family reunification.
Art. 126 Abs. III AuG
Cited as the legal basis for the refusal of the subsequent family reunification.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 8 Abs. I AuG

Cited as the legal basis for the refusal of the subsequent family reunification.

Art. 42 Abs. I AuG

Cited in relation to the timing of the family reunification application.

Art. 42 Abs. II AuG

Cited in relation to the timing of the family reunification application.

Art. 47 Abs. I AuG

Cited as the legal basis for the refusal of the subsequent family reunification.

Art. 47 Abs. II AuG

Cited as the legal basis for the refusal of the subsequent family reunification.

Art. 47 Abs. III AuG

Cited as the legal basis for the refusal of the subsequent family reunification.

Art. 47 Abs. IV AuG

Cited as the legal basis for the refusal of the subsequent family reunification.

Art. 126 Abs. III AuG

Cited as the legal basis for the refusal of the subsequent family reunification.

Art. 13 Abs. I BV

Cited in the context of family reunification rights.

Art. 36 BV

Cited in the context of proportionality and fundamental rights.

Art. 8 Abs. II EMRK

Cited in the context of the right to respect for private and family life.

Art. 12 KRK

Cited in the context of the child's best interests.

§ 28 Abs. I VRG

Cited as the basis for the court's decision on the appeal.

§ 70 VRG

Cited as the basis for the court's decision on the appeal.

Art. 73 VZAE

Cited in relation to the conditions for family reunification.

Art. 75 VZAE

Cited in relation to the conditions for family reunification.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00069

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00069 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.03.2017 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug) · Verweigerung eines nachträglichen Familiennachzugs. Der Beschwerdeführer hat sein Nachzugsgesuch für seine Frau und zwei seiner Kinder nicht rechtzeitig gestellt und bringt keine wichtigen familiären Gründe vor, welche einen nachträglichen Familiennachzug zu rechtfertigen vermögen.

So vermögen bisherige Betreuungspflichten seiner Ehefrau gegenüber ihrer (gelähmten) Schwiegermutter zwar allenfalls eine verspätete Stellung des Nachzugsgesuch zu erklären, jedoch nichts an der derzeitigen Interessenslage zu ändern. Insbesondere steht das Interesse der Kinder, weiterhin in vertrauter Umgebung und der Nähe ihrer bisherigen Hauptbezugspersonen aufzuwachsen, einem Nachzug entgegen. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, eine neue Bleibe zu benötigen und in Mazedonien nur in (für die Kinder ungewohnter) städtischer Umgebung entsprechende Mietwohnungen zu finden, ist dem entgegenzuhalten, dass ein Umzug innerhalb Mazedoniens von den Kindern weitaus geringere Anpassungsleistungen verlangt, als eine Übersiedlung in die ihnen weitgehend unbekannte Schweiz.

Da der entscheidrelevante Sachverhalt erstellt ist und von einer persönlichen Anhörung der Kinder praxisgemäss bei gleichläufiger Interessenslage mit den beschwerdeführenden Eltern abgesehen werden kann, sind die Beweisanträge der Beschwerdeführenden abzuweisen. Sodann kann offengelassen werden, inwieweit die angeführten Nachzugsgründe überhaupt glaubhaft sind, nachdem sie von der Begründung eines früheren Nachzugsgesuchs für die älteste Tochter abweichen. Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · BETREUUNGSVERHÄLTNISSE FAMILIENNACHZUG FAMILIENNACHZUGSGESUCH GLAUBHAFTIGKEIT GLAUBWÜRDIGKEIT KINDESANHÖRUNG KINDSWOHL MAZEDONIEN NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG NACHZUG NACHZUGSFRIST WICHTIGE FAMILIÄRE GRÜNDE WOHNSITUATION · Rechtsnormen:

· Art. 8 Abs. I AuG Art. 42 Abs. I AuG Art. 42 Abs. II AuG Art. 47 Abs. I AuG Art. 47 Abs. II AuG Art. 47 Abs. III AuG Art. 47 Abs. IV AuG Art. 126 Abs. III AuG Art. 13 Abs. I BV Art. 36 BV Art. 8 Abs. II EMRK Art. 12 KRK § 28 Abs. I VRG § 70 VRG Art. 73 VZAE Art. 75 VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3