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VB.2017.00068 • VG ZH VB.2017.00068 KI-generiert

Building Permit Parking Assignment Standing Challenge Upheld

Geschäftsnummer VB.2017.00068
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the dismissal of an appeal concerning a building permit that involved assigning parking spaces to a third-party property, ruling that the appellants lacked standing to challenge the decision because they had requested the very assignment in the original building application, making their subsequent objection inadmissible under the principle of good faith, and furthermore, the parking spaces were legally tied to a structure due to historical building restrictions and past use, thus not qualifying for independent use or violating any vested rights; the court also found that an expert opinion submitted by the appellants could be considered as it was made available for inspection during the response period.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Bestandesschutz. Parkplätze. Zuweisung an ein Drittgrundstück. Treu und Glauben. Parteigutachten. Den Beschwerdeführenden fehlte bereits im Rekursverfahren ein schutzwürdiges Interesse, da sie die angefochtene Zuweisung der Parkplätze an ein Drittgrundstück im Baugesuch selbst beantragt hatten. Ihre spätere Anfechtung ist nach Treu und Glauben nicht zulässig. Somit hätte bereits die Vorinstanz auf den Rekurs nicht eintreten sollen (E. 3.4). Im Übrigen ist die Beschwerde auch materiell ohne Erfolg. Die Parkplätze genossen aufgrund eines bereits in den sechziger Jahren vorliegenden Bauverbots auf dem betroffenen Grundstück und der späteren Zuweisung zu einem Hotel nie eine freie Nutzung. Sie sind einer zugehörigen Baute bzw. Anlage zuzuweisen, es sei denn, es handle sich um einen selbständigen Parkierungsbetrieb was vorliegend nicht der Fall ist. Eine Verletzung der Bestandesgarantie liegt nicht vor (E. 4.1-4.5). Das von den Beschwerdeführenden eingereichte Rechtsgutachten stand den Beschwerdegegnerinnen während laufender Frist zur Beschwerdeantwort zur Einsicht offen. Das Gutachten kann deshalb zur Entscheidfindung berücksichtigt werden, auch wenn keine Einsicht genommen wurde (E. 5). Abweisung, soweit darauf eingetreten wird.

Schlagwörter

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Legitimation gegen Baubewilligung Beschwerdelegitimation Immobilienbesitz Rechtsgutachten Baukontrolle Verwendungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 5 Abs. 3 BV

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Art. 26 BV

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Art. 29 Abs. 2 BV

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§ 242 Abs. 2 PBG

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§ 309 Abs. 1 lit. b PBG

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00068

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00068 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.07.2017 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 25.10.2018 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Bestandesschutz. Parkplätze. Zuweisung an ein Drittgrundstück.

Treu und Glauben. Parteigutachten. Den Beschwerdeführenden fehlte bereits im Rekursverfahren ein schutzwürdiges Interesse, da sie die angefochtene Zuweisung der Parkplätze an ein Drittgrundstück im Baugesuch selbst beantragt hatten. Ihre spätere Anfechtung ist nach Treu und Glauben nicht zulässig. Somit hätte bereits die Vorinstanz auf den Rekurs nicht eintreten sollen (E. 3.4). Im Übrigen ist die Beschwerde auch materiell ohne Erfolg. Die Parkplätze genossen aufgrund eines bereits in den sechziger Jahren vorliegenden Bauverbots auf dem betroffenen Grundstück und der späteren Zuweisung zu einem Hotel nie eine freie Nutzung.

Sie sind einer zugehörigen Baute bzw. Anlage zuzuweisen, es sei denn, es handle sich um einen selbständigen Parkierungsbetrieb was vorliegend nicht der Fall ist. Eine Verletzung der Bestandesgarantie liegt nicht vor (E. 4.1-4.5). Das von den Beschwerdeführenden eingereichte Rechtsgutachten stand den Beschwerdegegnerinnen während laufender Frist zur Beschwerdeantwort zur Einsicht offen. Das Gutachten kann deshalb zur Entscheidfindung berücksichtigt werden, auch wenn keine Einsicht genommen wurde (E. 5). Abweisung, soweit darauf eingetreten wird.

· --- · Stichworte: · BESTANDESGARANTIE BESTANDESSCHUTZ PARKPLATZ PARTEIGUTACHTEN SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE TREU UND GLAUBEN ZUWEISUNG · Rechtsnormen: · Art. 5 Abs. 3 BV Art. 26 BV Art. 29 Abs. 2 BV § 242 Abs. 2 PBG § 309 Abs. 1 lit. b PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3