Proportionality Review of Municipal Confinement Pending Deportation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA court reviewed an individual's appeal against a confinement order to a specific municipality, finding that while confinement is generally permissible if deportation is impossible to execute and necessary to ensure compliance, the confinement must also be proportionate. The court reasoned that although the authorities asserted that deportation to the individual's country of origin was possible, the existing confinement order to the small municipality was disproportionate given the individual's clean record since entering the country, despite prior offenses related to illegal entry and document forgery; therefore, the confinement was partially granted but extended from the municipality to the larger district level to balance the public interest against the individual's liberty.
Legislator-Regeste
AmtlichEingrenzung (G.-Nr. GI160348-L/U) | Eingrenzung auf Gemeinde; Unmöglichkeit des Vollzugs; Verhältnismässigkeit. Erweist sich der Vollzug der Ausschaffung als unmöglich, so ist die Anordnung einer Eingrenzung unzulässig. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist der Vollzug von Ausschaffungen nach Afghanistan nicht unmöglich. Die Eignung der Eingrenzung ist damit gegeben (E. 2.4.1). Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers ist zwar Indiz dafür, dass er sich auch künftig den Behörden zur Verfügung hält. Dennoch erscheint es ohne Weiteres möglich, dass er sich der Ausschaffung – wenn diese konkret in Aussicht steht – entziehen würde. Die Erforderlichkeit ist damit ebenfalls gegeben (E. 2.4.3). Zwar hat sich der Beschwerdeführer der Fälschung von Ausweisen und der rechtswidrigen Einreise strafbar gemacht, allerdings erfolgten beide Delikte im Rahmen seiner Einreise in der Schweiz. Von diesen Delikten auf eine massgeblich "erhöhte kriminelle Energie" zu schliessen, erscheint daher als unzulässig. Zudem hat sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz nichts zu Schulden kommen lassen. Unter diesen Umständen wiegt das öffentliche Interesse an der Eingrenzung des Beschwerdeführers nicht allzu schwer, weshalb sich die Eingrenzung auf die Gemeinde Kloten als unverhältnismässig erweist (E. 2.4.4). Die Eingrenzung ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf das Gebiet des Bezirks Bülach auszudehnen (E. 2.5). Teilweise Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision governs the legal basis for restricting residence, which was modified by the final order.
This constitutional provision, concerning proportionality, was applied in evaluating the scope of the restriction in the final orders.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00067
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00067 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.08.2017 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Eingrenzung (G.-Nr. GI160348-L/U) · Eingrenzung auf Gemeinde; Unmöglichkeit des Vollzugs; Verhältnismässigkeit. Erweist sich der Vollzug der Ausschaffung als unmöglich, so ist die Anordnung einer Eingrenzung unzulässig. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist der Vollzug von Ausschaffungen nach Afghanistan nicht unmöglich.
Die Eignung der Eingrenzung ist damit gegeben (E. 2.4.1). Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers ist zwar Indiz dafür, dass er sich auch künftig den Behörden zur Verfügung hält. Dennoch erscheint es ohne Weiteres möglich, dass er sich der Ausschaffung – wenn diese konkret in Aussicht steht – entziehen würde. Die Erforderlichkeit ist damit ebenfalls gegeben (E. 2.4.3). Zwar hat sich der Beschwerdeführer der Fälschung von Ausweisen und der rechtswidrigen Einreise strafbar gemacht, allerdings erfolgten beide Delikte im Rahmen seiner Einreise in der Schweiz.
Von diesen Delikten auf eine massgeblich "erhöhte kriminelle Energie" zu schliessen, erscheint daher als unzulässig. Zudem hat sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz nichts zu Schulden kommen lassen. Unter diesen Umständen wiegt das öffentliche Interesse an der Eingrenzung des Beschwerdeführers nicht allzu schwer, weshalb sich die Eingrenzung auf die Gemeinde Kloten als unverhältnismässig erweist (E. 2.4.4). Die Eingrenzung ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf das Gebiet des Bezirks Bülach auszudehnen (E. 2.5).
Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · AFGHANISTAN AUSWEITUNG EINGRENZUNG ERFORDERLICHKEIT GEMEINDE RAYONGRÖSSE VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT ZUMUTBARKEIT · Rechtsnormen: · Art. 74 Abs. I lit. b AuG Art. 36 BV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3