Social Assistance Reimbursement and Income Declaration Burden of Proof
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal concerning the refusal to proceed with a declaratory request regarding social assistance reimbursement, affirming the obligation of benefit recipients to declare income, where the administrative authority can infer undeclared income based on experience, shifting the burden of proof to the recipient to rebut this presumption. The authority was not bound to limit its reimbursement claim solely to the amount for which one party was convicted of fraud, as no judgment existed for further alleged misconduct, and the court found the recipients' claim of not understanding documents due to language barriers to be unsubstantiated; furthermore, the specific reimbursement calculations were supported by the investigation report, and requests for free legal aid were denied due to the hopelessness of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Sozialhilfe (Rückerstattung unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe). Nichteintreten auf das Feststellungsbegehren (E. 1.2). Ist aus den vorhandenen Akten nach der Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass eine hilfeempfangende Person nicht deklarierte Einkünfte erzielte, obliegt es dieser, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen (E. 2.4). Die Beschwerdegegnerin musste ihre Rückerstattungsforderung aufgrund des Strafbefehls zulasten des Beschwerdeführers 1 und der Einstellungsverfügung zugunsten der Beschwerdeführerin 2 nicht auf den Betrag reduzieren, für den der Beschwerdeführer 1 wegen Betrugs verurteilt worden war. In Bezug auf ein weitergehendes pflichtwidriges bzw. strafrechtlich relevantes Verhalten liegt kein Strafurteil vor und stellt sich mangels Sachverhaltsfeststellungen im Strafbefehl bzw. in der Einstellungsverfügung die Frage der Bindung der Verwaltungsbehörde an Strafurteile gar nicht (E. 3.4). Die Informations- und Meldeplichten und die Rückerstattungspflicht bei unrechtmässigem Bezug gelten von Gesetzes wegen. Eine spezielle Information der Hilfesuchenden über ihre Pflichten ist dazu nicht vorausgesetzt. Den Beschwerdeführenden waren diese Pflichten durchaus auch bewusst. Wenn sie geltend machen, die ihnen von der Beschwerdegegnerin vorgelegten Schriftstücke wegen fehlender Sprachkenntnisse nicht verstanden zu haben, ist von einer blossen Schutzbehauptung auszugehen (E. 4.3). Prüfung der einzelnen Positionen der Rückerstattungssumme; diese sind im Ermittlungsbericht ausgewiesen und nicht zu beanstanden (E. 5). Abweisung der Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit (E. 6.2). Abweisung, soweit Eintreten.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article was used to reject the requests for free legal aid due to lack of prospects of success (E. 6.2).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00066
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00066 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.12.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe (Rückerstattung unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe). Nichteintreten auf das Feststellungsbegehren (E. 1.2). Ist aus den vorhandenen Akten nach der Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass eine hilfeempfangende Person nicht deklarierte Einkünfte erzielte, obliegt es dieser, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen (E. 2.4).
Die Beschwerdegegnerin musste ihre Rückerstattungsforderung aufgrund des Strafbefehls zulasten des Beschwerdeführers 1 und der Einstellungsverfügung zugunsten der Beschwerdeführerin 2 nicht auf den Betrag reduzieren, für den der Beschwerdeführer 1 wegen Betrugs verurteilt worden war. In Bezug auf ein weitergehendes pflichtwidriges bzw. strafrechtlich relevantes Verhalten liegt kein Strafurteil vor und stellt sich mangels Sachverhaltsfeststellungen im Strafbefehl bzw. in der Einstellungsverfügung die Frage der Bindung der Verwaltungsbehörde an Strafurteile gar nicht (E. 3.4).
Die Informations- und Meldeplichten und die Rückerstattungspflicht bei unrechtmässigem Bezug gelten von Gesetzes wegen. Eine spezielle Information der Hilfesuchenden über ihre Pflichten ist dazu nicht vorausgesetzt. Den Beschwerdeführenden waren diese Pflichten durchaus auch bewusst. Wenn sie geltend machen, die ihnen von der Beschwerdegegnerin vorgelegten Schriftstücke wegen fehlender Sprachkenntnisse nicht verstanden zu haben, ist von einer blossen Schutzbehauptung auszugehen (E. 4.3). Prüfung der einzelnen Positionen der Rückerstattungssumme; diese sind im Ermittlungsbericht ausgewiesen und nicht zu beanstanden (E. 5).
Abweisung der Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit (E. 6.2). Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · AUSKUNFTSPFLICHT AUSSICHTSLOSIGKEIT BEWEISLAST BEWEISLASTUMKEHR BINDUNG AN STRAFBEFEHL DARLEHEN ERMITTLUNGSBERICHT FESTSTELLUNGSBEGEHREN MELDEPFLICHT MERKBLÄTTER RÜCKERSTATTUNG RÜCKERSTATTUNGSVERPFLICHTUNG SACHVERHALTSFESTSTELLUNG SPRACHKENNTNISSE STRAFBEFEHL STRASSENVERKEHRSRECHT TREU UND GLAUBEN UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) UNRECHTMÄSSIGER BEZUG UNTERSTÜTZUNGSEINHEIT VERJÄHRUNG VERJÄHRUNGSEINREDE WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen:
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