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VB.2017.00060 • VG ZH VB.2017.00060 KI-generiert

Appeal Rejection Upheld on Development Plan Compatibility with Architectural Heritage

Geschäftsnummer VB.2017.00060
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court upheld the rejection of an appeal concerning a private development plan, affirming that the appellants were permitted to raise new arguments regarding the plan's incompatibility with the local architectural heritage in their reply brief, as this related to existing factual grounds already presented in their initial appeal. The court reasoned that the lower instance correctly assessed the development plan's minor deviations from core zone regulations by analyzing their individual effects and overall impact, and concluded that involving external expert opinions, such as from the cantonal nature and heritage protection commission, was not mandatory as the building appeals court possessed the necessary expertise to competently judge issues of local character protection and monument preservation.

Legislator-Regeste

Amtlich

privater Gestaltungsplan | Privater Gestaltungsplan Gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts in baurechtlichen Verfahren sind neue rechtliche Begründungen der Parteien nur ausgeschlossen, wenn sie sich auf neue tatsächliche Behauptungen stützen und das Vorbringen neuer Tatsachen nicht erst durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden ist (E. 3.3.2). Die fehlende Ortsbildverträglichkeit haben die Beschwerdeführenden schon im Rekurs geltend gemacht. Es war zulässig, dass sie sich in der Rekursreplik auf den Eintrag im Inventar der schutzwürdigen Ortsbilder von überkommunaler Bedeutung und das kommunale Inventar der Heimatschutzobjekte der Gemeinde X beriefen (E. 3.3.3). Im Rekursverfahren bestand kein Anlass, ein Gutachten der kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission einzuholen, da das Baurekursgericht als Fachgericht über die notwendigen Fachkenntnisse verfügt, um Fragestellungen des Ortsbildschutzes und der Denkmalpflege sachkompetent zu beurteilen. Auch im erstinstanzlichen Verfahren war der Beizug externer Fachleute oder der kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission nicht zwingend geboten (E. 3.4). Die Vorinstanz setzte sich mit dem Verhältnis des Gestaltungsplans zu den Kernzonenvorschriften und zur Erhaltung bzw. Weiterentwicklung der bestehenden Baustruktur auseinander. Sodann hat sie die einzelnen Abweichungen, die der Gestaltungsplan im Verhältnis zur Kernzone vornimmt, analysiert und hat diese nachvollziehbar als geringfügig beurteilt. Dem kann ohne Weiteres gefolgt werden. Die Vorinstanz hatte ausserdem die Gesamtwirkung der Gestaltungsplanvorschriften berücksichtigt (E. 4.4). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Bauplan Sachverständigengutachten Bauordnung Legitimation gegen Baubewilligung Stadtplaner Planauflage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 216 PBG

This provision is cited in the case law section and likely forms the basis for the decision regarding the private development plan (Gestaltungsplan) in relation to zoning regulations.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00060

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00060 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.03.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 20.03.2019 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · privater Gestaltungsplan · Privater Gestaltungsplan Gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts in baurechtlichen Verfahren sind neue rechtliche Begründungen der Parteien nur ausgeschlossen, wenn sie sich auf neue tatsächliche Behauptungen stützen und das Vorbringen neuer Tatsachen nicht erst durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden ist (E. 3.3.2).

Die fehlende Ortsbildverträglichkeit haben die Beschwerdeführenden schon im Rekurs geltend gemacht. Es war zulässig, dass sie sich in der Rekursreplik auf den Eintrag im Inventar der schutzwürdigen Ortsbilder von überkommunaler Bedeutung und das kommunale Inventar der Heimatschutzobjekte der Gemeinde X beriefen (E. 3.3.3). Im Rekursverfahren bestand kein Anlass, ein Gutachten der kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission einzuholen, da das Baurekursgericht als Fachgericht über die notwendigen Fachkenntnisse verfügt, um Fragestellungen des Ortsbildschutzes und der Denkmalpflege sachkompetent zu beurteilen.

Auch im erstinstanzlichen Verfahren war der Beizug externer Fachleute oder der kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission nicht zwingend geboten (E. 3.4). Die Vorinstanz setzte sich mit dem Verhältnis des Gestaltungsplans zu den Kernzonenvorschriften und zur Erhaltung bzw. Weiterentwicklung der bestehenden Baustruktur auseinander. Sodann hat sie die einzelnen Abweichungen, die der Gestaltungsplan im Verhältnis zur Kernzone vornimmt, analysiert und hat diese nachvollziehbar als geringfügig beurteilt. Dem kann ohne Weiteres gefolgt werden. Die Vorinstanz hatte ausserdem die Gesamtwirkung der Gestaltungsplanvorschriften berücksichtigt (E. 4.4).

Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · GEBÄUDEHÖHE GESTALTUNGSPLAN KERNZONE KERNZONENVORSCHRIFTEN NATUR- UND HEIMATSCHUTZ ORTSBILD ORTSBILDSCHUTZ PRIVATER GESTALTUNGSPLAN · Rechtsnormen: · § 216 PBG § 3 SachverständigenkommissionenV § 4 SachverständigenkommissionenV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4