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VB.2017.00058 • VG ZH VB.2017.00058 KI-generiert

Inmate Use of Blocked Funds for Pre-Release Legal Fees Denied

Geschäftsnummer VB.2017.00058
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an inmate's request to use funds from a blocked account, typically reserved for post-release provisions, to cover legal fees for a conditional release hearing. The court reasoned that such use of blocked funds is only permissible in exceptional circumstances directly related to the time after the prisoner's release, which was not the case here as the request concerned costs during the ongoing incarceration process. Furthermore, the court dismissed the argument for equal treatment based on alleged past allowances to another inmate, asserting that the principle of legality prevails over equality when it comes to unlawful past actions ("equality in illegality"), and noted that the inmate could have sought court-appointed legal representation for the hearing instead.

Legislator-Regeste

Amtlich

Strafvollzug (Geldüberweisung ab Sperrkonto) | Strafvollzug (Geldüberweisung ab Sperrkonto). Eine Verwendung der Rücklage auf dem Sperrkonto während des Vollzugs kommt von vornherein nur ausnahmsweise in Betracht; insbesondere ist sie nur zuzulassen, wenn damit für die Zeit nach der Entlassung des Gefangenen vorgesorgt wird. Bei der vorliegend umstrittenen Verwendung des Sperrkontoguthabens für Anwaltskosten für die Anhörung betreffend bedingte Entlassung ist kein Bezug zu der Zeit nach der Entlassung zu erkennen. Der Beschwerdeführer macht einen solchen auch nicht geltend. Vielmehr bringt er vor, dass auch ein anderer Gefangener seine Anwaltskosten mit Überweisungen ab Sperrkonto habe decken dürfen. Selbst wenn dies jedoch so gewesen sein sollte und die Fälle vergleichbar wären, würde dies nicht dazu führen, dass ihm ebenfalls eine Bezahlung ab Sperrkonto erlaubt werden müsste. Denn der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung geht dem Rechtsgleichheitsprinzip im Konfliktfall vor. Es besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Weiter wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, im Verfahren der bedingten Entlassung für die Anhörung die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung zu beantragen, was er jedoch nicht getan hat. Unter gegebenen Voraussetzungen hätte er damit die Anwaltskosten einstweilen gar nicht übernehmen müssen. Nachträglich kann er nun nicht vorbringen, mit dem verweigerten Rückgriff auf sein Sperrkonto werde ihm faktisch der Beizug eines Rechtsvertreters verwehrt (E. 3.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Sperrkonto Anwaltskosten bedingte Entlassung Gefangener Gleichheit im Unrecht ausserordentliche Umstände

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 83 Abs. II StGB

This provision (impliedly) forms the basis for the court's decision regarding the management of the offender's blocked account funds, as the case concerns penal execution.

§ 104 Abs. I JVV

This provision relates to the application of funds from the blocked account, which is the subject matter of the appeal.

§ 19 V-StGB-MStGB

This provision is cited among the legal norms applicable to the case concerning penal execution.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00058

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00058 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.05.2017 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Strafvollzug (Geldüberweisung ab Sperrkonto) · Strafvollzug (Geldüberweisung ab Sperrkonto). Eine Verwendung der Rücklage auf dem Sperrkonto während des Vollzugs kommt von vornherein nur ausnahmsweise in Betracht; insbesondere ist sie nur zuzulassen, wenn damit für die Zeit nach der Entlassung des Gefangenen vorgesorgt wird.

Bei der vorliegend umstrittenen Verwendung des Sperrkontoguthabens für Anwaltskosten für die Anhörung betreffend bedingte Entlassung ist kein Bezug zu der Zeit nach der Entlassung zu erkennen. Der Beschwerdeführer macht einen solchen auch nicht geltend. Vielmehr bringt er vor, dass auch ein anderer Gefangener seine Anwaltskosten mit Überweisungen ab Sperrkonto habe decken dürfen. Selbst wenn dies jedoch so gewesen sein sollte und die Fälle vergleichbar wären, würde dies nicht dazu führen, dass ihm ebenfalls eine Bezahlung ab Sperrkonto erlaubt werden müsste.

Denn der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung geht dem Rechtsgleichheitsprinzip im Konfliktfall vor. Es besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Weiter wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, im Verfahren der bedingten Entlassung für die Anhörung die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung zu beantragen, was er jedoch nicht getan hat. Unter gegebenen Voraussetzungen hätte er damit die Anwaltskosten einstweilen gar nicht übernehmen müssen. Nachträglich kann er nun nicht vorbringen, mit dem verweigerten Rückgriff auf sein Sperrkonto werde ihm faktisch der Beizug eines Rechtsvertreters verwehrt (E. 3.2).

Abweisung. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG ANWALTSKOSTEN FREIKONTO GELDÜBERWEISUNG GLEICHBEHANDLUNG IM UNRECHT SPERRKONTO UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) · Rechtsnormen: · § 104 Abs. I JVV Art. 83 Abs. II StGB § 19 V-StGB-MStGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4