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VB.2017.00057 • VG ZH VB.2017.00057 KI-generiert

Building Permit Refusal Upheld Due to Circumvention of New Construction Regulations

Geschäftsnummer VB.2017.00057
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a building permit refusal because the proposed renovation was deemed a "new-build-like transformation" designed to circumvent regulations applicable to new constructions. The court reasoned that if a new build could achieve a similar volume, the landowner's insistence on preserving existing structures indicated an intent to avoid new regulations rather than protect prior investments. Furthermore, the court clarified that "established ground" for extensions or alterations is determined at the time of the original permit application, and if not proven by plans, must be established by other reliable means, and that while an existing use of a pathway as access might have protection, it is limited to the qualitative and quantitative scope of the original permission.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Erweiterte Besitzstandsgarantie; neubauähnliche Umgestaltung; Ermittlung des gewachsenen Bodens. Neubauähnliche Umgestaltungen, welche eine Anwendung von § 357 Abs. 1 PBG ausschliessen, sind anzunehmen, wenn sie den Tatbestand einer Gesetzesumgehung erfüllen. Entscheidend ist, ob bei objektivierter Betrachtungsweise die Berufung auf die erweiterte Besitzstandsgarantie nicht darauf abzielt, bestehende Investitionen zu schützen, sondern es ausschliesslich oder vorwiegend darum geht, die Anwendung der für einen Neubau geltenden Bestimmungen zu verhindern (E. 6.1.2). Vorliegend könnte die Bauherrschaft bei einem Neubauvorhaben im Vergleich mit dem geplanten Umbauprojekt ein vergleichbares bauliches Volumen realisieren. Es ist also nicht ersichtlich, weshalb der Bauherr die bestehenden Bauteile erhalten sollte, wenn nicht, um diese weiterhin zu nutzen und damit frühere Investitionen nicht zunichte zu machen (E. 6.1.4). Bei der Änderung oder Erweiterung einer Baute ist der gewachsene Boden bei Einreichung des ursprünglichen Gesuchs für die "Stammbaubewilligung" massgebend (E. 6.2.1). Gelingt der Nachweis des gewachsenen Terrains mittels Plänen nicht, so ist der rechtserhebliche Sachverhalt und daher vorliegend der ursprüngliche Verlauf des Terrains im Bereich des Baugrundstücks auf andere Weise zu ermitteln. Es ist auf jenen Verlauf des Bodens abzustellen, der sich mit hinreichender Sicherheit bestimmen lässt und als sachgerecht erscheint (E. 6.2.2). Die bewilligte Nutzung des Flurwegs als Zufahrt zum Magazin, welche aufgrund einer Rechtsänderung in Widerspruch zum geltenden Recht trat, geniesst Bestandesgarantie, allerdings nur im Umfang, in welchem die beabsichtigte in qualitativer und quantitativer Hinsicht der ursprünglich bewilligten Nutzung entspricht (E. 8.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Baubewilligung nicht bewilligtes Gebäude Designschutz Revers geschützte Rechtsgüter Grenzabstandsverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 357 PBG

The court considered this provision in relation to new construction-like renovations and the application of extended vested rights.

Art. 29 Abs. II BV

This provision is cited generally in relation to the case context, indicating its potential relevance to fundamental rights, although not explicitly detailed in its application within the dispositive.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00057

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00057 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 31.08.2017 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Erweiterte Besitzstandsgarantie; neubauähnliche Umgestaltung; Ermittlung des gewachsenen Bodens. Neubauähnliche Umgestaltungen, welche eine Anwendung von § 357 Abs. 1 PBG ausschliessen, sind anzunehmen, wenn sie den Tatbestand einer Gesetzesumgehung erfüllen.

Entscheidend ist, ob bei objektivierter Betrachtungsweise die Berufung auf die erweiterte Besitzstandsgarantie nicht darauf abzielt, bestehende Investitionen zu schützen, sondern es ausschliesslich oder vorwiegend darum geht, die Anwendung der für einen Neubau geltenden Bestimmungen zu verhindern (E. 6.1.2). Vorliegend könnte die Bauherrschaft bei einem Neubauvorhaben im Vergleich mit dem geplanten Umbauprojekt ein vergleichbares bauliches Volumen realisieren. Es ist also nicht ersichtlich, weshalb der Bauherr die bestehenden Bauteile erhalten sollte, wenn nicht, um diese weiterhin zu nutzen und damit frühere Investitionen nicht zunichte zu machen (E. 6.1.4).

Bei der Änderung oder Erweiterung einer Baute ist der gewachsene Boden bei Einreichung des ursprünglichen Gesuchs für die "Stammbaubewilligung" massgebend (E. 6.2.1). Gelingt der Nachweis des gewachsenen Terrains mittels Plänen nicht, so ist der rechtserhebliche Sachverhalt und daher vorliegend der ursprüngliche Verlauf des Terrains im Bereich des Baugrundstücks auf andere Weise zu ermitteln. Es ist auf jenen Verlauf des Bodens abzustellen, der sich mit hinreichender Sicherheit bestimmen lässt und als sachgerecht erscheint (E. 6.2.2). Die bewilligte Nutzung des Flurwegs als Zufahrt zum Magazin, welche aufgrund einer Rechtsänderung in Widerspruch zum geltenden Recht trat, geniesst Bestandesgarantie, allerdings nur im Umfang, in welchem die beabsichtigte in qualitativer und quantitativer Hinsicht der ursprünglich bewilligten Nutzung entspricht (E. 8.3).

Abweisung. · --- · Stichworte: · AKTENEINSICHT BESITZSTANDSGARANTIE BESTANDESGARANTIE FLURWEG GESETZESUMGEHUNG GEWACHSENER BODEN NEUBAUÄHNLICHE UMGESTALTUNG RECHTLICHES GEHÖR ZULÄSSIGE AUSNÜTZUNG · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV § 357 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3