Algerian National Restriction Order Upheld Over Deportation Impossibility Claim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered an appeal against an order restricting an individual, an Algerian national, to a specific district as an alternative to deportation, where the enforcement of the deportation was initially deemed impossible. The court reasoned that for Algerian nationals, voluntary return is not the only path, meaning deportation is not definitively impossible, thus satisfying the prerequisite for imposing a restriction measure. Furthermore, the court found the restriction to the specific district to be necessary and proportionate to the circumstances, rejecting the appellant's proposed alternative measure of a reporting obligation.
Legislator-Regeste
AmtlichEingrenzung (G.-Nr. GI160375-L/U) | Eingrenzung auf Bezirk; Unmöglichkeit des Vollzugs; Verhältnismässigkeit. Erweist sich der Vollzug der Ausschaffung als unmöglich, so ist die Anordnung einer Eingrenzung unzulässig. Für algerische Staatsangehörige ist eine Rückkehr in ihre Heimat nicht nur auf freiwilliger Basis möglich und es lässt sich deshalb nicht sagen, eine Ausschaffung sei nicht möglich. Die Eignung der Eingrenzung ist damit gegeben (E. 2.3). Die Eingrenzung auf den Bezirk Dietikon erweist sich vorliegend zudem als erforderlich und verhältnismässig. Somit besteht kein Raum für die vom Beschwerdeführer als Ersatzmassnahme vorgeschlagene Meldepflicht (E. 2.4). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article is cited in the legal norms section and likely forms the basis for the court's substantive ruling regarding the confinement order, as the decision dismisses the appeal.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00052
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00052 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.08.2017 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Eingrenzung (G.-Nr. GI160375-L/U) · Eingrenzung auf Bezirk; Unmöglichkeit des Vollzugs; Verhältnismässigkeit. Erweist sich der Vollzug der Ausschaffung als unmöglich, so ist die Anordnung einer Eingrenzung unzulässig. Für algerische Staatsangehörige ist eine Rückkehr in ihre Heimat nicht nur auf freiwilliger Basis möglich und es lässt sich deshalb nicht sagen, eine Ausschaffung sei nicht möglich.
Die Eignung der Eingrenzung ist damit gegeben (E. 2.3). Die Eingrenzung auf den Bezirk Dietikon erweist sich vorliegend zudem als erforderlich und verhältnismässig. Somit besteht kein Raum für die vom Beschwerdeführer als Ersatzmassnahme vorgeschlagene Meldepflicht (E. 2.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · ALGERIEN AUSSCHAFFUNG EIGNUNG EINGRENZUNG UNMÖGLICHKEIT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 74 Abs. I lit. b AuG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3