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VB.2017.00050 • VG ZH VB.2017.00050 KI-generiert

Appeal Regarding Denial of Suspensive Effect for Execution of Multiple Sentences and Transfer to Closed Custody

Geschäftsnummer VB.2017.00050
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative authority ordered the simultaneous execution of multiple prison sentences and the transfer of the appellant to closed custody, while also denying suspensive effect to the appeal against these measures, compelling the appellant to endure significant restrictions on liberty during the appeal process, which constitutes irreparable harm. The court upheld this decision, reasoning that although irreparable harm existed, the appellant's history of failing to report for the sentence and returning late from an authorized interruption—necessitating two warrants for arrest—justified the lower authority's balancing of interests in favor of the public interest in an orderly and secure execution of the sentence, leading to the dismissal of the appeal regarding the denial of suspensive effect.

Legislator-Regeste

Amtlich

Strafvollzug (aufschiebende Wirkung) | Strafvollzug: Zwischenentscheid betreffend Entzug bzw. Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. [Das Amt für Justizvollzug ordnete den gleichzeitigen Vollzug mehrerer Freiheitsstrafen sowie die Versetzung des Beschwerdeführers in den geschlossenen Strafvollzug an. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses entzog es die aufschiebende Wirkung.] Durch den Entzug bzw. die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses hat der Beschwerdeführer bereits während der Dauer des (Rechtsmittel-)Verfahrens erhebliche zusätzliche Freiheitsbeschränkungen zu erdulden, welche auch durch einen günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden könnten. Damit liegt ein nicht wiedergutzumachender Nachteil vor (E. 1.2). Aufgrund des Vollzugsverhaltens des Beschwerdeführers, welcher innert kurzer Zeit zweimal zur Verhaftung ausgeschrieben werden musste, da er seine Strafe zunächst nicht angetreten hatte und anschliessend verspätet von einem bewilligten Strafunterbruch zurückgekehrt war, ist die Interessenabwägung der Vorinstanz zugunsten des öffentlichen Interesses an einem geordneten und gesicherten Strafvollzug im Rahmen der Rechtskontrolle nicht zu beanstanden (E. 4). Abweisung der Beschwerde, soweit Eintreten.

Schlagwörter

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Vollzug von Freiheitsstrafen Urteilsvollstreckung Obhutsübertragung Freiheitsbeschränkung Strafen und Massnahmen Bewirkte Beschränkungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 Abs. I BGG

This provision is cited in the section detailing the applicable legal norms, which is typically where the main basis for the court's decision is found, although the provided text doesn't show the dispositive itself, this is the only substantive/procedural rule listed alongside regulatory articles.

§ 19a Abs. II VRG

This provision is listed among the cited legal norms, suggesting its relevance to the ruling on the enforcement of penalties.

§ 25 Abs. I VRG

This provision is listed among the cited legal norms, suggesting its relevance to the ruling on the enforcement of penalties.

§ 25 Abs. III VRG

This provision is listed among the cited legal norms, suggesting its relevance to the ruling on the enforcement of penalties.

§ 28 Abs. I VRG

This provision is listed among the cited legal norms, suggesting its relevance to the ruling on the enforcement of penalties.

§ 41 Abs. III VRG

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§ 70 VRG

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00050

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00050 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.02.2017 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Strafvollzug (aufschiebende Wirkung) · Strafvollzug: Zwischenentscheid betreffend Entzug bzw. Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. [Das Amt für Justizvollzug ordnete den gleichzeitigen Vollzug mehrerer Freiheitsstrafen sowie die Versetzung des Beschwerdeführers in den geschlossenen Strafvollzug an.

Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses entzog es die aufschiebende Wirkung.] Durch den Entzug bzw. die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses hat der Beschwerdeführer bereits während der Dauer des (Rechtsmittel-)Verfahrens erhebliche zusätzliche Freiheitsbeschränkungen zu erdulden, welche auch durch einen günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden könnten. Damit liegt ein nicht wiedergutzumachender Nachteil vor (E. 1.2). Aufgrund des Vollzugsverhaltens des Beschwerdeführers, welcher innert kurzer Zeit zweimal zur Verhaftung ausgeschrieben werden musste, da er seine Strafe zunächst nicht angetreten hatte und anschliessend verspätet von einem bewilligten Strafunterbruch zurückgekehrt war, ist die Interessenabwägung der Vorinstanz zugunsten des öffentlichen Interesses an einem geordneten und gesicherten Strafvollzug im Rahmen der Rechtskontrolle nicht zu beanstanden (E. 4).

Abweisung der Beschwerde, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG AUFSCHIEBENDE WIRKUNG ENTZUG (AUFSCHIEBENDE WIRKUNG) FLUCHTGEFAHR GESCHLOSSENER STRAFVOLLZUG GLAUBHAFTMACHUNG GLEICHZEITIG VOLLZIEHBARE FREIHEITSSTRAFEN NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL STREITGEGENSTAND ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 93 Abs. I BGG § 19a Abs. II VRG § 25 Abs. I VRG § 25 Abs. III VRG § 28 Abs. I VRG § 41 Abs. III VRG § 70 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4