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VB.2017.00044 • VG ZH VB.2017.00044 KI-generiert

School Commute Time and Sufficiency of Midday Lunch Break

Geschäftsnummer VB.2017.00044
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed a dispute regarding the assumption of costs for a midday lunch program, where the core issue was whether the commute time made the lunch break at home unreasonably short for a second and third-grade student. The court found no violation of the right to be heard, reasoning that by applying a standard walking speed of 3.5 km/h for primary school students, the child arrived home at 12:30 PM and needed to depart by 1:12 PM to return to school on time, allowing for a lunch break of just over 40 minutes at home, which was deemed sufficient as the school journey itself offered some recovery. Consequently, the school commute did not render the midday break unreasonably short, and the appeal was dismissed, with costs awarded to the opposing party due to the significant effort caused by the appellant.

Legislator-Regeste

Amtlich

Übernahme der Kosten für den Mittagstisch | [Zumutbarer Schulweg, Dauer der Mittagspause] Weder die Beschwerdegegnerin noch die Vorinstanz haben den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt (E. 2). Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass man bei Schülerinnen und Schülern der 2. und 3. Klasse der Primarstufe von einer Gehgeschwindigkeit von 3,5 km/h ausgehen dürfe. Der Sohn der Beschwerdeführenden ist damit um 12.30 Uhr zu Hause (E. 3.3). Um am Nachmittag rechtzeitig wieder in der Schule zu sein, muss der Sohn der Beschwerdeführenden das Elternhaus spätestens um 13.12 Uhr wieder verlassen; er kann damit etwas mehr als 40 Minuten seiner Mittagspause zu Hause verbringen, wobei ihm bereits der Schulweg eine gewisse Erholung verschafft (E. 3.4). Damit führt der Schulweg nicht zu einer unzumutbar kurzen Mittagspause (E. 3.5). Angesichts des von den Beschwerdeführenden verursachten grossen Aufwands ist der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zuzusprechen (E. 5.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Geschwindigkeitsüberschreitung Fahrkosten zum Arbeitsplatz schulergänzende Betreuung Begründungsdichte elterlicher Konflikt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 19 BV

This provision is listed under 'Rechtsnormen' (legal norms) which often indicates the substantive basis for the decision, although the dispositive itself is not fully provided, the summary states 'Abweisung' (Dismissal).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Although not explicitly stated in the visible text, the text mentions 'Angesichts des von den Beschwerdeführenden verursachten grossen Aufwands ist der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zuzusprechen (E. 5.2).' This typically implies an order regarding costs based on procedural rules like Art. 66 para. 1 BGG (or cantonal equivalent, but since this is a higher court decision context often defaults to BGG for costs if applicable).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00044

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00044 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.08.2017 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 22.02.2018 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Übernahme der Kosten für den Mittagstisch · [Zumutbarer Schulweg, Dauer der Mittagspause] Weder die Beschwerdegegnerin noch die Vorinstanz haben den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt (E. 2).

Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass man bei Schülerinnen und Schülern der 2. und 3. Klasse der Primarstufe von einer Gehgeschwindigkeit von 3,5 km/h ausgehen dürfe. Der Sohn der Beschwerdeführenden ist damit um 12.30 Uhr zu Hause (E. 3.3). Um am Nachmittag rechtzeitig wieder in der Schule zu sein, muss der Sohn der Beschwerdeführenden das Elternhaus spätestens um 13.12 Uhr wieder verlassen; er kann damit etwas mehr als 40 Minuten seiner Mittagspause zu Hause verbringen, wobei ihm bereits der Schulweg eine gewisse Erholung verschafft (E. 3.4).

Damit führt der Schulweg nicht zu einer unzumutbar kurzen Mittagspause (E. 3.5). Angesichts des von den Beschwerdeführenden verursachten grossen Aufwands ist der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zuzusprechen (E. 5.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · GEHGESCHWINDIGKEIT MITTAGSPAUSE SCHULWEG ZUMUTBARER SCHULWEG · Rechtsnormen: · Art. 19 BV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2