Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2017.00035 • VG ZH VB.2017.00035 KI-generiert

Temporary Protection Holders' Residency Permit Appeal Dismissed Due to Welfare Receipt

Geschäftsnummer VB.2017.00035
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed an appeal concerning the refusal to grant residency permits to individuals under temporary protection who had resided in the country for over five years and received continuous public welfare support. The court reasoned that although individuals under temporary protection can apply for a residency permit, the relevant provision refers to the hardship clause, which does not confer an automatic right to a permit. Furthermore, the prolonged receipt of social assistance, substantially attributable to the appellants' unwillingness to participate in the economy, was deemed a weighty factor justifying the refusal by lower authorities, meaning the denial did not violate the appellants' rights.

Legislator-Regeste

Amtlich

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung | [Aufenthaltsbewilligung] Vorläufig aufgenommene Personen können jederzeit ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellen; halten sie sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz auf, haben die zuständigen Behörden ein solches Gesuch nach Art. 84 Abs. 5 AuG unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Heimatstaat vertieft zu prüfen. Art. 84 Abs. 5 AuG stellt keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung dar, sondern verweist auf die Härtefallregelung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG (E. 4.1). Art. 30 Abs. 1 AuG vermittelt keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (E. 4.3). Die Beschwerdeführenden werden seit ihrer Einreise in die Schweiz bzw. seit ihrer vorläufigen Aufnahme ununterbrochen von der öffentlichen Fürsorge unterstützt, wobei der Sozialhilfebezug erheblich im Sinn des Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG ist sowie zumindest teilweise bzw. überwiegend auf den mangelnden Willen der Beschwerdeführenden zur Teilhabe am Wirtschaftsleben zurückzuführen und diesen somit vorwerfbar ist; die Weigerung der Vorinstanzen, den Beschwerdeführenden Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen, ist nicht rechtsverletzend (E. 4.4 ff.). Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Sozialhilfe vorübergehender Schutz Aufenthaltsbewilligungen Einstellung der Arbeitslosenentschädigung Vollzugsstopp Anspruchsvoraussetzung für Versicherungsleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 84 Abs. 5 AuG
Art. 84 Abs. 5 AuG stellt keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung dar, sondern verweist auf die Härtefallregelung von Art.
Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG
5 AuG stellt keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung dar, sondern verweist auf die Härtefallregelung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG (E.
Art. 30 Abs. 1 AuG
Art. 30 Abs. 1 AuG vermittelt keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (E.
Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG
seit ihrer vorläufigen Aufnahme ununterbrochen von der öffentlichen Fürsorge unterstützt, wobei der Sozialhilfebezug erheblich im Sinn des Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG ist sowie zumindest teilweise bzw.
Art. 30 Abs. I lit. b AuG
· --- · Stichworte: · BEGRÜNDUNGSPFLICHT HÄRTEFALL HÄRTEFALLBEWILLIGUNG SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 30 Abs. I lit. b AuG Art.
Art. 84 Abs. V AuG
b AuG Art. 84 Abs. V AuG Art.
Art. 29 Abs. II BV
V AuG Art. 29 Abs. II BV Art.
Art. 31 Abs. I VZAE
II BV Art. 31 Abs. I VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00035

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216995&W10_KEY=13317078&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00035 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.02.2017 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung · [Aufenthaltsbewilligung] Vorläufig aufgenommene Personen können jederzeit ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellen; halten sie sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz auf, haben die zuständigen Behörden ein solches Gesuch nach Art. 84 Abs. 5 AuG unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Heimatstaat vertieft zu prüfen.

Art. 84 Abs. 5 AuG stellt keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung dar, sondern verweist auf die Härtefallregelung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG (E. 4.1). Art. 30 Abs. 1 AuG vermittelt keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (E. 4.3). Die Beschwerdeführenden werden seit ihrer Einreise in die Schweiz bzw. seit ihrer vorläufigen Aufnahme ununterbrochen von der öffentlichen Fürsorge unterstützt, wobei der Sozialhilfebezug erheblich im Sinn des Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG ist sowie zumindest teilweise bzw. überwiegend auf den mangelnden Willen der Beschwerdeführenden zur Teilhabe am Wirtschaftsleben zurückzuführen und diesen somit vorwerfbar ist; die Weigerung der Vorinstanzen, den Beschwerdeführenden Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen, ist nicht rechtsverletzend (E. 4.4 ff.).

Abweisung. · --- · Stichworte: · BEGRÜNDUNGSPFLICHT HÄRTEFALL HÄRTEFALLBEWILLIGUNG SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 30 Abs. I lit. b AuG Art. 84 Abs. V AuG Art. 29 Abs. II BV Art. 31 Abs. I VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4