Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2017.00033 • VG ZH VB.2017.00033 KI-generiert

Foreign National Confinement Duration Challenge

Geschäftsnummer VB.2017.00033
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal challenging the confinement of a foreign national to a specific district, finding that the confinement was permissible because expulsion to the individual's home country, Pakistan, was not impossible despite the individual's claims. The court reasoned that while the confinement itself was appropriate as a measure less restrictive than mere reporting, the duration of the current confinement, following a prior two-year confinement, coupled with the individual's familial ties, rendered the total measure disproportionate, leading to a partial acceptance of the appeal concerning the length of the restriction.

Legislator-Regeste

Amtlich

Eingrenzung (G.-Nr. GI160334-L/U) | Eingrenzung auf Bezirk; keine Unmöglichkeit des Vollzugs; Verhältnismässigkeit; Dauer der Massnahme. Erweist sich der Vollzug der Ausschaffung als unmöglich, so ist die Anordnung einer Eingrenzung unzulässig. Für pakistanische Staatsangehörige ist eine Rückkehr in ihre Heimat nicht nur auf freiwilliger Basis möglich und es lässt sich deshalb nicht sagen, eine Ausschaffung sei nicht möglich. Die Eignung der Eingrenzung ist damit gegeben (E. 2.3). Die Eingrenzung auf den Bezirk Dietikon ist im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer im eingegrenzten Gebiet in angemessener Weise leben kann, in räumlicher Hinsicht verhältnismässig (E. 2.4.1 f.). Die faktische Meldepflicht in der Notunterkunft allein wäre zur Erreichung der verfolgten öffentlichen Interessen weniger gut geeignet (E. 2.4.3). Die angefochtene Anordnung ersetzte eine frühere Eingrenzungsverfügung, mit welcher der Beschwerdeführer ebenfalls für zwei Jahre eingegrenzt wurde, woraus eine Gesamtdauer der Massnahme von klar über zwei Jahren resultiert. Zudem ist der Beschwerdeführer angesichts seiner familiären Beziehungen durch die Eingrenzung stärker betroffen, als dies üblicherweise der Fall ist (E. 2.4.4). Die Beschwerde erweist sich hinsichtlich der Dauer der Eingrenzung als begründet (E. 2.5). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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ausländische Staatsangehörige Verlängerung der Ausschaffungshaft Teilklage Mindestaufenthalt Freizügigkeitseinschränkung Rechte der inhaftierten Person

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 74 Abs. I lit. b AuG
The provision is cited as a legal norm relevant to the case context, likely forming the basis for the initial decision regarding confinement, although the final order addresses the duration.
Art. 36 BV
The provision is cited as a legal norm relevant to the case context, likely relating to fundamental rights considered in the proportionality assessment.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 74 Abs. I lit. b AuG

The provision is cited as a legal norm relevant to the case context, likely forming the basis for the initial decision regarding confinement, although the final order addresses the duration.

Art. 36 BV

The provision is cited as a legal norm relevant to the case context, likely relating to fundamental rights considered in the proportionality assessment.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00033

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00033 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.10.2017 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Eingrenzung (G.-Nr. GI160334-L/U) · Eingrenzung auf Bezirk; keine Unmöglichkeit des Vollzugs; Verhältnismässigkeit; Dauer der Massnahme. Erweist sich der Vollzug der Ausschaffung als unmöglich, so ist die Anordnung einer Eingrenzung unzulässig. Für pakistanische Staatsangehörige ist eine Rückkehr in ihre Heimat nicht nur auf freiwilliger Basis möglich und es lässt sich deshalb nicht sagen, eine Ausschaffung sei nicht möglich.

Die Eignung der Eingrenzung ist damit gegeben (E. 2.3). Die Eingrenzung auf den Bezirk Dietikon ist im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer im eingegrenzten Gebiet in angemessener Weise leben kann, in räumlicher Hinsicht verhältnismässig (E. 2.4.1 f.). Die faktische Meldepflicht in der Notunterkunft allein wäre zur Erreichung der verfolgten öffentlichen Interessen weniger gut geeignet (E. 2.4.3). Die angefochtene Anordnung ersetzte eine frühere Eingrenzungsverfügung, mit welcher der Beschwerdeführer ebenfalls für zwei Jahre eingegrenzt wurde, woraus eine Gesamtdauer der Massnahme von klar über zwei Jahren resultiert.

Zudem ist der Beschwerdeführer angesichts seiner familiären Beziehungen durch die Eingrenzung stärker betroffen, als dies üblicherweise der Fall ist (E. 2.4.4). Die Beschwerde erweist sich hinsichtlich der Dauer der Eingrenzung als begründet (E. 2.5). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUSSCHAFFUNG DAUER EINGRENZUNG PAKISTAN RAYONGRÖSSE UNMÖGLICHKEIT DER AUSREISE VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 74 Abs. I lit. b AuG Art. 36 BV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3