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VB.2017.00031 • VG ZH VB.2017.00031 KI-generiert

Residence Reporting Obligation and Domicile Requirement Upheld

Geschäftsnummer VB.2017.00031
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal concerning the obligation to report one's residence, finding that the appellant lacked a legitimate interest for a declaratory judgment since the desired outcome could be achieved by challenging the underlying administrative order, the requirement for the appellant to provide a domicile for official notices was upheld because direct service abroad without an agreement constitutes an unlawful sovereign act leading to potential nullity, the mere filing of criminal and supervisory complaints did not establish bias on the part of the decision-maker as the official did not react to them, and the appellant was correctly deemed to be settled in a specific municipality based on evidence showing the center of their life was established there.

Legislator-Regeste

Amtlich

polizeiliche Meldepflicht Wiederaufnahme von VB.2016.00272 | Polizeiliche Meldepflicht. Feststellungsbegehren setzen ein spezifisches schutzwürdiges Interesse voraus. Kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht jedoch, wenn das mit dem Feststellungsbegehren bezweckte Ziel auch mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren erreicht werden könnte. Das vom Beschwerdeführer bezweckte Ziel kann auch mit der Aufhebung der angefochtenen Verfügung erreicht werden, welche er ebenfalls beantragt, weshalb er kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse hat (E. 1.2). Eine direkte Postzustellung behördlicher Mitteilungen mit rechtsgestaltender Wirkung ins Ausland stellt ein Tätigwerden im fremden Staatsgebiet dar, falls wie vorliegend kein entsprechendes internationales Abkommen besteht. Der völkerrechtswidrige Hoheitsakt würde zu einer mangelhaften Eröffnung der Anordnung und in der Regel zur Nichtigkeit derselben führen. Der Beschwerdeführer wurde daher zu Recht aufgefordert, ein Zustellungsdomizil anzugeben, und nach dessen Ausbleiben durfte der angefochtene Beschluss zu Recht im Amtsblatt publiziert werden (E. 2.2). Eine Strafanzeige und eine aufsichtsrechtliche Anzeige vermögen für sich alleine noch nicht den Anschein von Befangenheit zu begründen. Andernfalls hätte es eine Verfahrenspartei in der Hand, eine am Entscheid mitwirkende Person in den Ausstand zu versetzen und so die Zusammensetzung des Gerichts zu beeinflussen. Massgeblich ist die Reaktion der betroffenen Person auf die Anzeigen. Da der Bezirksratspräsident vorliegend gar nicht auf die Anzeigen reagiert hat, kann nicht auf seine Befangenheit geschlossen werden (E. 3.3). Eine Person gilt in derjenigen Gemeinde als niedergelassen, in welcher sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibs aufhält, um dort den Mittelpunkt ihres Lebens zu begründen. Dies muss für Dritte erkennbar sein (E. 4.2). Aufgrund der von der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen ist erstellt, dass sich der Beschwerdeführer in C niedergelassen hat (E. 6). Abweisung.

Schlagwörter

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Residenzpflicht Obligationenrecht Einreichung einer Strafanzeige Feststellungsentscheid Nichtigkeit der Kartellvereinbarungen Ausweisung aus einer Wohnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. I BV

This provision, concerning fundamental rights, is listed in the 'Rechtsnormen' section which is implicitly cited as the basis for the overall decision regarding the challenged administrative act, although the final orders are not fully provided here, standard practice implies foundational norms are included if listed among the relevant cited norms.

§ 3 GemeindeG

This provision regarding municipal law is listed among the cited norms relevant to the substance of the decision (residence/settlement).

§ 33 Abs. II GemeindeG

This provision regarding municipal law is listed among the cited norms relevant to the substance of the decision (residence/settlement).

§ 3 RHG

This provision regarding cantonal administrative procedure law is listed among the cited norms relevant to the substance of the decision.

§ 6 RHG

This provision regarding cantonal administrative procedure law is listed among the cited norms relevant to the substance of the decision.

§ 5a VRG

This provision regarding cantonal administrative procedure law is listed among the cited norms relevant to the substance of the decision.

§ 6b Abs. I VRG

This provision regarding cantonal administrative procedure law is listed among the cited norms relevant to the substance of the decision.

§ 6b Abs. II VRG

This provision regarding cantonal administrative procedure law is listed among the cited norms relevant to the substance of the decision.

Art. 23 ZGB

This provision from the Swiss Civil Code is listed among the cited norms relevant to the substance of the decision (residence/settlement).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00031

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00031 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.06.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · polizeiliche Meldepflicht Wiederaufnahme von VB.2016.00272 · Polizeiliche Meldepflicht. Feststellungsbegehren setzen ein spezifisches schutzwürdiges Interesse voraus. Kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht jedoch, wenn das mit dem Feststellungsbegehren bezweckte Ziel auch mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren erreicht werden könnte.

Das vom Beschwerdeführer bezweckte Ziel kann auch mit der Aufhebung der angefochtenen Verfügung erreicht werden, welche er ebenfalls beantragt, weshalb er kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse hat (E. 1.2). Eine direkte Postzustellung behördlicher Mitteilungen mit rechtsgestaltender Wirkung ins Ausland stellt ein Tätigwerden im fremden Staatsgebiet dar, falls wie vorliegend kein entsprechendes internationales Abkommen besteht. Der völkerrechtswidrige Hoheitsakt würde zu einer mangelhaften Eröffnung der Anordnung und in der Regel zur Nichtigkeit derselben führen.

Der Beschwerdeführer wurde daher zu Recht aufgefordert, ein Zustellungsdomizil anzugeben, und nach dessen Ausbleiben durfte der angefochtene Beschluss zu Recht im Amtsblatt publiziert werden (E. 2.2). Eine Strafanzeige und eine aufsichtsrechtliche Anzeige vermögen für sich alleine noch nicht den Anschein von Befangenheit zu begründen. Andernfalls hätte es eine Verfahrenspartei in der Hand, eine am Entscheid mitwirkende Person in den Ausstand zu versetzen und so die Zusammensetzung des Gerichts zu beeinflussen. Massgeblich ist die Reaktion der betroffenen Person auf die Anzeigen.

Da der Bezirksratspräsident vorliegend gar nicht auf die Anzeigen reagiert hat, kann nicht auf seine Befangenheit geschlossen werden (E. 3.3). Eine Person gilt in derjenigen Gemeinde als niedergelassen, in welcher sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibs aufhält, um dort den Mittelpunkt ihres Lebens zu begründen. Dies muss für Dritte erkennbar sein (E. 4.2). Aufgrund der von der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen ist erstellt, dass sich der Beschwerdeführer in C niedergelassen hat (E. 6). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSSTANDSPFLICHT BEFANGENHEIT DAUERNDER VERBLEIB EINWOHNERREGISTER FESTSTELLUNGSINTERESSE MELDEPFLICHTVERLETZUNG MITTELPUNKT DER LEBENSINTERESSEN NIEDERLASSUNG ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT UNBEFANGENHEIT VERÖFFENTLICHUNG ZUSTELLUNGSDOMIZIL · Rechtsnormen:

· Art. 29 Abs. I BV § 32 GemeindeG § 33 Abs. II GemeindeG § 3 RHG § 6 RHG § 5a VRG § 6b Abs. I VRG § 6b Abs. II VRG Art. 23 ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3