Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2017.00026 • VG ZH VB.2017.00026 KI-generiert

Geographical Restriction for Non-Compliance with Departure Order Upheld

Geschäftsnummer VB.2017.00026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A canton's immigration authority imposed a geographical restriction on an individual after they failed to comply with an order to leave the country. The court upheld this restriction, reasoning that it is a permissible measure when an individual has overstayed their departure deadline and is still within the country. The court found the restriction to be a proportionate measure, less severe than detention, and capable of exerting pressure to ensure compliance with the departure order, especially since the individual could continue their volunteer work and social contacts within the restricted area.

Legislator-Regeste

Amtlich

Eingrenzung (GI160356-L / U vom 14. Dezember 2016) | Eingrenzung; Verhältnismässigkeit. Die zuständige kantonale Behörde kann einer Person unter anderem die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen, wenn ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt und sie die ihr angesetzte Ausreisefrist nicht eingehalten hat. Ist die Ausreisefrist bereits abgelaufen, setzt eine Eingrenzung weder eine Untertauchensgefahr noch eine Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung voraus (E. 2.2). Die Eingrenzung ist milderes Mittel zum ausländerrechtlich begründeten Freiheitsentzug und darf analog zu diesem eine gewisse Druckwirkung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht entfalten (E. 2.3). Eine Eingrenzung kann auch dann angeordnet werden, wenn die ausländerrechtliche Haft unzulässig oder unverhältnismässig wäre (E. 2.4). Eine Eingrenzung auf den Bezirk Pfäffikon erscheint gestützt auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung und im Hinblick auf die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin in einem Kirchenzentrum ehrenamtlich engagieren und seine dortigen sozialen Kontakte pflegen kann, als verhältnismässig (E. 2.6.3). Unter diesen Umständen bleibt kein Raum für die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Meldepflicht (E. 2.6.5). Abweisung.

Schlagwörter

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Durchsetzungshaft Ausreise Freizügigkeitseinschränkung Fristwahrung Aufenthaltsanweisung rechtmässige Wegweisung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 74 Abs. I lit. b AuG
This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section, indicating it's a legal norm relevant to the case, and the dispositive likely relies on it for the decision regarding the eingrenzung (restriction of movement).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 74 Abs. I lit. b AuG

This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section, indicating it's a legal norm relevant to the case, and the dispositive likely relies on it for the decision regarding the eingrenzung (restriction of movement).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00026

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00026 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.03.2017 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Eingrenzung (GI160356-L / U vom 14. Dezember 2016) · Eingrenzung; Verhältnismässigkeit. Die zuständige kantonale Behörde kann einer Person unter anderem die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen, wenn ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt und sie die ihr angesetzte Ausreisefrist nicht eingehalten hat.

Ist die Ausreisefrist bereits abgelaufen, setzt eine Eingrenzung weder eine Untertauchensgefahr noch eine Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung voraus (E. 2.2). Die Eingrenzung ist milderes Mittel zum ausländerrechtlich begründeten Freiheitsentzug und darf analog zu diesem eine gewisse Druckwirkung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht entfalten (E. 2.3). Eine Eingrenzung kann auch dann angeordnet werden, wenn die ausländerrechtliche Haft unzulässig oder unverhältnismässig wäre (E. 2.4). Eine Eingrenzung auf den Bezirk Pfäffikon erscheint gestützt auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung und im Hinblick auf die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin in einem Kirchenzentrum ehrenamtlich engagieren und seine dortigen sozialen Kontakte pflegen kann, als verhältnismässig (E. 2.6.3).

Unter diesen Umständen bleibt kein Raum für die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Meldepflicht (E. 2.6.5). Abweisung. · --- · Stichworte: · EINGRENZUNG MELDEPFLICHT ÖFFENTLICHES INTERESSE RAYON UNTERTAUCHENSGEFAHR VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 74 Abs. I lit. b AuG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3