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VB.2017.00025 • VG ZH VB.2017.00025 KI-generiert

Improper Issuance of Short-Term Permit and Refusal of Extension

Geschäftsnummer VB.2017.00025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative authority refused to extend a short-term work permit for a specialist chef because the permit holder had changed jobs without prior approval, an action deemed not permissible under the conditions of a short-term permit intended for specific, temporary employment. The court reasoned that since the individual's initial admission suggested a long-term intent to work in the jurisdiction, the initial application should have been processed as an application for a standard, quota-based residence permit for gainful employment, rather than inappropriately being granted under the short-term stay framework; consequently, the request for extension could not be approved because the foundation for the initial permit itself was flawed and the lower instance erred by refusing to re-characterize the extension request as an application for a new permit due to the circumvention risk.

Legislator-Regeste

Amtlich

arbeitsmarktlichen Vorentscheid | [Der Beschwerdegegner lehnte das Gesuch der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers um Verlängerung von dessen Arbeitsbewilligung mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe ohne vorgängige Meldung einen Stellenwechsel vorgenommen, welcher – da selbstverschuldet – nicht bewilligt werden könne.] Der Beschwerdeführer wurde im Januar 2015 zur unselbständigen Erwerbstätigkeit als Spezialitätenkoch im Rahmen eines auf zwölf Monate befristeten Kurzaufenthalts zugelassen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen Kurzaufenthaltsbewilligungen in der Regel für ein genau bestimmtes und befristetes Arbeitsverhältnis (gewissermassen projektbezogen) vergeben werden. Entsprechend ist die geografische und berufliche Mobilität von Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung (insbesondere Dienstleistungserbringern, Stagiaires, Praktikanten oder Au-pair-Angestellten) eingeschränkt und ihnen etwa ein Stellenwechsel nur ausnahmsweise aus wichtigen Gründen möglich (E. 2.2). Der Aufenthalt des Beschwerdeführers war jedoch bereits im Zeitpunkt des Gesuchs um erstmalige Zulassung zur Erwerbstätigkeit offenkundig auf Dauer ausgerichtet. Statt dem Beschwerdeführer systemwidrig eine Arbeitsbewilligung im Rahmen eines Kurzaufenthalts zu erteilen, hätte der Beschwerdegegner das Gesuch seiner damaligen Arbeitgeberin daher zum Anlass für eine Überprüfung nehmen müssen, ob der Beschwerdeführer die Zulassungsvoraussetzungen erfülle und zu Lasten eines Aufenthalterkontingents zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz zugelassen werden könne. So ist die Aufenthaltsbewilligung die ordentliche Bewilligungsart für Drittstaatsangehörige, welche nicht nur für einen vorübergehenden Aufenthalt in die Schweiz gelangen, sondern hier – wie der Beschwerdeführer – eine langfristige Erwerbstätigkeit auszuüben beabsichtigen (E. 3.3). Das Gesuch der neuen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers um Verlängerung seiner Arbeitsbewilligung hätte demzufolge unabhängig von der Frage der Bewilligungsfähigkeit des Stellenwechselsnicht gutgeheissen werden können. Vielmehr hätte dem Beschwerdeführer überhaupt nie eine solche Bewilligung erteilt werden dürfen. Es geht insofern mit einer sachfremden Ermessensausübung einher und kann nicht geschützt werden, wenn sich die Vorinstanz auf den Standpunkt stellt, das materiell abgewiesene Gesuch um Verlängerung der Arbeitsbewilligung des Beschwerdeführers könne auch nicht als ein solches um Neuerteilung behandelt werden, weil ansonsten die Voraussetzungen für den Stellenwechsel einer Person mit Kurzaufenthaltsbewilligung umgangen würden (E. 3.4). Teilweise Gutheissung und Rückweisung. Abweichende Meinung einer Kammerminderheit.

Schlagwörter

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Kurzaufenthaltsbewilligung Arbeitsbewilligung Gesuch an eine Behörde verspätetes Fristerstreckungsgesuch Bewilligungsentzug Zeitlich begrenzter Rahmen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 32 Abs. 3 AuG
This provision, concerning the basis for the decision regarding the work permit, is implicitly the ground for the partial approval and remand, as the initial issuance under the short-stay regime was deemed incorrect.
Art. 33 AuG
This provision is relevant as the decision addresses the requirements for granting and extending a residence permit for gainful employment.
Art. 38 Abs. 1 AuG
This provision concerning the change of employer for persons with short-stay permits is central to the factual background leading to the appeal.
Art. 55 VZAE
This provision is related to the specific type of permit that was wrongly issued and needs to be re-evaluated.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 3 AuG

This provision, concerning the basis for the decision regarding the work permit, is implicitly the ground for the partial approval and remand, as the initial issuance under the short-stay regime was deemed incorrect.

Art. 33 AuG

This provision is relevant as the decision addresses the requirements for granting and extending a residence permit for gainful employment.

Art. 38 Abs. 1 AuG

This provision concerning the change of employer for persons with short-stay permits is central to the factual background leading to the appeal.

Art. 55 VZAE

This provision is related to the specific type of permit that was wrongly issued and needs to be re-evaluated.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00025

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00025 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.04.2017 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · arbeitsmarktlichen Vorentscheid · [Der Beschwerdegegner lehnte das Gesuch der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers um Verlängerung von dessen Arbeitsbewilligung mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe ohne vorgängige Meldung einen Stellenwechsel vorgenommen, welcher – da selbstverschuldet – nicht bewilligt werden könne.] Der Beschwerdeführer wurde im Januar 2015 zur unselbständigen Erwerbstätigkeit als Spezialitätenkoch im Rahmen eines auf zwölf Monate befristeten Kurzaufenthalts zugelassen.

Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen Kurzaufenthaltsbewilligungen in der Regel für ein genau bestimmtes und befristetes Arbeitsverhältnis (gewissermassen projektbezogen) vergeben werden. Entsprechend ist die geografische und berufliche Mobilität von Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung (insbesondere Dienstleistungserbringern, Stagiaires, Praktikanten oder Au-pair-Angestellten) eingeschränkt und ihnen etwa ein Stellenwechsel nur ausnahmsweise aus wichtigen Gründen möglich (E. 2.2). Der Aufenthalt des Beschwerdeführers war jedoch bereits im Zeitpunkt des Gesuchs um erstmalige Zulassung zur Erwerbstätigkeit offenkundig auf Dauer ausgerichtet.

Statt dem Beschwerdeführer systemwidrig eine Arbeitsbewilligung im Rahmen eines Kurzaufenthalts zu erteilen, hätte der Beschwerdegegner das Gesuch seiner damaligen Arbeitgeberin daher zum Anlass für eine Überprüfung nehmen müssen, ob der Beschwerdeführer die Zulassungsvoraussetzungen erfülle und zu Lasten eines Aufenthalterkontingents zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz zugelassen werden könne. So ist die Aufenthaltsbewilligung die ordentliche Bewilligungsart für Drittstaatsangehörige, welche nicht nur für einen vorübergehenden Aufenthalt in die Schweiz gelangen, sondern hier – wie der Beschwerdeführer – eine langfristige Erwerbstätigkeit auszuüben beabsichtigen (E. 3.3).

Das Gesuch der neuen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers um Verlängerung seiner Arbeitsbewilligung hätte demzufolge unabhängig von der Frage der Bewilligungsfähigkeit des Stellenwechselsnicht gutgeheissen werden können. Vielmehr hätte dem Beschwerdeführer überhaupt nie eine solche Bewilligung erteilt werden dürfen. Es geht insofern mit einer sachfremden Ermessensausübung einher und kann nicht geschützt werden, wenn sich die Vorinstanz auf den Standpunkt stellt, das materiell abgewiesene Gesuch um Verlängerung der Arbeitsbewilligung des Beschwerdeführers könne auch nicht als ein solches um Neuerteilung behandelt werden, weil ansonsten die Voraussetzungen für den Stellenwechsel einer Person mit Kurzaufenthaltsbewilligung umgangen würden (E. 3.4).

Teilweise Gutheissung und Rückweisung. Abweichende Meinung einer Kammerminderheit. · --- · Stichworte: · ARBEITSMARKTLICHER VORENTSCHEID AUFENTHALTSBEWILLIGUNG AUFENTHALTSZWECK ERWERBSTÄTIGKEIT KURZAUFENTHALT KURZAUFENTHALTSBEWILLIGUNG STELLENWECHSEL VERLÄNGERUNG · Rechtsnormen: · Art. 32 Abs. 3 AuG Art. 33 AuG Art. 38 Abs. 1 AuG Art. 55 VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3