Residency Permit Revocation Upheld for Violent Offender
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court upheld the revocation of a residency permit for a 23-year-old individual, originally admitted at age seven, due to a conviction for robbery and assault resulting in a 24-month custodial sentence, which satisfies the revocation ground under Article 62 lit. b of the Foreign Nationals Act. The court reasoned that the severity of the unprovoked, violent offense weighed heavily, and while the individual had since reformed regarding substance abuse and peer association, this did not outweigh the public interest in deportation; given the individual's family ties and property in their home country, returning there was deemed reasonable.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung (Widerruf) | Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Der im Alter von 7 Jahren eingereiste, heute 23-jährige Beschwerdeführer wurde u.a. wegen Raubs und Angriffs mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten bestraft. Damit ist der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b AuG erfüllt. Der Widerruf erweist sich auch als verhältnismässig: Die vom Beschwerdeführer angewandte Gewalt richtete sich gegen Unbekannte. In Mittäterschaft mit seinen Kollegen schlug er aus dem "Nichts" heraus völlig unberechenbar zu, weshalb sein Verschulden als schwer zu werten ist. Auch wenn sich der Beschwerdeführer inzwischen erfolgreich von Alkohol und seinem früheren Kollegenkreis lösen konnte, vermag dies das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung nicht zu relativieren. Dem Beschwerdeführer, dessen Grosseltern im Kosovo leben und dessen Eltern dort ein Haus besitzen, ist die Rückkehr in sein Heimatland zuzumuten. Abweisung.
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KI-generiertThis provision establishes the ground for the revocation of the residence permit due to criminal convictions (the main ground for the decision).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00024
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00024 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.04.2017 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 15.11.2017 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung (Widerruf) · Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Der im Alter von 7 Jahren eingereiste, heute 23-jährige Beschwerdeführer wurde u.a. wegen Raubs und Angriffs mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten bestraft.
Damit ist der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b AuG erfüllt. Der Widerruf erweist sich auch als verhältnismässig: Die vom Beschwerdeführer angewandte Gewalt richtete sich gegen Unbekannte. In Mittäterschaft mit seinen Kollegen schlug er aus dem "Nichts" heraus völlig unberechenbar zu, weshalb sein Verschulden als schwer zu werten ist. Auch wenn sich der Beschwerdeführer inzwischen erfolgreich von Alkohol und seinem früheren Kollegenkreis lösen konnte, vermag dies das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung nicht zu relativieren. Dem Beschwerdeführer, dessen Grosseltern im Kosovo leben und dessen Eltern dort ein Haus besitzen, ist die Rückkehr in sein Heimatland zuzumuten.
Abweisung. · --- · Stichworte: · ANWESENHEITSDAUER FREIHEITSSTRAFE GEWALTDELIKT JUNGE ERWACHSENE STRAFFÄLLIGKEIT WIDERRUF DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 62 lit. b AuG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3