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VB.2017.00021 • VG ZH VB.2017.00021 KI-generiert

Custodial Income Allocation and Social Assistance Subsidiarity

Geschäftsnummer VB.2017.00021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed whether a custodial individual's income, subject to division between a blocked and a free account under federal law, could be used by social assistance authorities to cover mandatory health insurance deductibles and franchises, thereby precluding the supplementary nature of social assistance. The court reasoned that while an unrestricted claim on the free account, intended for post-release needs, contradicts federal law, the funds cannot accumulate indefinitely to perpetually avoid social assistance; therefore, mandatory health costs are to be covered by social assistance subsidiarily if the free account balance does not exceed a justified asset allowance of CHF 4,000 for an individual, recognizing that regular, necessary expenses must be accounted for in determining the basic subsistence needs during custody.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Übernahme von Kostenbeteiligungen bei Franchise und Selbstbehalten aus der obligatorischen Krankenversicherung bei einem Verwahrten. Es stellte sich die Frage, wie der Grundbedarf für den Lebensunterhalt bei einem Verwahrten zu berechnen sei, weil ihn die Sozialbehörde seiner (ehemaligen) Wohnsitzgemeinde zur Übernahme von Franchisen und Selbstbehalten aus dem Sperr- oder Freikonto verpflichten wollte. Das Arbeitsentgelt eines Insassen einer Strafanstalt wird anteilsmässig auf das Sperr- und Freikonto aufgeteilt. Der Bestand des Freikontos hängt damit einerseits vom Arbeitsentgelt des Insassen, andererseits von seinem sparsamen Umgang mit den Mitteln für den persönlichen Bedarf ab. Die Verwendung der Rücklagen ist gemäss Art. 83 Abs. 2 StGB für die Zeit nach der Entlassung vorgesehen, weshalb deren Beanspruchung während des Vollzugs grundsätzlich im Widerspruch zum Bundesrecht steht (E. 4.5). In ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts wird denn auch die beantragte Geldüberweisung aus dem Sperrkonto abgelehnt, sofern sie nicht der Vorsorge für die Zeit nach der Entlassung dient (E. 4.7). Bedürftigen Personen in stationären Einrichtungen wird gemäss den SKOS-Richtlinien eine Pauschale zur Deckung der nicht im Pensionsarrangement enthaltenen Ausgabepositionen gewährt. Bei der Spannweite der Pauschale von zwischen Fr. 255.- bis Fr. 510.- sind die besonderen Verhältnisse des Strafvollzugs zu berücksichtigen (E. 5.1).Dabei ist von objektiven Kriterien auszugehen, und es sind die regelmässig im Vollzug anfallenden Kosten für TV-Miete, AHV etc. einzuberechnen, soweit sie sich mit Aufwandpositionen im Grundbedarf für den Lebensunterhalt vereinbaren lassen (E. 5.3-4). Ein unbeschränkter Eingriff in das Freikonto verbietet sich, da damit dessen Bestand auf Dauer gefährdet werden könnte, was sich nicht mit der Pflicht vereinbaren lässt, dass auf dem Freikonto genügend Mittel zur Bezahlung der laufenden Verpflichtungen vorhanden sein müssen. Die Mittel auf demFreikonto können jedoch nicht ins Unermessliche anwachsen, ohne je von der subsidiär auszurichtenden Sozialhilfe beansprucht zu werden, weshalb die Wahrung eines Vermögensfreibetrags von Fr. 4'000.- für eine Einzelperson gerechtfertigt scheint, mindestens soweit es um notwendige regelmässige Zahlungen geht. Beträgt der Saldo nicht mehr als Fr. 4'000.-, sind die Franchisen und Selbstbehalte von der Sozialhilfe subsidiär zu übernehmen (E. 6.3). Rechtliche Grundlagen über die Übernahme von Kosten bei medizinischen Leistungen (E. 3). Rechtliche Grundlagen zur Beteiligung eines Verwahrten an den Kosten für Franchise und Selbstbehalte bzw. zur Feststellung seiner Bedürftigkeit (E. 4). Teilweise Gutheissung. Im Übrigen Abweisung, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird.

Schlagwörter

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Sozialhilfe Krankenversicherung Kostenverlegung Zusatzversicherung obligatorischer Krankenversicherer Vermögensertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 83 StGB

Cited in the text, but the dispositive specifically relies on its paragraph.

Art. 83 Abs. 2 StGB

The use of savings for the period after release is fundamentally contrary to federal law.

Art. 3 ZUG

Cited as a legal norm in the case context, although its specific application is not detailed in the final orders regarding costs or grounds for decision.

§ 111 JVV

Cited as a legal norm in the case context, although its specific application is not detailed in the final orders regarding costs or grounds for decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00021

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00021 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.01.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Übernahme von Kostenbeteiligungen bei Franchise und Selbstbehalten aus der obligatorischen Krankenversicherung bei einem Verwahrten. Es stellte sich die Frage, wie der Grundbedarf für den Lebensunterhalt bei einem Verwahrten zu berechnen sei, weil ihn die Sozialbehörde seiner (ehemaligen) Wohnsitzgemeinde zur Übernahme von Franchisen und Selbstbehalten aus dem Sperr- oder Freikonto verpflichten wollte.

Das Arbeitsentgelt eines Insassen einer Strafanstalt wird anteilsmässig auf das Sperr- und Freikonto aufgeteilt. Der Bestand des Freikontos hängt damit einerseits vom Arbeitsentgelt des Insassen, andererseits von seinem sparsamen Umgang mit den Mitteln für den persönlichen Bedarf ab. Die Verwendung der Rücklagen ist gemäss Art. 83 Abs. 2 StGB für die Zeit nach der Entlassung vorgesehen, weshalb deren Beanspruchung während des Vollzugs grundsätzlich im Widerspruch zum Bundesrecht steht (E. 4.5). In ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts wird denn auch die beantragte Geldüberweisung aus dem Sperrkonto abgelehnt, sofern sie nicht der Vorsorge für die Zeit nach der Entlassung dient (E. 4.7).

Bedürftigen Personen in stationären Einrichtungen wird gemäss den SKOS-Richtlinien eine Pauschale zur Deckung der nicht im Pensionsarrangement enthaltenen Ausgabepositionen gewährt. Bei der Spannweite der Pauschale von zwischen Fr. 255.- bis Fr. 510.- sind die besonderen Verhältnisse des Strafvollzugs zu berücksichtigen (E. 5.1).Dabei ist von objektiven Kriterien auszugehen, und es sind die regelmässig im Vollzug anfallenden Kosten für TV-Miete, AHV etc. einzuberechnen, soweit sie sich mit Aufwandpositionen im Grundbedarf für den Lebensunterhalt vereinbaren lassen (E. 5.3-4).

Ein unbeschränkter Eingriff in das Freikonto verbietet sich, da damit dessen Bestand auf Dauer gefährdet werden könnte, was sich nicht mit der Pflicht vereinbaren lässt, dass auf dem Freikonto genügend Mittel zur Bezahlung der laufenden Verpflichtungen vorhanden sein müssen. Die Mittel auf dem Freikonto können jedoch nicht ins Unermessliche anwachsen, ohne je von der subsidiär auszurichtenden Sozialhilfe beansprucht zu werden, weshalb die Wahrung eines Vermögensfreibetrags von Fr. 4'000.- für eine Einzelperson gerechtfertigt scheint, mindestens soweit es um notwendige regelmässige Zahlungen geht.

Beträgt der Saldo nicht mehr als Fr. 4'000.-, sind die Franchisen und Selbstbehalte von der Sozialhilfe subsidiär zu übernehmen (E. 6.3). Rechtliche Grundlagen über die Übernahme von Kosten bei medizinischen Leistungen (E. 3). Rechtliche Grundlagen zur Beteiligung eines Verwahrten an den Kosten für Franchise und Selbstbehalte bzw. zur Feststellung seiner Bedürftigkeit (E. 4). Teilweise Gutheissung. Im Übrigen Abweisung, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird. · --- · Stichworte: · ARBEITSENTGELT FRANCHISE FREIKONTO GESUNDHEITSKOSTEN JUSTIZVOLLZUGSANSTALT KOSTENÜBERNAHME KRANKENKASSE KRANKENKASSENPRÄMIEN KVG PRÄMIENÜBERNAHME SELBSTBEHALT SPERRKONTO STRAFVOLLZUG VERWAHRUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen:

· § 111 JVV Art. 83 StGB Art. 83 Abs. 2 StGB Art. 3 ZUG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3