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VB.2017.00020 • VG ZH VB.2017.00020 KI-generiert

Social Assistance Repayment Obligation After Inheritance: Exceeding Statutory Asset Allowance Triggers Favorable Circumstances

Geschäftsnummer VB.2017.00020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerned the lawful repayment obligation of received social assistance following an inheritance under a specific statute, where the court determined that "financially favorable circumstances" exist when the statutory asset allowance is exceeded. The court reasoned that while repayment for lawful receipt (§ 27 Abs. 1 lit. b) allows for discretion and considers asset thresholds, repayment for unlawful receipt (§ 26) is mandatory without such an allowance, potentially leading to overlap; for the purpose of determining favorable circumstances under the inheritance clause, existing debts are generally to be disregarded, and the recipient's current financial situation at the time of repayment claim is irrelevant, leading to the upholding of the obligation to reimburse the lawfully received assistance.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Erbanfall. Rückerstattung bezogener Sozialhilfe nach § 27 Abs. 1 lit. b SHG. Finanziell günstige Verhältnisse im Sinn von § 27 Abs. 1 lit. b SHG liegen vor, wenn der jeweilige Vermögensfreibetrag überschritten ist (E. 2.3). Die Rückerstattung rechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe unterscheidet sich vom unrechtmässigen Bezug dadurch, dass sie ganz oder teilweise zurückgefordert werden kann, während sie im Fall von § 26 SHG zurückerstattet werden muss. Für die Rückforderung aufgrund unrechtmässigen Bezugs besteht keine Kann-Bestimmung, und es wird kein Freibetrag gewährt. Dies kann bedeuten, dass bei Erfüllen beider Rückerstattungstatbestände durch die Rückforderung auch des unrechtmässigen Bezugs in den Freibetrag eingegriffen wird (E. 2.4). Bei der Prüfung der Frage, ob der Betroffene durch die Erbschaft "in finanziell günstige Verhältnisse" gelangt ist, sind bestehende Schulden grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (E. 3.2). Grundsätzlich unerheblich für die Rückerstattungsforderung gemäss § 27 SHG ist auch, ob die unterstützte Person im Zeitpunkt der Rückforderung nach wie vor in günstigen Verhältnissen lebt oder nicht (E. 3.3). Der Beschwerdeführer wurde zu Recht zur Rückerstattung der rechtmässig bezogenen Sozialhilfe verpflichtet (E. 3.4). Abweisung.

Schlagwörter

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Sozialhilfebezüger finanzielle Verhältnisse Umlaufvermögen Erbschafts- und Schenkungssteuer gesetzlicher Erbe Adoptionszulage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 27 Abs. 1 lit. b SHG

This provision was the basis for the court's decision to uphold the requirement for the appellant to reimburse the legitimately received social assistance following an inheritance.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00020

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00020 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.05.2017 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Erbanfall. Rückerstattung bezogener Sozialhilfe nach § 27 Abs. 1 lit. b SHG. Finanziell günstige Verhältnisse im Sinn von § 27 Abs. 1 lit. b SHG liegen vor, wenn der jeweilige Vermögensfreibetrag überschritten ist (E. 2.3). Die Rückerstattung rechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe unterscheidet sich vom unrechtmässigen Bezug dadurch, dass sie ganz oder teilweise zurückgefordert werden kann, während sie im Fall von § 26 SHG zurückerstattet werden muss.

Für die Rückforderung aufgrund unrechtmässigen Bezugs besteht keine Kann-Bestimmung, und es wird kein Freibetrag gewährt. Dies kann bedeuten, dass bei Erfüllen beider Rückerstattungstatbestände durch die Rückforderung auch des unrechtmässigen Bezugs in den Freibetrag eingegriffen wird (E. 2.4). Bei der Prüfung der Frage, ob der Betroffene durch die Erbschaft "in finanziell günstige Verhältnisse" gelangt ist, sind bestehende Schulden grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (E. 3.2). Grundsätzlich unerheblich für die Rückerstattungsforderung gemäss § 27 SHG ist auch, ob die unterstützte Person im Zeitpunkt der Rückforderung nach wie vor in günstigen Verhältnissen lebt oder nicht (E. 3.3).

Der Beschwerdeführer wurde zu Recht zur Rückerstattung der rechtmässig bezogenen Sozialhilfe verpflichtet (E. 3.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · ERBSCHAFT ERMESSENSENTSCHEID FREIBETRAG GÜNSTIGE VERHÄLTNISSE RÜCKERSTATTUNG RÜCKERSTATTUNGSVERPFLICHTUNG SCHULDEN SCHULDÜBERNAHME WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 27 Abs. I lit. b SHG § 22 SHV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3