Football Fan Ban Lifted After Spitting Incident
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertFollowing a football match, an individual was convicted of insult for spitting on a police officer. The lower court had lifted a ban prohibiting the individual from entering the stadium area, and the canton's administrative court upheld this decision. The court found that while the spitting constituted an insult, it was not a physical assault likely to endanger the peaceful conduct of the game, and therefore the ban was disproportionate.
Legislator-Regeste
AmtlichRayonverbot GW160007 | Rayonverbot [Nach einem Fussballspiel bespuckte der Beschwerdegegner einen Polizisten. Er wurde deshalb wegen Beschimpfung verurteilt. Das gegen ihn ausgesprochene Rayonverbot wurde von der Vorinstanz aufgehoben.] Die Vorinstanz sah sich hinsichtlich der rechtlichen Würdigung der Spuckattacke zu Recht an den Strafbefehl gebunden (E. 4.2). Da der Beschwerdegegner dem Polizisten nicht ins Gesicht, sondern auf den bekleideten Oberkörper spuckte, ist nicht von einer tätlichen Beschimpfung, sondern von einer Beschimpfung mittels Gebärde auszugehen (E. 5.1). Beim Anspucken handelt es sich nicht um eine gravierende physische Einwirkung auf den Polizisten. Die Tat ist nicht dazu geeignet, die friedliche Spieldurchführung zu gefährden. Selbst wenn der Spuckvorfall eine Gewalttätigkeit im Sinn des Konkordats darstellen sollte, ist deshalb von einer eher geringfügigen Widerhandlung auszugehen (E. 5.2). Das Rayonverbot erscheint nicht verhältnismässig (E. 5.3). Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed as the legal basis for the court's decision regarding the proportionality of the prohibition zone.
Cited in relation to the legal assessment of the spitting incident and its relevance to the prohibition zone.
Mentioned in the context of the legal interpretation of the events leading to the prohibition zone.
Referred to for the legal classification of the act of spitting.
Cited in relation to the binding nature of the criminal order on the administrative court.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00016
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00016 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.03.2017 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Rayonverbot GW160007 · Rayonverbot [Nach einem Fussballspiel bespuckte der Beschwerdegegner einen Polizisten. Er wurde deshalb wegen Beschimpfung verurteilt. Das gegen ihn ausgesprochene Rayonverbot wurde von der Vorinstanz aufgehoben.] Die Vorinstanz sah sich hinsichtlich der rechtlichen Würdigung der Spuckattacke zu Recht an den Strafbefehl gebunden (E. 4.2).
Da der Beschwerdegegner dem Polizisten nicht ins Gesicht, sondern auf den bekleideten Oberkörper spuckte, ist nicht von einer tätlichen Beschimpfung, sondern von einer Beschimpfung mittels Gebärde auszugehen (E. 5.1). Beim Anspucken handelt es sich nicht um eine gravierende physische Einwirkung auf den Polizisten. Die Tat ist nicht dazu geeignet, die friedliche Spieldurchführung zu gefährden. Selbst wenn der Spuckvorfall eine Gewalttätigkeit im Sinn des Konkordats darstellen sollte, ist deshalb von einer eher geringfügigen Widerhandlung auszugehen (E. 5.2).
Das Rayonverbot erscheint nicht verhältnismässig (E. 5.3).
Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · BESCHIMPFUNG BINDUNG AN STRAFBEFEHL FUSSBALL GEWALT GEWALTTÄTIGKEIT HOOLIGAN KONKORDAT POLIZEIRECHT PRÄVENTION RAYONVERBOT SPORTANLASS SPORTVERANSTALTUNG TÄTLICHKEIT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen: · § 2 SPORTKONK § 3 SPORTKONK § 4 SPORTKONK Art. 177 StGB § 8 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3