Unauthorized Construction Reinstatement Upheld Despite Removal Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld an order for reinstatement following the unauthorized construction of a building that exceeded the permitted height by 64 cm, with an ancillary building exceeding the limit by 36 cm; the court reasoned that these deviations, while not objectively minor given the zoning and permitted height limits, justified the order despite the significant cost of removal, as the construction party was at least negligent and could not claim good faith protection against the requirement to restore the lawful state.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Wiederherstellungsbefehl; Überschreitung der bewilligten Gebäudehöhe. Das Hauptgebäude überschreitet die Gebäudehöhe gemäss Baubewilligung um 64 cm. Beim Nebengebäude liegt eine Überschreitung um 36 cm vor. Diese Überschreitungen sind in Anbetracht der gemäss der Bau- und Zonenordnung geltenden Gebäudehöhe von 7,5 m bzw. der bewilligten Gebäudehöhe von 8,5 m nicht mehr als geringfügig zu beurteilen (E. 4.2.2). Liegt keine objektiv geringfügige Abweichung vor, spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob diese für die Bauherrschaft keinen oder nur einen geringen Nutzen bringt (E. 4.2.3). Wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Baubewilligung oder in Abweichung einer solchen baut, kann sich nicht auf den guten Glauben berufen. Vorliegend ist der Bauherrschaft zumindest ein fahrlässiges Verhalten zur Last zu legen (E. 4.3). Der Rückbau erweist sich trotz der behaupteten Rückbaukosten von Fr. 400'000.- als verhältnismässig (E. 4.5). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited implicitly as the basis for upholding the decision regarding the recovery order (Rückbau), as the decision was dismissed.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00011
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00011 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.11.2017 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 23.07.2018 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Wiederherstellungsbefehl; Überschreitung der bewilligten Gebäudehöhe. Das Hauptgebäude überschreitet die Gebäudehöhe gemäss Baubewilligung um 64 cm.
Beim Nebengebäude liegt eine Überschreitung um 36 cm vor. Diese Überschreitungen sind in Anbetracht der gemäss der Bau- und Zonenordnung geltenden Gebäudehöhe von 7,5 m bzw. der bewilligten Gebäudehöhe von 8,5 m nicht mehr als geringfügig zu beurteilen (E. 4.2.2). Liegt keine objektiv geringfügige Abweichung vor, spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob diese für die Bauherrschaft keinen oder nur einen geringen Nutzen bringt (E. 4.2.3). Wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Baubewilligung oder in Abweichung einer solchen baut, kann sich nicht auf den guten Glauben berufen.
Vorliegend ist der Bauherrschaft zumindest ein fahrlässiges Verhalten zur Last zu legen (E. 4.3). Der Rückbau erweist sich trotz der behaupteten Rückbaukosten von Fr. 400'000.- als verhältnismässig (E. 4.5). Abweisung. · --- · Stichworte: · GEBÄUDEHÖHE GERINGFÜGIGKEIT GUTER GLAUBE RÜCKBAU VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRINZIP VERTRAUENSSCHUTZ WIEDERHERSTELLUNG DES RECHTMÄSSIGEN ZUSTANDS · Rechtsnormen: · § 341 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3