Parish Bell Noise Reduction Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court reviewed a decision obligating a parish to reduce noise emissions from nightly church bells by $10 \text{ dB(A)}$ due to the facility being in need of renovation, while refusing a further reduction, and also not ordering restrictions on the traditional Sunday bell ringing. The court reasoned that while noise constituting the core purpose of an activity should not be completely prohibited, a balancing of interests is required, and the established practice of measuring noise with a window slightly ajar at the bedside was acceptable, concluding that the ordered reduction satisfied the emission limits for an old facility, and that local authorities acted within their discretion in prioritizing the traditional value of the bells over further noise reduction, as the less frequent Sunday bell ringing, though exceeding limits, was deemed tolerable to residents given its traditional significance.
Legislator-Regeste
AmtlichKirchenglockengeläut | Schallreduktion des nächtlichen stündlichen Kirchengeläuts. Ein- und Ausläuten des Sonntags. Der angefochtene Beschluss verpflichtet die Kirchgemeinde, die Schallimmissionen durch das nächtliche Kirchengeläut um 10 dB(A) zu reduzieren; dem Begehren der Beschwerdeführerschaft um eine weitere Reduktion wurde nicht stattgegeben. Massnahmen zur Einschränkung des Ein- und Ausläutens des Sonntags wurden nicht verfügt (E. 1). Geräusche, welche den eigentlichen Zweck einer bestimmten Aktivität ausmachen, sollen grundsätzlich nicht vollständig untersagt werden. Die im Raum stehenden Interessen sind gegeneinander abzuwägen und gegebenenfalls sind Beschränkungen der Schallimmissionen anzuordnen (E. 2.2). Es entspricht der ständigen Praxis der Zürcher Behörden und ist nicht zu beanstanden, dass die Lärmmessungen bei gekipptem Fenster am Kopfende des Bettes vorgenommen wurden (E. 2.3.2). Beim streitbetroffenen Glockenspiel handelt es sich um eine sanierungsbedürftige Anlage. Durch die veranlassten Schallreduktionsmassnahmen wird die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte erreicht. Dies ist bei Altanlagen grundsätzlich genügend, es ist jedoch eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen zur Bestimmung, ob weitergehende Massnahmen anzuordnen sind. Den lokalen Behörden steht in solchen Fällen, namentlich bei der Beurteilung von lokalen Traditionen, ein Handlungsspielraum zu (E. 2.3.3). Es ist nicht zu beanstanden, dass sie dem Interesse am traditionellen Wert des Kirchengeläuts den Vorrang gegenüber dem Interesse an einer noch weitergehenderen Schallreduktion eingeräumt haben (E. 2.3.4). Das zweimal wöchentlich jeweils am Samstag- und am Sonntagabend stattfindende Ein- und Ausläuten des Sonntags überschreitet die Immissionsgrenzwerte, weshalb zu prüfen ist, ob die Gemeinde Erleichterungen von der Sanierungspflicht gewähren durfte oder Schallreduktionsmassnahmen hätte anordnen müssen (E. 2.3.5). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen das Ein- und Ausläuten des Sonntagsals der Anwohnerschaft zumutbar und das Interesse am traditionellen Kirchengeläut als überwiegend beurteilt haben (E. 2.3.6). Abweisung.
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00010
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00010 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.10.2017 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Kirchenglockengeläut · Schallreduktion des nächtlichen stündlichen Kirchengeläuts. Ein- und Ausläuten des Sonntags. Der angefochtene Beschluss verpflichtet die Kirchgemeinde, die Schallimmissionen durch das nächtliche Kirchengeläut um 10 dB(A) zu reduzieren; dem Begehren der Beschwerdeführerschaft um eine weitere Reduktion wurde nicht stattgegeben.
Massnahmen zur Einschränkung des Ein- und Ausläutens des Sonntags wurden nicht verfügt (E. 1). Geräusche, welche den eigentlichen Zweck einer bestimmten Aktivität ausmachen, sollen grundsätzlich nicht vollständig untersagt werden. Die im Raum stehenden Interessen sind gegeneinander abzuwägen und gegebenenfalls sind Beschränkungen der Schallimmissionen anzuordnen (E. 2.2). Es entspricht der ständigen Praxis der Zürcher Behörden und ist nicht zu beanstanden, dass die Lärmmessungen bei gekipptem Fenster am Kopfende des Bettes vorgenommen wurden (E. 2.3.2).
Beim streitbetroffenen Glockenspiel handelt es sich um eine sanierungsbedürftige Anlage. Durch die veranlassten Schallreduktionsmassnahmen wird die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte erreicht. Dies ist bei Altanlagen grundsätzlich genügend, es ist jedoch eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen zur Bestimmung, ob weitergehende Massnahmen anzuordnen sind. Den lokalen Behörden steht in solchen Fällen, namentlich bei der Beurteilung von lokalen Traditionen, ein Handlungsspielraum zu (E. 2.3.3). Es ist nicht zu beanstanden, dass sie dem Interesse am traditionellen Wert des Kirchengeläuts den Vorrang gegenüber dem Interesse an einer noch weitergehenderen Schallreduktion eingeräumt haben (E. 2.3.4).
Das zweimal wöchentlich jeweils am Samstag- und am Sonntagabend stattfindende Ein- und Ausläuten des Sonntags überschreitet die Immissionsgrenzwerte, weshalb zu prüfen ist, ob die Gemeinde Erleichterungen von der Sanierungspflicht gewähren durfte oder Schallreduktionsmassnahmen hätte anordnen müssen (E. 2.3.5). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen das Ein- und Ausläuten des Sonntagsals der Anwohnerschaft zumutbar und das Interesse am traditionellen Kirchengeläut als überwiegend beurteilt haben (E. 2.3.6). Abweisung. · --- · Stichworte:
· IMMISSIONSGRENZWERTE INTERESSENABWÄGUNG KIRCHENGLOCKEN LÄRMIMMISSIONEN LÄRMMESSUNG NACHTRUHE SANIERUNGSPFLICHT VORSORGEPRINZIP · Rechtsnormen: · Art. 1 Abs. II lit. a LSV Art. 2 Abs. I LSV Art. 13 LSV Art. 14 LSV Art. 40 Abs. III LSV Art. 7 Abs. VII USG Art. 11 Abs. I USG Art. 11 Abs. II USG Art. 15 USG Art. 16 Abs. I USG Art. 17 USG § 17 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3