Residence Permit Extension Appeal Based on Second Marriage After Previous Suspected Sham Marriage
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed an appeal concerning the extension of a residence permit based on a second marriage, which was suspected of being a sham marriage following a previous suspected sham marriage that had ended in divorce. The court reasoned that the appellant could only rely on post-nuptial residency rights under Article 50 of the Foreign Nationals Act if the marriage lasted at least three years, integration was successful, and there was no abuse of rights. Evidence from apartment inspections and subsequent interviews suggested the couple was living at most in a cohabitation arrangement, showing little mutual interest, possibly indicating the marriage was no longer intact before the three-year mark and this was not disclosed; therefore, the matter was remanded for further factual clarification on the three-year cohabitation requirement, noting the applicant's duty to cooperate in establishing the facts and the risk of permit revocation for incomplete information.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung | Rückweisung bei Scheineheverdacht, Beweislast und Mitwirkungspflichten. [Der indische Beschwerdeführer steht im Verdacht, (erneut) eine Scheinehe zu einer Schweizerin geführt zu haben.] Im vorliegenden Verfahren ist allein eine Bewilligungsverlängerung gestützt auf die zweite Ehe des Beschwerdeführers zu prüfen. Die aus seiner ersten und ebenfalls unter Scheineheverdacht stehenden Ehe allenfalls ableitbaren Bewilligungsansprüche wurden nicht hinreichend substanziiert (E. 2). Aufgrund der inzwischen erfolgten Scheidung kann sich der Beschwerdeführer nur auf einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 50 AuG berufen, sofern die eheliche Gemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat, eine erfolgreiche Integration besteht und kein Rechtsmissbrauch vorliegt. Letzteres ist insbesondere der Fall, wenn die Ehe einzig geschlossen oder aufrechterhalten wurde, um die ausländerrechtlichen Bestimmungen zu umgehen, ohne das (weiterhin) eine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigt ist (E. 3 f.). Vorliegend ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer zumindest zu Beginn der Ehe eine echte eheliche Gemeinschaft mit seiner (zweiten) Schweizer Ehefrau beabsichtigt hat. Jedoch deuten die Feststellungen bei zwei Wohnungskontrollen und den daran anschliessenden Befragungen der Eheleute darauf hin, dass diese zuletzt höchstens noch in einer Art Wohngemeinschaft zusammengewohnt haben, sich nur noch wenig füreinander interessierten und die Ehefrau des Beschwerdeführers allenfalls sogar einer ausserehelichen Beziehung eingegangen sein könnte. Damit bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Ehe bereits vor Erreichung der Dreijahresfrist nicht mehr intakt war und dieser Umstand dem Migrationsamt gegenüber nicht offengelegt wurde (E. 5). Die Sache ist deshalb zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei das Führen einer dreijährigen Ehegemeinschaft grundsätzlich durch den betroffenen Ausländer nachzuweisen ist,dieser im Rahmen von Art. 90 AuG an der Erstellung des bewilligungsrelevanten Sachverhalts mitzuwirken hat und falsche oder unvollständige Angaben einen Bewilligungswiderruf nach Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG zu rechtfertigen vermögen (E. 5). Da eine Rückweisung mit offenem Ausgang als Obsiegen des Beschwerdeführers gilt sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen (E. 6). Rechtsmittelbelehrung (E. 7). Teilweise Gutheissung und Rückweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertBasis for the applicant's potential right to post-marital residence if the marriage lasted at least three years and integration was successful.
Cited as the potential justification for withdrawing the residence permit if false or incomplete information was provided.
Cited concerning the applicant's duty to cooperate in establishing the facts relevant to the permit.
Applied in the dispositive by awarding costs to the applicant, as the appeal resulted in a remittance (partial success).
Applied in the dispositive to award costs to the appellant (Beschwerdeführer) because the appeal resulted in a remittance (partial success).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00009
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00009 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.02.2017 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Rückweisung bei Scheineheverdacht, Beweislast und Mitwirkungspflichten. [Der indische Beschwerdeführer steht im Verdacht, (erneut) eine Scheinehe zu einer Schweizerin geführt zu haben.] Im vorliegenden Verfahren ist allein eine Bewilligungsverlängerung gestützt auf die zweite Ehe des Beschwerdeführers zu prüfen.
Die aus seiner ersten und ebenfalls unter Scheineheverdacht stehenden Ehe allenfalls ableitbaren Bewilligungsansprüche wurden nicht hinreichend substanziiert (E. 2). Aufgrund der inzwischen erfolgten Scheidung kann sich der Beschwerdeführer nur auf einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 50 AuG berufen, sofern die eheliche Gemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat, eine erfolgreiche Integration besteht und kein Rechtsmissbrauch vorliegt. Letzteres ist insbesondere der Fall, wenn die Ehe einzig geschlossen oder aufrechterhalten wurde, um die ausländerrechtlichen Bestimmungen zu umgehen, ohne das (weiterhin) eine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigt ist (E. 3 f.).
Vorliegend ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer zumindest zu Beginn der Ehe eine echte eheliche Gemeinschaft mit seiner (zweiten) Schweizer Ehefrau beabsichtigt hat. Jedoch deuten die Feststellungen bei zwei Wohnungskontrollen und den daran anschliessenden Befragungen der Eheleute darauf hin, dass diese zuletzt höchstens noch in einer Art Wohngemeinschaft zusammengewohnt haben, sich nur noch wenig füreinander interessierten und die Ehefrau des Beschwerdeführers allenfalls sogar einer ausserehelichen Beziehung eingegangen sein könnte.
Damit bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Ehe bereits vor Erreichung der Dreijahresfrist nicht mehr intakt war und dieser Umstand dem Migrationsamt gegenüber nicht offengelegt wurde (E. 5). Die Sache ist deshalb zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei das Führen einer dreijährigen Ehegemeinschaft grundsätzlich durch den betroffenen Ausländer nachzuweisen ist, dieser im Rahmen von Art. 90 AuG an der Erstellung des bewilligungsrelevanten Sachverhalts mitzuwirken hat und falsche oder unvollständige Angaben einen Bewilligungswiderruf nach Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG zu rechtfertigen vermögen (E. 5).
Da eine Rückweisung mit offenem Ausgang als Obsiegen des Beschwerdeführers gilt sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen (E. 6). Rechtsmittelbelehrung (E. 7). Teilweise Gutheissung und Rückweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUSLÄNDERRECHTSEHE BEWEISLAST BEWEISLASTVERTEILUNG EHELICHE GEMEINSCHAFT EHELICHES ZUSAMMENLEBEN INDIZIEN INDIZIENBEWEIS MITWIRKUNGSPFLICHT RÜCKWEISUNG SACHVERHALTSABKLÄRUNG SCHEINEHE ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 42 Abs. I AuG Art. 50 Abs. I lit. a AuG Art. 51 Abs. II lit. a AuG Art. 62 Abs. I lit. a AuG Art. 90 AuG Art. 82 BGG Art. 93 Abs. I BGG Art. 113 BGG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 Abs. I EMRK § 7 Abs. II VRG § 13 Abs. II VRG § 17 Abs. II VRG § 25 VRG § 54 Abs. I VRG § 55 VRG § 65a Abs. II VRG · Publikationen:
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