Weapons Seizure and Confiscation Upheld Despite Procedural Violations Due to Public Danger Risk
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court reviewed a decision concerning the seizure and confiscation of weapons following the placement of the appellant under a professional representation mandate, finding that although there were significant procedural violations by the lower authority regarding the right to be heard, a remand would be a formal futility as the appellant was allowed to address the previously withheld reports during the appeal; however, the court determined that while the representation mandate itself was not a bar to possession, the appellant's established alcohol problem and psychological disorder created a high probability of endangering third parties, thus constituting a ground justifying the initial seizure and subsequent confiscation of the weapons, leading to a partial granting of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichWaffenbeschlagnahmung/Waffeneinziehung | Waffenbeschlagnahmung/Waffeneinziehung. Die Gehörsverletzungen des Beschwerdegegners und der Vorinstanz wiegen zwar schwer, eine Rückweisung würde vorliegend aber lediglich einen formalistischen Leerlauf bedeuten, zumal sich der Beschwerdeführer nun im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu den ihm vorenthaltenen Berichten äussern konnte. Diesem Umstand ist aber immerhin im Rahmen der Kostenverteilung sowohl des Rekurs- als auch des Beschwerdeverfahrens Rechnung zu tragen (E. 1.3). Nach der Rechtsprechung ist die Einziehung von Waffen nur zulässig, wenn gleichzeitig auch die Voraussetzungen für die Beschlagnahme gegeben sind (E. 2.3). In der Vertretungsbeistandschaft des Beschwerdeführers liegt vorliegend kein Hinderungsgrund im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. b WG (E. 2.4). Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c WG Anlass zur Annahme gibt, dass er sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährdet. Dieser Hinderungsgrund ist dann zu bejahen, wenn eine erhebliche bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung besteht (E. 3.1). Angesichts der bestehenden Alkoholproblematik und der psychischen Störung ist beim Beschwerdeführer von der überwiegenden bzw. hohen Wahrscheinlichkeit einer Drittgefährdung auszugehen (E. 6.2). Damit besteht ein Hinderungsgrund, welcher die Beschlagnahme und die Einziehung der Waffen als gerechtfertigt erscheinen lässt (E. 6.3). Teilweise Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision establishes a ground (danger to self or others) that justifies the confiscation and seizure of weapons, which the court found applicable.
This provision appears to be cited in the context of the legal basis for the administrative decision being reviewed, although the main operative order is related to the costs affected by procedural issues (E. 1.3).
This provision appears to be cited in the context of the legal basis for the administrative decision being reviewed, although the main operative order is related to the costs affected by procedural issues (E. 1.3).
This provision appears to be cited in the context of the legal basis for the administrative decision being reviewed, although the main operative order is related to the costs affected by procedural issues (E. 1.3).
This provision relates to the legal context (guardianship/assistance) relevant to the case, although the decisive part concerns the costs due to procedural deficiencies.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00007
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
Druckansicht
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00007 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.05.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Waffenbeschlagnahmung/Waffeneinziehung · Waffenbeschlagnahmung/Waffeneinziehung. Die Gehörsverletzungen des Beschwerdegegners und der Vorinstanz wiegen zwar schwer, eine Rückweisung würde vorliegend aber lediglich einen formalistischen Leerlauf bedeuten, zumal sich der Beschwerdeführer nun im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu den ihm vorenthaltenen Berichten äussern konnte.
Diesem Umstand ist aber immerhin im Rahmen der Kostenverteilung sowohl des Rekurs- als auch des Beschwerdeverfahrens Rechnung zu tragen (E. 1.3). Nach der Rechtsprechung ist die Einziehung von Waffen nur zulässig, wenn gleichzeitig auch die Voraussetzungen für die Beschlagnahme gegeben sind (E. 2.3). In der Vertretungsbeistandschaft des Beschwerdeführers liegt vorliegend kein Hinderungsgrund im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. b WG (E. 2.4). Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c WG Anlass zur Annahme gibt, dass er sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährdet.
Dieser Hinderungsgrund ist dann zu bejahen, wenn eine erhebliche bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung besteht (E. 3.1). Angesichts der bestehenden Alkoholproblematik und der psychischen Störung ist beim Beschwerdeführer von der überwiegenden bzw. hohen Wahrscheinlichkeit einer Drittgefährdung auszugehen (E. 6.2). Damit besteht ein Hinderungsgrund, welcher die Beschlagnahme und die Einziehung der Waffen als gerechtfertigt erscheinen lässt (E. 6.3). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · ALKOHOLPROBLEMATIK DRITTGEFÄHRDUNG GEHÖRSVERLETZUNG HEILUNG HINDERUNGSGRUND POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RECHTLICHES GEHÖR ÜBERWIEGENDE WAHRSCHEINLICHKEIT VERTRETUNGSBEISTANDSCHAFT WAFFENBESCHLAGNAHME WAFFENEINZIEHUNG · Rechtsnormen:
· Art. 8 Abs. II lit. c WG Art. 31 Abs. I WG Art. 31 Abs. I lit. b WG Art. 31 Abs. III lit. a WG Art. 394 Abs. II ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3