Review of Permit for Demolition and Replacement of Functionally United Properties in Core Zone
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA decision by a reviewing court concerning the approval for the demolition and replacement of two connected properties in a core zone addressed the admissibility of a lower authority's condition and the unity of the building permit, where the prior decision partially approved the project by imposing a condition to remove a loggia on one building and revoking the permit for the second building due to height non-conformity. The reviewing court reasoned that while minor defects can be rectified through secondary provisions attached to the permit, the partial revocation of the permit for the second building was problematic because the two structures form a functional unit, particularly concerning shared technical installations, and assessing the facade conformity in the core zone requires a holistic view, thus precluding the separate approval of parts of a single building entity.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Abbruch und Ersatz zweier zusammengebauter Liegenschaften in der Kernzone: Zulässigkeit der vorinstanzlichen Auflage; Einheit der Baubewilligung. [Das Baurekursgericht hat die geplante Loggia bei Haus 1 als unzulässige Erweiterung des Hauptgebäudes qualifiziert und die Auflage statuiert, neue Pläne mit zulässigen Gebäudemassen genehmigen zu lassen. Die Bewilligung bezüglich Haus 2 hat es aufgrund fehlender Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Anhebung der Firsthöhe aufgehoben.] Können Mängel des Bauvorhabens ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden, so sind gemäss § 321 Abs. 1 PBG mit der Bewilligung die gebotenen Nebenbestimmungen zu verknüpfen (E. 4.1). Der Verzicht auf den Anbau macht zwar eine gewisse Umgestaltung der Inneneinteilung notwendig. Gemessen am gesamten Umfang des Bauprojekts erweist sich die erforderliche Umgestaltung des Erdgeschosses jedoch als untergeordnet (E. 4.2). Nach dem Grundsatz der Einheit des baurechtlichen Entscheids muss sich dieser zu sämtlichen Punkten aussprechen, welche für die Bewilligungsfähigkeit eines Projekts von ausschlaggebender Bedeutung sind, wobei eine spätere Prüfung von Einzelfragen zulässig ist, sofern diese von untergeordneter Bedeutung sind, triftige Gründe für eine nachträgliche Behandlung sprechen und der gesetzmässige Zustand auf jeden Fall erreicht werden kann. Solche Entscheide über rechtliche oder technische Teilaspekte erlauben jedoch nicht, dass Bauten oder Überbauungen, die eine bauliche Einheit bilden, nur teilweise bewilligt werden (E. 4.3.1). Vorliegend wurden die Bewilligungen für die beiden Häuser zwar separat erteilt, doch befindet sich die gesamte Haustechnik in Haus 2. Die mit dem Wegfall von dessen Bewilligung fehlenden, technischen Anlagen müssen nun anderweitig untergebracht werden können, wobei bezüglich Haus 1 weitgehende bauliche Massnahmen erforderlich werden. Die dazu erforderlichen planerische Überlegungen sind nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen (E.4.3.2). Sodann kann die Würdigung des Fassadenbildes bezüglich seiner Kernzonenkonformität für die beiden Häuser nicht unabhängig voneinander vorgenommen werden (E. 4.3.3). Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision justified linking necessary secondary stipulations (Nebenbestimmungen) to the permit when defects in the construction project can be remedied without undue difficulty.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00004
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00004 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.06.2017 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Abbruch und Ersatz zweier zusammengebauter Liegenschaften in der Kernzone: Zulässigkeit der vorinstanzlichen Auflage; Einheit der Baubewilligung. [Das Baurekursgericht hat die geplante Loggia bei Haus 1 als unzulässige Erweiterung des Hauptgebäudes qualifiziert und die Auflage statuiert, neue Pläne mit zulässigen Gebäudemassen genehmigen zu lassen.
Die Bewilligung bezüglich Haus 2 hat es aufgrund fehlender Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Anhebung der Firsthöhe aufgehoben.] Können Mängel des Bauvorhabens ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden, so sind gemäss § 321 Abs. 1 PBG mit der Bewilligung die gebotenen Nebenbestimmungen zu verknüpfen (E. 4.1). Der Verzicht auf den Anbau macht zwar eine gewisse Umgestaltung der Inneneinteilung notwendig. Gemessen am gesamten Umfang des Bauprojekts erweist sich die erforderliche Umgestaltung des Erdgeschosses jedoch als untergeordnet (E. 4.2).
Nach dem Grundsatz der Einheit des baurechtlichen Entscheids muss sich dieser zu sämtlichen Punkten aussprechen, welche für die Bewilligungsfähigkeit eines Projekts von ausschlaggebender Bedeutung sind, wobei eine spätere Prüfung von Einzelfragen zulässig ist, sofern diese von untergeordneter Bedeutung sind, triftige Gründe für eine nachträgliche Behandlung sprechen und der gesetzmässige Zustand auf jeden Fall erreicht werden kann. Solche Entscheide über rechtliche oder technische Teilaspekte erlauben jedoch nicht, dass Bauten oder Überbauungen, die eine bauliche Einheit bilden, nur teilweise bewilligt werden (E. 4.3.1).
Vorliegend wurden die Bewilligungen für die beiden Häuser zwar separat erteilt, doch befindet sich die gesamte Haustechnik in Haus 2. Die mit dem Wegfall von dessen Bewilligung fehlenden, technischen Anlagen müssen nun anderweitig untergebracht werden können, wobei bezüglich Haus 1 weitgehende bauliche Massnahmen erforderlich werden. Die dazu erforderlichen planerische Überlegungen sind nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen (E.4.3.2). Sodann kann die Würdigung des Fassadenbildes bezüglich seiner Kernzonenkonformität für die beiden Häuser nicht unabhängig voneinander vorgenommen werden (E. 4.3.3).
Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUFLAGE BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN EINHEIT DER BAUBEWILLIGUNG KERNZONE NEBENBESTIMMUNG PROJEKTÄNDERUNG · Rechtsnormen: · § 321 Abs. I PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3