Appeal Dismissed: Continued Preventive Detention Justified by Lack of Insight and Therapy Non-Adherence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal concerning the refusal of conditional release from preventive detention, affirming that the administrative court lacked jurisdiction over compensation claims for alleged violations of the right to a hearing concerning detention. The reasoning focused on upholding the existing placement of the high-risk offender in a closed facility as permissible under relevant statutes, noting that the most recent therapy report, consistent with prior expert assessments, indicated the appellant had not engaged sufficiently with his issues or demonstrated deep insight into his offenses. Furthermore, the court determined that the appellant's cessation of therapy and lack of proven adherence to medication post-release meant the situation had not substantially changed since the last review, thus precluding the need for a new expert opinion and justifying the continued denial of conditional release due to a persistent risk of reoffending.
Legislator-Regeste
Amtlichbedingte Entlassung aus der Verwahrung etc. | Bedingte Entlassung aus der Verwahrung. Zur Beurteilung des Entschädigungsbegehrens wegen Verletzung von Art. 5 Ziff. 4 EMRK ist das Verwaltungsgericht nicht zuständig (E. 1.3). Art. 64 Abs. 4 StGB in Verbindung mit Art. 76 Abs. 2 StGB erlaubt die Unterbringung von Verwahrten Gewaltdelinquenten und gemeingefährlichen Straftätern in geschlossenen Anstalten. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Versetzung in eine für Verwahrte "konventionskonforme" Anstalt ist deshalb abzulehnen (E. 2). Der Therapiebericht vom 5. Juni 2014 steht nicht in Widerspruch zu den Einschätzungen der von den Strafgerichten bei der Überführung der altrechtlichen Verwahrung beigezogenen Experten, indem ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer sich zwar einer Behandlung unterzogen habe, jedoch nicht bereit gewesen sei, sich mit seinen Störungsproblematiken auseinanderzusetzen und kein vertieftes Deliktbewusstsein gezeigt habe. Angesichts der Vorgeschichte scheinen die Aussagen im Therapiebericht als plausibel. Sodann stellten auch das Obergericht und das Bundesgericht anlässlich der Verwahrungsüberprüfung auf die Therapieberichte ab. Der Therapieverlauf braucht deshalb nicht durch ein Gutachten verifiziert zu werden. Dass der Beschwerdeführer heute ungefährlich sei, ist schon deshalb infrage zu stellen, weil das Bundesgericht mit erst vor drei Jahren ergangenem Urteil im Rahmen der umfassenden Überprüfung der Weiterführung der Verwahrung ausgeschlossen hat, dass sich die Legalprognose des Beschwerdeführers innerhalb von nur fünf Jahren Therapie massiv verbessern könnte. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer seit dem Therapie-Time-out im Frühjahr 2014 gar keine Therapie mehr besucht. Er hat sich auch nicht ernsthaft um eine Wiederaufnahme der Therapie bemüht. Ferner besteht keine Gewähr dafür, dass der Beschwerdeführer das triebdämpfende Medikament nach seiner Entlassung nicht einfach absetzen würde. Die Verhältnisse haben sich damit gerade nicht geändert. Es ist folglich für dieseÜberprüfung nicht notwendig, ein neues Gutachten einzuholen. Aufgrund der mässigen Therapieerfolge besteht weiterhin eine Wiederholungsgefahr von einschlägigen Delikten. Eine günstige Prognose ist daher zu verneinen, weshalb die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers zu Recht verweigert wurde (E. 4.5.3). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E. 6.2). Abweisung, soweit Eintreten.
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KI-generiertCited in conjunction with Art. 76 Abs. 2 StGB as the basis allowing the placement of dangerous inmates in secure facilities, justifying the rejection of the request for transfer to a less restrictive facility.
Cited in conjunction with Art. 64 Abs. 4 StGB as the basis allowing the placement of dangerous inmates in secure facilities, justifying the rejection of the request for transfer to a less restrictive facility.
This provision appears to relate to the underlying grounds for the decision concerning conditional release, although the dispositive itself focuses on procedural aspects and costs.
This provision appears to relate to the underlying grounds for the decision concerning conditional release, although the dispositive itself focuses on procedural aspects and costs.
Mentioned as the basis for an entitlement to compensation, but the court ruled it was not competent to assess this specific claim in the dispositive.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00813
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00813 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.05.2017 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 18.12.2017 teilweise gutgeheissen. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · bedingte Entlassung aus der Verwahrung etc. · Bedingte Entlassung aus der Verwahrung. Zur Beurteilung des Entschädigungsbegehrens wegen Verletzung von Art. 5 Ziff. 4 EMRK ist das Verwaltungsgericht nicht zuständig (E. 1.3).
Art. 64 Abs. 4 StGB in Verbindung mit Art. 76 Abs. 2 StGB erlaubt die Unterbringung von Verwahrten Gewaltdelinquenten und gemeingefährlichen Straftätern in geschlossenen Anstalten. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Versetzung in eine für Verwahrte "konventionskonforme" Anstalt ist deshalb abzulehnen (E. 2). Der Therapiebericht vom 5. Juni 2014 steht nicht in Widerspruch zu den Einschätzungen der von den Strafgerichten bei der Überführung der altrechtlichen Verwahrung beigezogenen Experten, indem ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer sich zwar einer Behandlung unterzogen habe, jedoch nicht bereit gewesen sei, sich mit seinen Störungsproblematiken auseinanderzusetzen und kein vertieftes Deliktbewusstsein gezeigt habe.
Angesichts der Vorgeschichte scheinen die Aussagen im Therapiebericht als plausibel. Sodann stellten auch das Obergericht und das Bundesgericht anlässlich der Verwahrungsüberprüfung auf die Therapieberichte ab. Der Therapieverlauf braucht deshalb nicht durch ein Gutachten verifiziert zu werden. Dass der Beschwerdeführer heute ungefährlich sei, ist schon deshalb infrage zu stellen, weil das Bundesgericht mit erst vor drei Jahren ergangenem Urteil im Rahmen der umfassenden Überprüfung der Weiterführung der Verwahrung ausgeschlossen hat, dass sich die Legalprognose des Beschwerdeführers innerhalb von nur fünf Jahren Therapie massiv verbessern könnte.
Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer seit dem Therapie-Time-out im Frühjahr 2014 gar keine Therapie mehr besucht. Er hat sich auch nicht ernsthaft um eine Wiederaufnahme der Therapie bemüht. Ferner besteht keine Gewähr dafür, dass der Beschwerdeführer das triebdämpfende Medikament nach seiner Entlassung nicht einfach absetzen würde. Die Verhältnisse haben sich damit gerade nicht geändert. Es ist folglich für diese Überprüfung nicht notwendig, ein neues Gutachten einzuholen. Aufgrund der mässigen Therapieerfolge besteht weiterhin eine Wiederholungsgefahr von einschlägigen Delikten.
Eine günstige Prognose ist daher zu verneinen, weshalb die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers zu Recht verweigert wurde (E. 4.5.3). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E. 6.2). Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · AKTUALITÄT ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEDINGTE ENTLASSUNG EMRK GUTACHTEN LEGALPROGNOSE OFFENER VOLLZUG SCHADENERSATZ THERAPIEBERICHT UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) VERWAHRUNG WIEDERHOLUNGSGEFAHR · Rechtsnormen: · Art. 5 Ziff. 4 EMRK Art. 64 Abs. I StGB Art. 64 Abs. IV StGB Art. 64b Abs. I lit. a StGB Art. 76 Abs. II StGB · Publikationen:
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