Third-Country National Residency Permit Non-Extension Upheld Due to Sham Marriage Finding
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the decision not to extend the residency permit of a third-country national due to strong indications of a sham marriage entered into primarily to facilitate long-term residence and work in the country. The reasoning centered on numerous evidentiary factors suggesting the marriage was not genuine, including the applicant's difficult access to residence otherwise, the living situation found during a police check where the former spouse lived with their child but the applicant's presence was minimal, the suspicious timing of both the applicant's and his former spouse's marriages to settled persons and subsequent entry into the country, and the applicant's admitted lack of knowledge regarding his spouse's personal life and shared interests. Since the applicant failed to rebut these indicia of abuse of right, the court found the non-extension of the permit, and consequently that of his son, to be proportionate.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung | Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung infolge starker Indizien für eine Scheinehe Vorliegend hat die Vorinstanz die Indizien, welche für eine Scheinehe sprechen, ausführlich dargelegt: Die Drittstaatangehörigkeit des BF welche ihm einen längeren Lebens- und Arbeitsaufenthalt in der Schweiz ausser im Fall einer Heirat praktisch verunmöglichen. Die von der Polizei angetroffene Wohnsituation: Die Exfrau des BF wurde in der Wohnung angetroffen, dort wohnt ihr gemeinsamer Sohn und sie hat im Doppelbett geschlafen. Weiter konnte man in dieser Wohnung zahlreiche der Exfrau zustehende persönliche Sachen und Unterlagen feststellen. Anzeichen, dass auch die Ehefrau des BF in dieser Wohnung wohnte, waren kaum vorhanden. Auffällig sind zudem die Zeitpunkte seiner Heirat und Einreise in die Schweiz, da seine Exfrau im selben Zeitraum ebenfalls eine hier niederlassungsberechtigte Person geheiratet hat und sodann in die Schweiz reiste. Ausserdem hat der BF kaum Kenntnisse über das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse seiner Ehefrau, sie haben nie ihre gemeinsame Heimat zusammen besucht und verfügen auch nicht über gemeinsame Interessen (E. 3.1). Beweislastumkehr. Dem BF gelingt es nicht, die angeführten Indizien zu entkräften (E. 3.2). Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des BF (E. 4.2) und des Sohnes (E. 4.3). Abweisung.
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This provision is cited and likely used in relation to the general conditions for residence permits.
This provision is cited and likely relevant to the residence permit status.
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This fundamental right provision is cited in the list of legal norms, likely concerning proportionality or private life.
This ECHR provision concerning the right to respect for private and family life is cited in the list of legal norms, likely concerning proportionality.
This provision of the cantonal administrative procedure law is cited in the list of legal norms.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00810
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00810 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.05.2017 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung infolge starker Indizien für eine Scheinehe Vorliegend hat die Vorinstanz die Indizien, welche für eine Scheinehe sprechen, ausführlich dargelegt: Die Drittstaatangehörigkeit des BF welche ihm einen längeren Lebens- und Arbeitsaufenthalt in der Schweiz ausser im Fall einer Heirat praktisch verunmöglichen.
Die von der Polizei angetroffene Wohnsituation: Die Exfrau des BF wurde in der Wohnung angetroffen, dort wohnt ihr gemeinsamer Sohn und sie hat im Doppelbett geschlafen. Weiter konnte man in dieser Wohnung zahlreiche der Exfrau zustehende persönliche Sachen und Unterlagen feststellen. Anzeichen, dass auch die Ehefrau des BF in dieser Wohnung wohnte, waren kaum vorhanden. Auffällig sind zudem die Zeitpunkte seiner Heirat und Einreise in die Schweiz, da seine Exfrau im selben Zeitraum ebenfalls eine hier niederlassungsberechtigte Person geheiratet hat und sodann in die Schweiz reiste.
Ausserdem hat der BF kaum Kenntnisse über das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse seiner Ehefrau, sie haben nie ihre gemeinsame Heimat zusammen besucht und verfügen auch nicht über gemeinsame Interessen (E. 3.1). Beweislastumkehr. Dem BF gelingt es nicht, die angeführten Indizien zu entkräften (E. 3.2). Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des BF (E. 4.2) und des Sohnes (E. 4.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · BEWEISLASTUMKEHR HAUSDURCHSUCHUNG INDIZIENBEWEIS RECHTSMISSBRAUCH SCHEINEHE · Rechtsnormen:
· Art. 43 Abs. I AuG Art. 50 Abs. I AuG Art. 51 Abs. II lit. a AuG Art. 96 Abs. I AuG Art. 118 Abs. I AuG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 Ziff. I EMRK § 28 Abs. I VRG § 70 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3