Recognition of Foreign Correction of Civil Status Entry
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerned the recognition of a foreign court decision that corrected a person's date of birth in a foreign civil status register. The court reasoned that the Federal Act on Private International Law contains no specific provisions for recognizing foreign decisions correcting civil status entries, and since the correction involved only the accurate recording of the civil status event rather than the event itself (like birth or marriage), it pertains solely to exclusive state jurisdiction over record-keeping, meaning Switzerland should not recognize foreign jurisdiction in this specific context. Therefore, the foreign court's decision could only have the effect of the corrected entry in the foreign register, and any rectification of the Swiss civil status register must be sought through the procedure stipulated in the relevant Civil Code article, leading to the acceptance of the appeal against the prior refusal.
Legislator-Regeste
AmtlichAnerkennung einer im Ausland erfolgten Berichtigung der Angaben über den Personenstand (Berichtigung des Geburtsdatums) | Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht kennt keine besonderen Bestimmungen über die Anerkennung ausländischer Entscheidungen über die Berichtigung von Eintragungen wie dem Geburtsdatum in einem Personenstandsregister; da es sich zudem um ein nichtstreitiges Verfahren handelt, kann der Wohnsitz des Beklagten nicht für die Begründung der indirekten Zuständigkeit herangezogen werden (E. 5.2). Liegt kein eigentliches Zivilstandsereignis vor, welches materielle Wirkungen auf den Personenstand hat (Geburt, Tod, Heirat usw.), sondern geht es nur um seine richtige Beurkundung, so betrifft dies allein eine Frage der Registerführung, bei welcher es sich um eine ausschliessliche Zuständigkeit des betreffenden Staats handelt; es erscheint somit sachgerecht, dass die Schweiz diesbezüglich keine ausländischen Zuständigkeiten anerkennt; das Vorliegen einer Lücke im Gesetz über das Internationale Privatrecht ist zu verneinen (E. 5.3.3.4). Der Entscheid des ausländischen Gerichts kann damit keine weiter gehenden Wirkungen entfalten als die gestützt darauf berichtigte Eintragung im ausländischen Register. Die Berichtigung des Schweizerischen Zivilstandsregisters ist im Verfahren nach Art. 42 ZGB zu erwirken (E. 5.4). Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe decision states that rectification of the Swiss civil status register must be obtained through the procedure under Art. 42 ZGB.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00807
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
Druckansicht
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00807 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.07.2017 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Anerkennung einer im Ausland erfolgten Berichtigung der Angaben über den Personenstand (Berichtigung des Geburtsdatums) · Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht kennt keine besonderen Bestimmungen über die Anerkennung ausländischer Entscheidungen über die Berichtigung von Eintragungen wie dem Geburtsdatum in einem Personenstandsregister; da es sich zudem um ein nichtstreitiges Verfahren handelt, kann der Wohnsitz des Beklagten nicht für die Begründung der indirekten Zuständigkeit herangezogen werden (E. 5.2).
Liegt kein eigentliches Zivilstandsereignis vor, welches materielle Wirkungen auf den Personenstand hat (Geburt, Tod, Heirat usw.), sondern geht es nur um seine richtige Beurkundung, so betrifft dies allein eine Frage der Registerführung, bei welcher es sich um eine ausschliessliche Zuständigkeit des betreffenden Staats handelt; es erscheint somit sachgerecht, dass die Schweiz diesbezüglich keine ausländischen Zuständigkeiten anerkennt; das Vorliegen einer Lücke im Gesetz über das Internationale Privatrecht ist zu verneinen (E. 5.3.3.4). Der Entscheid des ausländischen Gerichts kann damit keine weiter gehenden Wirkungen entfalten als die gestützt darauf berichtigte Eintragung im ausländischen Register.
Die Berichtigung des Schweizerischen Zivilstandsregisters ist im Verfahren nach Art. 42 ZGB zu erwirken (E. 5.4). Gutheissung. · --- · Stichworte: · ANERKENNUNG ANERKENNUNG EINER AUSLÄNDISCHEN ENTSCHEIDUNG GEBURTSDATUM INDIREKTE ZUSTÄNDIGKEIT LÜCKE LÜCKENFÜLLUNG PERSONENSTAND PERSONENSTANDSREGISTER ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT ZIVILSTAND ZIVILSTANDSRECHT · Rechtsnormen: · Art. 26 lit. a IPRG Art. 31 IPRG Art. 31 Abs. I IPRG Art. 32 Abs. II IPRG Art. 33 IPRG Art. 1 ZGB Art. 42 ZGB § 19 ZPO § 22 ZPO · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1