Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2016.00804 • VG ZH VB.2016.00804 KI-generiert

Sex Trade Establishment Restoration Claim Time-Barred After Twenty Years

Geschäftsnummer VB.2016.00804
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court considered an appeal against a building permit regarding an existing sex trade establishment, focusing on the expiry of the authority's right to demand the restoration of the lawful state. The court reasoned that while federal jurisprudence suggests a thirty-year prescription period for demanding restoration, a shorter period applies if authorities knew about and tolerated the unlawful state for years, or based on the protection of legitimate expectations if the owner acted in good faith. The court upheld the municipal practice of presuming the expiry of the restoration claim after twenty years, irrespective of good faith, and found that since the illegal use had been known to the city for over twenty years and there were no overriding public safety reasons to demand restoration, the claim was time-barred, especially as the current owner acted in good faith.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung (Wiederaufnahme von VB.2016.00020) | Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, Verwirkungsfrist bei offenen Mängeln, guter Glaube. Das Baurekursgericht hat die Begründungspflicht nicht verletzt (E. 4). Die behördliche Befugnis, vom Grundeigentümer die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verlangen, verwirkt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach 30 Jahren. Von einer kürzeren Verwirkungsfrist ist demgegenüber auszugehen, wenn der rechtswidrige Zustand den Behörden bekannt war und jahrelang geduldet wurde. Eine kürzere Verwirkungsfrist kann sich sodann aus dem Vertrauensschutz ergeben, wobei sich darauf nur berufen kann, wer in gutem Glauben gehandelt hat (E. 5.1). Die Praxis der Stadt Zürich, bei offenen Mängeln nach Ablauf von 20 Jahren unabhängig vom guten Glauben der betroffenen Person von der Verwirkung des Wiederherstellungsanspruchs auszugehen, ist nicht rechtswidrig (E. 5.4). Der streitgegenständliche sexgewerbliche Betrieb war der Stadt Zürich seit mehr als 20 Jahren bekannt (E. 5.5). Baupolizeiliche Gründe, welche die Wiederherstellung trotz Ablauf der Verwirkungsfrist geboten erscheinen liessen, sind hier nicht ersichtlich (E. 5.6). Hier waren die private Beschwerdegegnerin und ihre Rechtsvorgängerin bezüglich der Rechtmässigkeit des sexgewerblichen Betriebs in gutem Glauben (E. 6). Abweisung.

Schlagwörter

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nicht bewilligtes Gebäude kommunale Baubewilligung Verwendungsrecht sexuelle Ausbeutung Niederlassungsrecht Staatsschutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 24c Abs. 3 BZO
· --- · Stichworte: · BAURECHTSWIDRIGE NUTZUNG BAURECHTSWIDRIGKEIT GUTER GLAUBE SEXGEWERBLICHE NUTZUNG VERTRAUENSSCHUTZ VERWIRKUNGSFRIST WIEDERHERSTELLUNG DES RECHTMÄSSIGEN ZUSTANDS · Rechtsnormen: · § 341 PBG Art. 24c Abs. 3 BZO Zürich · Publikationen:
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00804

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00804 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.06.2017 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung (Wiederaufnahme von VB.2016.00020) · Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, Verwirkungsfrist bei offenen Mängeln, guter Glaube. Das Baurekursgericht hat die Begründungspflicht nicht verletzt (E. 4). Die behördliche Befugnis, vom Grundeigentümer die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verlangen, verwirkt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach 30 Jahren.

Von einer kürzeren Verwirkungsfrist ist demgegenüber auszugehen, wenn der rechtswidrige Zustand den Behörden bekannt war und jahrelang geduldet wurde. Eine kürzere Verwirkungsfrist kann sich sodann aus dem Vertrauensschutz ergeben, wobei sich darauf nur berufen kann, wer in gutem Glauben gehandelt hat (E. 5.1). Die Praxis der Stadt Zürich, bei offenen Mängeln nach Ablauf von 20 Jahren unabhängig vom guten Glauben der betroffenen Person von der Verwirkung des Wiederherstellungsanspruchs auszugehen, ist nicht rechtswidrig (E. 5.4). Der streitgegenständliche sexgewerbliche Betrieb war der Stadt Zürich seit mehr als 20 Jahren bekannt (E. 5.5).

Baupolizeiliche Gründe, welche die Wiederherstellung trotz Ablauf der Verwirkungsfrist geboten erscheinen liessen, sind hier nicht ersichtlich (E. 5.6). Hier waren die private Beschwerdegegnerin und ihre Rechtsvorgängerin bezüglich der Rechtmässigkeit des sexgewerblichen Betriebs in gutem Glauben (E. 6). Abweisung. · --- · Stichworte: · BAURECHTSWIDRIGE NUTZUNG BAURECHTSWIDRIGKEIT GUTER GLAUBE SEXGEWERBLICHE NUTZUNG VERTRAUENSSCHUTZ VERWIRKUNGSFRIST WIEDERHERSTELLUNG DES RECHTMÄSSIGEN ZUSTANDS · Rechtsnormen: · § 341 PBG Art. 24c Abs. 3 BZO Zürich · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1