Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2016.00803 • VG ZH VB.2016.00803 KI-generiert

Magistrate Dismissal for Procedural Flaws and Insufficient Grounds

Geschäftsnummer VB.2016.00803
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered the summary dismissal of an elected official, specifically a district magistrate, addressing procedural issues such as the lack of a right to party disclosure or confrontation during administrative fact-finding, and confirming that the cantonal government council held the jurisdiction for such dismissals, not the responsible department. Although the official committed several infractions, the court reasoned that these breaches, individually or collectively, did not constitute a sufficiently grave reason to warrant immediate dismissal, meaning the dismissal was unlawful; consequently, the official was entitled to the salary for the remainder of the term, a three-month compensation for the wrongful termination, and a twelve-month severance payment if not re-elected.

Legislator-Regeste

Amtlich

fristlose Entlassung | [Fristlose Entlassung eines Statthalters bzw. Bezirksratspräsidenten] Im Verwaltungsverfahren besteht kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit der Befragung von Auskunftspersonen oder auf Durchführung einer Konfrontationsbefragung (E. 2). Die fristlose Entlassung eines Statthalters fällt in die Zuständigkeit des Regierungsrats und nicht in diejenige der Direktion der Justiz und des Innern (E. 4). Ein allfälliges Recht zur fristlosen Entlassung war im Entlassungszeitpunkt noch nicht verwirkt (E. 5). Der Beschwerdeführer hat zwar mehrere Pflichtverletzungen begangen; diese wiegen aber weder für sich allein noch in ihrer Gesamtheit so schwer, dass sie eine fristlose Entlassung gerechtfertigt hätten. Der Beschwerdeführer hat deshalb Anspruch auf den Lohn, den er verdient hätte, wenn das Anstellungsverhältnis bis zum Ende der Amtsdauer gedauert hätte (E. 6). Weil die fristlose Entlassung rechtswidrig war, ist dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in der Höhe dreier Monatslöhne zuzusprechen (E. 7). Sofern der Beschwerdeführer nicht wiedergewählt werden sollte, hat er Anspruch auf eine Abfindung in der Höhe von zwölf Monatslöhnen (E. 8). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Richter/Staatsanwalt administrative Entlassung verfahrensrechtliche Fragen Zuständigkeitsgründe Dauer der Landesverweisung Entschädigung für Justizirrtümer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 337 Abs. 2 OR

Cited in relation to the grounds for dismissal, although ultimately finding insufficient weight for immediate dismissal.

Art. 337c Abs. 1 OR

Cited in relation to the grounds for dismissal, although ultimately finding insufficient weight for immediate dismissal.

Art. 337c Abs. 3 OR

Cited in relation to the compensation awarded due to wrongful immediate dismissal.

§ 25 Abs. 3 PG

Cited in relation to the compensation awarded, equivalent to twelve months' salary, if the appellant is not re-elected.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00803

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00803 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.03.2017 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · fristlose Entlassung · [Fristlose Entlassung eines Statthalters bzw. Bezirksratspräsidenten] Im Verwaltungsverfahren besteht kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit der Befragung von Auskunftspersonen oder auf Durchführung einer Konfrontationsbefragung (E. 2). Die fristlose Entlassung eines Statthalters fällt in die Zuständigkeit des Regierungsrats und nicht in diejenige der Direktion der Justiz und des Innern (E. 4).

Ein allfälliges Recht zur fristlosen Entlassung war im Entlassungszeitpunkt noch nicht verwirkt (E. 5). Der Beschwerdeführer hat zwar mehrere Pflichtverletzungen begangen; diese wiegen aber weder für sich allein noch in ihrer Gesamtheit so schwer, dass sie eine fristlose Entlassung gerechtfertigt hätten. Der Beschwerdeführer hat deshalb Anspruch auf den Lohn, den er verdient hätte, wenn das Anstellungsverhältnis bis zum Ende der Amtsdauer gedauert hätte (E. 6). Weil die fristlose Entlassung rechtswidrig war, ist dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in der Höhe dreier Monatslöhne zuzusprechen (E. 7).

Sofern der Beschwerdeführer nicht wiedergewählt werden sollte, hat er Anspruch auf eine Abfindung in der Höhe von zwölf Monatslöhnen (E. 8). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · ABFINDUNG AUFSICHTSBEHÖRDE ENTSCHÄDIGUNG FRISTLOSE ENTLASSUNG FRISTLOSE KÜNDIGUNG GEWÄHLTE ANGESTELLTE STATTHALTER WICHTIGER GRUND ZUSTÄNDIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 337 Abs. 2 OR Art. 337c Abs. 1 OR Art. 337c Abs. 3 OR § 22 PG § 25 Abs. 3 PG § 26 Abs. 1 PG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1