Police Officer Shift Work Invalidity Termination Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the termination of an employment relationship based on invalidity, where the employer's staff regulations permitted dissolution if the employee suffered from permanent inability to work or professional invalidity as defined by the relevant pension fund regulations. The decision to terminate was justified because medical assessments confirmed the employee, a police officer in shift work, had a debilitating health condition preventing them from performing shift, night, or weekend work indefinitely, fundamentally restricting their employability in their assigned role, even in other police forces.
Legislator-Regeste
AmtlichAuflösung des Arbeitsverhältnisses | [Rechtmässigkeit einer Entlassung invaliditätshalber nach dem beschwerdegegnerischen Personalrecht] Die Beschwerdegegnerin beendete das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers gestützt auf ihre Bestimmungen über die Auflösung invaliditätshalber (§ 25 des Personalstatuts, § 12 der Vollzugsverordnung zum Personalstatut). Dies setzt voraus, dass bei der betroffenen Person eine dauernde Arbeitsunfähigkeit bzw. eine Berufsinvalidität im Sinn von Art. 21 des Vorsorgereglements der Pensionskasse der Stadt Winterthur vorliegt (E. 3.2 f.). Vertrauensärztlich war dem Beschwerdeführer eine invalidisierende gesundheitliche Beeinträchtigung hinsichtlich seiner angestammten Tätigkeit als Polizist im Schichtbetrieb bzw. eine 100%-ige Berufsunfähigkeit attestiert worden war (E. 2 und 4.1). Der Umstand, dass er aus medizinischer Sicht auf unabsehbare Zeit weder Schicht- noch Nacht- oder Wochenendarbeit leisten kann bzw. auf regelmässige Arbeitszeiten angewiesen ist, schränkt in grundlegender Weise seine Einsatzfähigkeit als Polizist im Schichtbetrieb ein; dies gälte auch bei anderen Polizeikorps (E. 4.2). Die Beschwerdegegnerin durfte damit das Anstellungsverhältnis invaliditätshalber auflösen (E. 4.3). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision governs the termination of the employment relationship due to disability, which was the subject of the appeal.
This provision, used in conjunction with the Personnel Statute, governs the termination of the employment relationship due to disability.
This provision defines professional disability, a prerequisite for termination based on disability.
This provision is typically cited when ordering the appellant to pay the costs of the proceedings, although the specific cost order text is not fully present, it is implied by the final decision structure.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00802
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00802 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.04.2017 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Auflösung des Arbeitsverhältnisses · [Rechtmässigkeit einer Entlassung invaliditätshalber nach dem beschwerdegegnerischen Personalrecht] Die Beschwerdegegnerin beendete das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers gestützt auf ihre Bestimmungen über die Auflösung invaliditätshalber (§ 25 des Personalstatuts, § 12 der Vollzugsverordnung zum Personalstatut).
Dies setzt voraus, dass bei der betroffenen Person eine dauernde Arbeitsunfähigkeit bzw. eine Berufsinvalidität im Sinn von Art. 21 des Vorsorgereglements der Pensionskasse der Stadt Winterthur vorliegt (E. 3.2 f.). Vertrauensärztlich war dem Beschwerdeführer eine invalidisierende gesundheitliche Beeinträchtigung hinsichtlich seiner angestammten Tätigkeit als Polizist im Schichtbetrieb bzw. eine 100%-ige Berufsunfähigkeit attestiert worden war (E. 2 und 4.1). Der Umstand, dass er aus medizinischer Sicht auf unabsehbare Zeit weder Schicht- noch Nacht- oder Wochenendarbeit leisten kann bzw. auf regelmässige Arbeitszeiten angewiesen ist, schränkt in grundlegender Weise seine Einsatzfähigkeit als Polizist im Schichtbetrieb ein; dies gälte auch bei anderen Polizeikorps (E. 4.2).
Die Beschwerdegegnerin durfte damit das Anstellungsverhältnis invaliditätshalber auflösen (E. 4.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · ARBEITSFÄHIGKEIT ARBEITSPLATZBEZOGENE ARBEITSUNFÄHIGKEIT BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES BERUFSINVALIDITÄT BERUFSUNFÄHIGKEIT ENTLASSUNG INVALIDITÄTSHALBER POLIZIST SCHICHTARBEIT · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3