Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2016.00800 • VG ZH VB.2016.00800 KI-generiert

Denial of Party Compensation in Moot Animal Protection Case

Geschäftsnummer VB.2016.00800
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative appeal concerned the denial of party compensation to a legally represented appellant in an animal protection case where the underlying administrative appeal became moot because the veterinary service decided not to press charges, although the appellant's subsequent conduct was partly responsible for this outcome. The court reasoned that since a summary review indicated the appellant likely would have lost the main appeal and the mootness was largely caused by the veterinary service's discretion, combined with the appellant's probable culpability in the events leading to the mootness, the lower court acted within its broad discretion in denying compensation, affirming the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Tierschutz (Parteientschädigung) | Tierschutz (Parteientschädigung) [Das Rekursverfahren wurde unbestrittenermassen gegenstandslos. Streitig ist einzig, ob die Vorinstanz der rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung hätte zusprechen müssen.] Aufgrund einer summarischen Prüfung ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren unterliegen wäre (E. 4.2). Die Gegenstandslosigkeit wurde nicht vom Beschwerdegegner, sondern grundsätzlich vom Veterinärdienst des Kantons X verursacht, der auf die Erstattung einer Strafanzeige verzichtete. Es ist aber anzunehmen, dass letztlich das Verhalten der Beschwerdeführerin nach Einleitung des Verfahrens um Amtshilfe für den Verzicht auf Strafanzeige und damit indirekt für die Gegenstandslosigkeit mitverantwortlich ist (E. 4.3). Es liegt im Ermessen der Vorinstanz, weitere Kriterien zur Kostenverlegung in Erwägung zu ziehen und/oder die Kosten nach Billigkeit aufzuerlegen. Nachdem aus den Akten klar hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin ein unnötig langes Leiden ihres Hundes nicht verhindert hat und sie im Rekursverfahren vermutlich unterliegen wäre, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ihr keine Parteientschädigung zugesprochen hat. Diesbezüglich kommt der Vorinstanz denn auch ein grosser Ermessensspielraum zu (E. 4.4). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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administrative Entlassung Entschädigung für Dienstleistungen Zugehör Sachentziehung Verletzung von Parteirechten Verfahrensrügen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 17 VRG

This provision is cited in connection with the court's consideration of the discretion regarding the allocation of costs, relevant to the final decision on the appeal.

§ 17 Abs. II VRG

This specific subsection of the VRG is listed among the legal norms applied concerning the outcome of the case, likely related to the determination of costs or compensation.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00800

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00800 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.09.2017 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Tierschutz (Parteientschädigung) · Tierschutz (Parteientschädigung) [Das Rekursverfahren wurde unbestrittenermassen gegenstandslos. Streitig ist einzig, ob die Vorinstanz der rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung hätte zusprechen müssen.] Aufgrund einer summarischen Prüfung ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren unterliegen wäre (E. 4.2).

Die Gegenstandslosigkeit wurde nicht vom Beschwerdegegner, sondern grundsätzlich vom Veterinärdienst des Kantons X verursacht, der auf die Erstattung einer Strafanzeige verzichtete. Es ist aber anzunehmen, dass letztlich das Verhalten der Beschwerdeführerin nach Einleitung des Verfahrens um Amtshilfe für den Verzicht auf Strafanzeige und damit indirekt für die Gegenstandslosigkeit mitverantwortlich ist (E. 4.3). Es liegt im Ermessen der Vorinstanz, weitere Kriterien zur Kostenverlegung in Erwägung zu ziehen und/oder die Kosten nach Billigkeit aufzuerlegen.

Nachdem aus den Akten klar hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin ein unnötig langes Leiden ihres Hundes nicht verhindert hat und sie im Rekursverfahren vermutlich unterliegen wäre, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ihr keine Parteientschädigung zugesprochen hat. Diesbezüglich kommt der Vorinstanz denn auch ein grosser Ermessensspielraum zu (E. 4.4). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · BILLIGKEIT ENTSCHÄDIGUNGSFOLGE ERMESSEN ERMESSENSSPIELRAUM GEGENSTANDSLOSIGKEIT MUTMASSLICHER VERFAHRENSAUSGANG PARTEIENTSCHÄDIGUNG TIERSCHUTZ · Rechtsnormen:

· § 17 VRG § 17 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4