Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2016.00799 • VG ZH VB.2016.00799 KI-generiert

Public Procurement Bid Evaluation Transparency and Equal Treatment Affirmation

Geschäftsnummer VB.2016.00799
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court ruled on a public procurement case where a bidder challenged the evaluation of award criteria, alleging violations of the equal treatment and transparency principles. The court affirmed that the awarding authority has significant discretion in setting award criteria and determining the most economically advantageous bid, and the court would not intervene unless there was an abuse of discretion or a factual error. Although the challenging bidder argued some ratings were unfairly low, they could not overcome their point deficit. The court also found that the authority was not obligated to disclose detailed sub-criteria as long as the essential aspects of bid evaluation were recognizable, and a delayed detailed justification for the award decision did not violate the right to be heard, though it could be considered for party compensation. Ultimately, the appeal was dismissed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Submission. Bewertung der Zuschlagskriterien. Gleichbehandlungs- und Transparenzgebot. Der Vergabebehörde steht bei der Festlegung der Zuschlagskriterien sowie beim Urteil darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste sei, ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. In diesen greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht, nicht ein. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens; ausserdem kann eine unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (E. 3.1). Obwohl sich einige der ihr erteilten Noten als unhaltbar tief erweisen, vermag die Beschwerdeführerin ihren Punkterückstand auf die Mitbeteiligte nicht wettzumachen (E. 3.2.8). Die Vergabebehörde trifft grundsätzlich keine Pflicht zur Bekanntgabe detaillierter Unterkriterien; entscheidend ist, dass für die Anbietenden erkennbar wird, welche Aspekte eines Angebots für dessen Bewertung wesentlich sind (E. 3.3). Der in § 38 Abs. 3 lit. d SubmV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird nicht verletzt, wenn die ausführliche Begründung des Vergabeentscheids erst im Rahmen der Beschwerdeantwort erfolgt. Dies kann jedoch bei der Bemessung der Parteientschädigung berücksichtigt werden (E. 3.5). Abweisung.

Schlagwörter

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Vergabe öffentlicher Aufträge Gleichbehandlung und Transparenz Zuschlagskriterien Offertbewertung Ablauf der Vergabeverfahren Staatsorgane

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 1 Abs. III lit. b IVöB

Cited as a basis for the evaluation of award criteria.

Art. 1 Abs. III lit. c IVöB

Cited as a basis for the evaluation of award criteria.

Art. 16 Abs. I lit. a IVöB

Cited as a basis for the evaluation of award criteria.

Art. 16 Abs. II IVöB

Cited as a basis for the evaluation of award criteria.

§ 33 SubmV

Cited as a basis for the evaluation of award criteria.

§ 38 Abs. III lit. d SubmV

Cited in relation to the right to be heard, but not as the primary ground for the final decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00799

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00799 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.05.2017 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Submission. Bewertung der Zuschlagskriterien. Gleichbehandlungs- und Transparenzgebot. Der Vergabebehörde steht bei der Festlegung der Zuschlagskriterien sowie beim Urteil darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste sei, ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu.

In diesen greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht, nicht ein. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens; ausserdem kann eine unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (E. 3.1). Obwohl sich einige der ihr erteilten Noten als unhaltbar tief erweisen, vermag die Beschwerdeführerin ihren Punkterückstand auf die Mitbeteiligte nicht wettzumachen (E. 3.2.8). Die Vergabebehörde trifft grundsätzlich keine Pflicht zur Bekanntgabe detaillierter Unterkriterien; entscheidend ist, dass für die Anbietenden erkennbar wird, welche Aspekte eines Angebots für dessen Bewertung wesentlich sind (E. 3.3).

Der in § 38 Abs. 3 lit. d SubmV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird nicht verletzt, wenn die ausführliche Begründung des Vergabeentscheids erst im Rahmen der Beschwerdeantwort erfolgt. Dies kann jedoch bei der Bemessung der Parteientschädigung berücksichtigt werden (E. 3.5). Abweisung. · --- · Stichworte: · BEWERTUNG DER ZUSCHLAGSKRITERIEN ERMESSEN GLEICHBEHANDLUNGSGEBOT SUBMISSIONSRECHT TRANSPARENZGEBOT UNTERKRITERIEN · Rechtsnormen: · Art. 1 Abs. III lit. b IVöB Art. 1 Abs. III lit. c IVöB Art. 16 Abs. I lit. a IVöB Art. 16 Abs. II IVöB § 33 SubmV § 38 Abs. III lit. d SubmV · Publikationen:

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