Architectural Competition Prequalification Standing and Procedural Defect Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal concerning the non-inclusion of a party in an architectural competition's prequalification stage, ruling that an individual member of a bidding consortium lacks standing to appeal a decision affecting the consortium as a whole. Although the selection decision required justification, the court noted the complexity and volume of architectural submissions justified a summarized rationale; however, the provided explanation failed to meet even these minimal requirements by not disclosing the essential deciding factors. Consequently, due to this procedural defect, the court applied the polluter-pays principle to impose the litigation costs on the opposing party.
Legislator-Regeste
AmtlichSubmission | Nichtberücksichtigung durch Preisgericht bei Architekturwettbewerb im Präqualifikationsverfahren: Legitimation; Begründungspflicht; Kostenauflage nach Verursacherprinzip. Nach der Rechtsprechung ist das einzelne Mitglied einer Anbietergemeinschaft zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid, welcher die Gemeinschaft als Ganze betrifft, wie insbesondere bei der Zulassung zum Angebot im selektiven Verfahren oder beim Zuschlag, nicht befugt. Vorliegend hat indessen lediglich eine von beiden Parteien des in der Ausschreibung geforderten Bewerberteams Beschwerde erhoben (E. 2.2). Der Entscheid über die Auswahl der Teilnehmenden im Präqualifikationsverfahren bedarf wie alle anfechtbaren Vergabeentscheide einer Begründung. Das Vergaberecht setzt die Anforderungen an die Begründung zwar herab, indem es eine kurze bzw. summarische Begründung genügen lässt. Vorliegend fällt ins Gewicht, dass eine grosse Anzahl Bewerbungen zu beurteilen waren und das Ausformulieren der Beurteilung der Eignung eines Teams in architektonischer und gestalterischer Hinsicht anspruchsvoll ist und bereits für sich einen grossen Aufwand erfordert, weshalb keine vertiefte Begründung verlangt werden kann. Zumindest im Nachhinein müssen aber die wesentlichen Gesichtspunkte bekanntgegeben werden, welche für den Entscheid ausschlaggebend waren. Die Begründung vermochte jedoch selbst diesen geringen Anforderungen nicht zu genügen. Dieser Verfahrensmangel rechtfertigt es nach dem Verursacherprinzip, die Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (E. 4.2 f.). Nichteintreten.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article, related to the right to appeal against award decisions, is cited in the section discussing the legitimacy of the appellant, although the appeal was ultimately dismissed.
This article is listed among the cited legal norms relevant to the case context regarding the selective procedure, although its direct application in the dispositive is not confirmed solely by its listing.
This provision concerning the requirements for the procurement procedure is listed among the cited legal norms.
This provision concerning the justification of the decision is listed among the cited legal norms.
This provision likely pertains to procedural aspects under cantonal administrative procedure law and is listed among the cited norms.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00793
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00793 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.03.2017 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Nichtberücksichtigung durch Preisgericht bei Architekturwettbewerb im Präqualifikationsverfahren: Legitimation; Begründungspflicht; Kostenauflage nach Verursacherprinzip. Nach der Rechtsprechung ist das einzelne Mitglied einer Anbietergemeinschaft zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid, welcher die Gemeinschaft als Ganze betrifft, wie insbesondere bei der Zulassung zum Angebot im selektiven Verfahren oder beim Zuschlag, nicht befugt.
Vorliegend hat indessen lediglich eine von beiden Parteien des in der Ausschreibung geforderten Bewerberteams Beschwerde erhoben (E. 2.2). Der Entscheid über die Auswahl der Teilnehmenden im Präqualifikationsverfahren bedarf wie alle anfechtbaren Vergabeentscheide einer Begründung. Das Vergaberecht setzt die Anforderungen an die Begründung zwar herab, indem es eine kurze bzw. summarische Begründung genügen lässt. Vorliegend fällt ins Gewicht, dass eine grosse Anzahl Bewerbungen zu beurteilen waren und das Ausformulieren der Beurteilung der Eignung eines Teams in architektonischer und gestalterischer Hinsicht anspruchsvoll ist und bereits für sich einen grossen Aufwand erfordert, weshalb keine vertiefte Begründung verlangt werden kann.
Zumindest im Nachhinein müssen aber die wesentlichen Gesichtspunkte bekanntgegeben werden, welche für den Entscheid ausschlaggebend waren. Die Begründung vermochte jedoch selbst diesen geringen Anforderungen nicht zu genügen. Dieser Verfahrensmangel rechtfertigt es nach dem Verursacherprinzip, die Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (E. 4.2 f.). Nichteintreten. · --- · Stichworte: · ANBIETERGEMEINSCHAFT ARCHITEKTURLEISTUNG BEGRÜNDUNGSPFLICHT KOSTEN LEGITIMATION PRÄQUALIFIKATION PREISGERICHT SELEKTIVES VERFAHREN SUBMISSIONSRECHT UNGENÜGENDE BEGRÜNDUNG VERURSACHERPRINZIP · Rechtsnormen:
· Art. 13 lit. h IVöB Art. 15 Abs. Ibis lit. c IVöB § 10 lit. i Ziff. I SubmV § 38 Abs. II SubmV § 13 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4