Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2016.00792 • VG ZH VB.2016.00792 KI-generiert

Sociologist denied special education teaching position due to lack of qualification.

Geschäftsnummer VB.2016.00792
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A person with a doctorate in sociology sought admission to teach in special education, arguing their qualifications were equivalent to the required special education diploma. However, the court found that while equivalent qualifications or further training combined with experience could be considered, practical experience alone, even with further training, was insufficient without a teaching qualification. Since the applicant lacked both an equivalent academic degree and a teaching qualification, their admission was denied, and court costs were assessed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Zulassung als Lehrperson in der Sonderschulung | [Der Beschwerdeführer, ein promovierter Soziologe, ersucht um einzelfallweise Zulassung als Lehrperson in der Sonderschulung gestützt auf § 29 Abs. 5 der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM, LS 412.103).] Die Zulassung als Lehrperson im Bereich Sonderschulung setzt grundsätzlich ein von der EDK anerkanntes Hochschuldiplom in Sonderpädagogik mit Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik voraus (E. 2.1). Gemäss § 29 Abs. 5 VSM kann der Beschwerdegegner zudem in Einzelfällen auch gleichwertige Ausbildungen oder berufsspezifische Aus- und Weiterbildungen in Kombination mit Berufserfahrung als genügende Ausbildung anerkennen (E. 2.2). Nach dem klaren Willen des Verordnunggebers soll praktische Berufserfahrung allein allerdings für eine Zulassung nicht (mehr) genügen, und zwar auch nicht in Verbindung mit berufsspezifischen Aus- und Weiterbildungen, sofern die gesuchstellende Person nicht zusätzlich eine Lehrerausbildung absolviert hat (E. 3.2). Der Beschwerdeführer verfügt weder über einen dem Hochschuldiplom in Sonderpädagogik mit Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik gleichwertigen Abschluss noch über eine Lehrerausbildung, sodass seine Zulassung zum Schuldienst gestützt auf § 29 Abs. 5 VSM ausser Betracht fällt (E. 3.2.1 f.). Das Verfahren betrifft keine personalrechtliche Streitigkeit. Es sind daher Gerichtskosten zu erheben (E. 5.1). Abweisung.

Schlagwörter

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Sonderschulbedürftigkeit Recht auf Bildung arbeitsrechtliche Qualifikation Fehlen materieller Voraussetzungen endgültiges Nichtbestehen ordentliche Ersitzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 5 VSM

Cited as the legal basis for the exceptional admission of the applicant as a special education teacher, which was ultimately denied.

Art. 29 Abs. 1 VSM

Cited as the general requirement for admission as a special education teacher, which the applicant did not meet.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00792

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00792 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.07.2017 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Zulassung als Lehrperson in der Sonderschulung · [Der Beschwerdeführer, ein promovierter Soziologe, ersucht um einzelfallweise Zulassung als Lehrperson in der Sonderschulung gestützt auf § 29 Abs. 5 der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM, LS 412.103).] Die Zulassung als Lehrperson im Bereich Sonderschulung setzt grundsätzlich ein von der EDK anerkanntes Hochschuldiplom in Sonderpädagogik mit Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik voraus (E. 2.1).

Gemäss § 29 Abs. 5 VSM kann der Beschwerdegegner zudem in Einzelfällen auch gleichwertige Ausbildungen oder berufsspezifische Aus- und Weiterbildungen in Kombination mit Berufserfahrung als genügende Ausbildung anerkennen (E. 2.2). Nach dem klaren Willen des Verordnunggebers soll praktische Berufserfahrung allein allerdings für eine Zulassung nicht (mehr) genügen, und zwar auch nicht in Verbindung mit berufsspezifischen Aus- und Weiterbildungen, sofern die gesuchstellende Person nicht zusätzlich eine Lehrerausbildung absolviert hat (E. 3.2).

Der Beschwerdeführer verfügt weder über einen dem Hochschuldiplom in Sonderpädagogik mit Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik gleichwertigen Abschluss noch über eine Lehrerausbildung, sodass seine Zulassung zum Schuldienst gestützt auf § 29 Abs. 5 VSM ausser Betracht fällt (E. 3.2.1 f.). Das Verfahren betrifft keine personalrechtliche Streitigkeit. Es sind daher Gerichtskosten zu erheben (E. 5.1). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANERKENNUNG GLEICHWERTIGKEIT KOSTENPFLICHTIG LEHRPERSON PERSONALRECHT SONDERSCHULUNG VOLKSSCHULE ZULASSUNG · Rechtsnormen:

· Art. 29 Abs. 1 VSM Art. 29 Abs. 5 VSM · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3