Social Assistance Reduction for Failure to Participate in Integration Program
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the reduction of basic social assistance benefits by 15% for twelve months because the recipient, residing outside the city, failed to comply with a reasonable directive to participate in a work and integration program that included work assignments and application coaching, even though integration of older recipients into the primary labor market is difficult; the court reasoned that the program serves both professional and social integration, the instruction was therefore suitable to improve the recipient's situation, and the penalty for non-compliance was proportionate.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Sozialhilfe: Kürzung des Grundbetrags aufgrund nicht befolgter Weisung Der Beschwerdeführer wurde angewiesen, an einem Arbeits- und Integrationsprogramm teilzunehmen. Die Auflage zur Teilnahme an Arbeitseinsätzen und Bewerbungscoachings ist dem Beschwerdeführer zumutbar. Die Integration eines älteren Hilfeempfängers in den ersten Arbeitsmarkt ist schwierig, aber nicht geradezu unmöglich. Aus der in der Stadt Zürich herrschenden Praxis, wonach die Teilnahme an Integrationsprogrammen für ältere Hilfeempfänger freiwillig ist, kann der in einer Gemeinde ausserhalb der Stadt Zürich wohnhafte Beschwerdeführer keine Rechte für sich ableiten. Das Arbeits- und Integrationsprogramm dient zudem nicht nur der beruflichen, sondern auch der sozialen Integration. Die Auflage ist deshalb geeignet, die Lage des Beschwerdeführers zu verbessern (E. 4.1). Der Beschwerdeführer leistete den Aufgeboten zu Arbeitseinsätzen sowie Bewerbungscoachings unbestrittenermassen nicht oder nur teilweise Folge (E. 4.2). Die Kürzung des Grundbetrags um 15 % für die Dauer von zwölf Monaten ist verhältnismässig (E. 4.3). Gutheissung des Gesuchs um UP (E. 5.2). Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is the substantive basis used for upholding the reduction of the basic allowance due to non-compliance with instructions.
This procedural rule is cited in the context of the costs imposed in the final decision.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00791
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00791 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.03.2017 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 03.05.2017 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Kürzung des Grundbetrags aufgrund nicht befolgter Weisung Der Beschwerdeführer wurde angewiesen, an einem Arbeits- und Integrationsprogramm teilzunehmen.
Die Auflage zur Teilnahme an Arbeitseinsätzen und Bewerbungscoachings ist dem Beschwerdeführer zumutbar. Die Integration eines älteren Hilfeempfängers in den ersten Arbeitsmarkt ist schwierig, aber nicht geradezu unmöglich. Aus der in der Stadt Zürich herrschenden Praxis, wonach die Teilnahme an Integrationsprogrammen für ältere Hilfeempfänger freiwillig ist, kann der in einer Gemeinde ausserhalb der Stadt Zürich wohnhafte Beschwerdeführer keine Rechte für sich ableiten. Das Arbeits- und Integrationsprogramm dient zudem nicht nur der beruflichen, sondern auch der sozialen Integration.
Die Auflage ist deshalb geeignet, die Lage des Beschwerdeführers zu verbessern (E. 4.1). Der Beschwerdeführer leistete den Aufgeboten zu Arbeitseinsätzen sowie Bewerbungscoachings unbestrittenermassen nicht oder nur teilweise Folge (E. 4.2). Die Kürzung des Grundbetrags um 15 % für die Dauer von zwölf Monaten ist verhältnismässig (E. 4.3). Gutheissung des Gesuchs um UP (E. 5.2).
Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ARBEITSPROGRAMM AUFLAGE GRUNDBEDARF GRUNDBETRAG INTEGRATIONSPROGRAMM KÜRZUNG LEISTUNGSKÜRZUNG SOZIALHILFE VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WEISUNG ZUMUTBARKEIT · Rechtsnormen: · § 3 SHG § 21 SHG § 24 SHG § 16 SHV § 23 SHV § 16 Abs. 1 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4