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VB.2016.00790 • VG ZH VB.2016.00790 KI-generiert

Settlement Permit Revocation Based on Dissolved Partnership and Subsequent Cohabitation

Geschäftsnummer VB.2016.00790
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed the revocation of a settlement permit granted based on a registered partnership, which was later dissolved shortly after issuance, amidst evidence that the individual's former partner and the permit holder's sister had a child together and lived as a couple. The court reasoned that while authorities generally rely on applicant statements, a later revocation based on facts known at the time of application is impermissible unless the initial review involved glaring inconsistencies where only the applicant's statements were considered without further inquiry. Although initial suspicion existed, the authorities were permitted to refrain from further investigation pending the outcome of a related criminal proceeding; however, the subsequent cohabitation of the former partner with the applicant's sister solidified the presumption that the partnership was potentially fraudulent or no longer genuinely maintained when the permit was granted, thus justifying revocation based on the new evidence unless the permit holder could prove the partnership existed without abuse for at least three years, warranting a remand for this latter determination.

Legislator-Regeste

Amtlich

Niederlassungsbewilligung (Widerruf) | Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgrund neuer Indizien für eine Scheinpartnerschaft. [Der kosovarische Beschwerdeführer ging eine eingetragene Partnerschaft mit einem Schweizer ein, worauf ihm die Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. In der Folge lebten er, sein Partner, seine Schwester und seine Mutter in einer gemeinsamen Wohnung. Der eingetragene Partner und die Schwester des Beschwerdeführers zeugten in dieser Zeit ein gemeinsames Kind und teilten sich gemäss polizeilichen Feststellungen bei einer durchgeführten Wohnungskontrolle auch ein Zimmer. Trotz dieser und weiterer Indizien für eine Scheinpartnerschaft bzw. eine diese konkurrenzierende heterosexuelle Beziehung wurde dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung erteilt. Kurz darauf wurde die eingetragene Partnerschaft aufgelöst]. Sind der kantonalen Ausländerbehörde die wesentlichen Umstände, die auf eine Scheinpartnerschaft hinweisen könnten, im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bekannt und erteilt sie die Niederlassungsbewilligung dennoch, ohne weitere Abklärungen zu treffen, fällt ein späterer Widerruf gestützt auf die bereits bekannten Sachumstände ausser Betracht. Die Anforderungen an die Abklärungspflicht der Migrationsbehörde dürfen dabei aber nicht überstrapaziert werden, dürfen die Migrationsbehörden doch grundsätzlich auf die Angaben der betroffenen Ausländer vertrauen und müssen diesen nicht mit stetem Misstrauen begegnen, weshalb es primär Sache des betroffenen Ausländers ist, die Sachlage im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AuG korrekt darzulegen. Ein späterer Widerruf ist bei Auftauchen neuer Indizien nicht ausgeschlossen, sofern bei der Bewilligungserteilung nicht trotz ins Auge springender Ungereimtheiten allein auf die Angaben des Gesuchstellers abgestellt wurde. Vorliegend bestanden zwar bereits vor der Bewilligungserteilung Indizien für eine Scheinpartnerschaft, gleichwohl durfte das Migrationsamt aufgrund der Angaben der eingetragenen Partner sowie denzeitnahen Untersuchungsergebnissen eines gegen den Partner des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang geführten Strafverfahrens von weiteren Untersuchungen absehen. Ein entsprechender Verdacht hat sich jedoch nachträglich wieder erhärtet, nachdem sich die eingetragenen Partner bereits kurz nach der Erteilung der Niederlassungsbewilligung getrennt hatten und der frühere Partner des Beschwerdeführers heute im Konkubinat mit dessen Schwester lebt. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, die Vermutung einer bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht mehr gelebten Partnerschaft zu entkräften, weshalb seine rechtsmissbräuchlich erlangte Niederlassungsbewilligung zu widerrufen ist. Rückweisung an das Migrationsamt zur Prüfung, ob die Partnerschaft zumindest drei Jahre ohne Rechtsmissbrauch bestand und der Beschwerdeführer deshalb allenfalls aus Art. 50 AuG einen Aufenthaltsanspruch ableiten kann. Verwehrung einer Parteientschädigung und hälftige Kostenauflage an den Beschwerdeführer, da dieser hinsichtlich dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung als unterliegend zu betrachten ist. Rechtsmittelbelehrung. Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung an das Migrationsamt zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid. Abweichende Meinung des Gerichtsschreibers.

Schlagwörter

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Widerruf der Niederlassungsbewilligung registrierte Partnerschaft Auflösung des Güterstandes uneheliches Konkubinat Rücknahme der Nichtigerklärung Familiennachzugsbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 AuG
Art. 50 AuG
The case is remanded to the Migration Office to examine whether the partnership existed for at least three years without abuse, potentially granting a right of residence based on this article.
Art. 34 Abs. II lit. b AuG
· Art. 34 Abs. II lit. b AuG Art.
Art. 42 Abs. I AuG
b AuG Art. 42 Abs. I AuG Art.
Art. 42 Abs. III AuG
I AuG Art. 42 Abs. III AuG Art.
Art. 51 Abs. I lit. a AuG
50 AuG Art. 51 Abs. I lit. a AuG Art.
Art. 51 Abs. I lit. b AuG
a AuG Art. 51 Abs. I lit. b AuG Art.
Art. 52 AuG
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65a Abs. II VRG

The decision partially grants the appeal regarding costs, referencing this provision.

Art. 50 AuG

The case is remanded to the Migration Office to examine whether the partnership existed for at least three years without abuse, potentially granting a right of residence based on this article.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00790

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00790 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.03.2017 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Niederlassungsbewilligung (Widerruf) · Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgrund neuer Indizien für eine Scheinpartnerschaft. [Der kosovarische Beschwerdeführer ging eine eingetragene Partnerschaft mit einem Schweizer ein, worauf ihm die Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. In der Folge lebten er, sein Partner, seine Schwester und seine Mutter in einer gemeinsamen Wohnung.

Der eingetragene Partner und die Schwester des Beschwerdeführers zeugten in dieser Zeit ein gemeinsames Kind und teilten sich gemäss polizeilichen Feststellungen bei einer durchgeführten Wohnungskontrolle auch ein Zimmer. Trotz dieser und weiterer Indizien für eine Scheinpartnerschaft bzw. eine diese konkurrenzierende heterosexuelle Beziehung wurde dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung erteilt. Kurz darauf wurde die eingetragene Partnerschaft aufgelöst]. Sind der kantonalen Ausländerbehörde die wesentlichen Umstände, die auf eine Scheinpartnerschaft hinweisen könnten, im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bekannt und erteilt sie die Niederlassungsbewilligung dennoch, ohne weitere Abklärungen zu treffen, fällt ein späterer Widerruf gestützt auf die bereits bekannten Sachumstände ausser Betracht.

Die Anforderungen an die Abklärungspflicht der Migrationsbehörde dürfen dabei aber nicht überstrapaziert werden, dürfen die Migrationsbehörden doch grundsätzlich auf die Angaben der betroffenen Ausländer vertrauen und müssen diesen nicht mit stetem Misstrauen begegnen, weshalb es primär Sache des betroffenen Ausländers ist, die Sachlage im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AuG korrekt darzulegen. Ein späterer Widerruf ist bei Auftauchen neuer Indizien nicht ausgeschlossen, sofern bei der Bewilligungserteilung nicht trotz ins Auge springender Ungereimtheiten allein auf die Angaben des Gesuchstellers abgestellt wurde.

Vorliegend bestanden zwar bereits vor der Bewilligungserteilung Indizien für eine Scheinpartnerschaft, gleichwohl durfte das Migrationsamt aufgrund der Angaben der eingetragenen Partner sowie den zeitnahen Untersuchungsergebnissen eines gegen den Partner des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang geführten Strafverfahrens von weiteren Untersuchungen absehen. Ein entsprechender Verdacht hat sich jedoch nachträglich wieder erhärtet, nachdem sich die eingetragenen Partner bereits kurz nach der Erteilung der Niederlassungsbewilligung getrennt hatten und der frühere Partner des Beschwerdeführers heute im Konkubinat mit dessen Schwester lebt.

Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, die Vermutung einer bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht mehr gelebten Partnerschaft zu entkräften, weshalb seine rechtsmissbräuchlich erlangte Niederlassungsbewilligung zu widerrufen ist. Rückweisung an das Migrationsamt zur Prüfung, ob die Partnerschaft zumindest drei Jahre ohne Rechtsmissbrauch bestand und der Beschwerdeführer deshalb allenfalls aus Art. 50 AuG einen Aufenthaltsanspruch ableiten kann. Verwehrung einer Parteientschädigung und hälftige Kostenauflage an den Beschwerdeführer, da dieser hinsichtlich dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung als unterliegend zu betrachten ist.

Rechtsmittelbelehrung. Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung an das Migrationsamt zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid. Abweichende Meinung des Gerichtsschreibers. · --- · Stichworte: · AUSLÄNDERRECHTSEHE AUSSEREHELICHE BEZIEHUNG AUSSEREHELICHES KIND BEWEISLASTUMKEHR DREIECKSVERHÄLTNIS EINGETRAGENE PARTNERSCHAFT INDIZIEN INDIZIENBEWEIS MÉNAGE À TROIS NEUE TATSACHE NOVEN SCHEINEHE SCHEINPARTNERSCHAFT SEITENSPRUNG STRAFVERFAHREN UNTERSUCHUNGSPFLICHT WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG WOHNSITUATION ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen:

· Art. 34 Abs. II lit. b AuG Art. 42 Abs. I AuG Art. 42 Abs. III AuG Art. 50 AuG Art. 51 Abs. I lit. a AuG Art. 51 Abs. I lit. b AuG Art. 52 AuG Art. 62 Abs. I lit. a AuG Art. 63 Abs. I lit. a AuG Art. 90 AuG Art. 118 Abs. I AuG Art. 118 Abs. II AuG Art. 82 BGG Art. 93 BGG § 13 Abs. II VRG § 17 Abs. II lit. a VRG § 20 VRG § 50 VRG § 65a Abs. II VRG Art. 60 VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1