Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2016.00789 • VG ZH VB.2016.00789 KI-generiert

Municipality Equalization Payment Reduction Appeal Sustained

Geschäftsnummer VB.2016.00789
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The provisional determination or refusal of an individual special burden equalization payment constitutes a final decision, and the calculation of this equalization depends on both the special burdens and the municipality's general expenditures, allowing municipalities to include voluntary expenditures in their general spending. The court reasoned that a reduction in equalization payments is permissible only if a municipality violates fundamental principles of budget and accounting management, finding that the prior authority's resource comparison method, which incorporated various equalization contributions and capital gains tax revenue, was inappropriate for assessing compliance with household management principles because it mixed disparate amounts and contravened the law's purpose. Since the complaining municipality's total general expenditures were below the cantonal cost average, the court held that the special burden equalization could not be reduced, and thus granted the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

individuellen Sonderlastenausgleich 2016 | [Individueller Sonderlastenausgleich] Die provisorische Festsetzung bzw. Verweigerung des individuellen Sonderlastenausgleichs ist als Endentscheid zu qualifizieren (E. 1.2). Die Höhe des individuellen Sonderlastenausgleichs bestimmt sich einerseits durch die Höhe der Sonderlasten und anderseits durch die Höhe des übrigen Aufwands, weshalb eine Gemeinde den ihr zustehenden Betrag durch eine Erhöhung des übrigen Aufwands beeinflussen kann. Gemeinden dürfen im Rahmen des übrigen Aufwands auch freiwillige Aufwendungen tätigen; die gegenteilige Auffassung des Gemeindeamts widerspricht sowohl der Kantonsverfassung als auch dem Finanzausgleichsgesetz. Ausgleichsbeiträge können nur gekürzt werden, wenn eine Gemeinde die allgemeinen Grundsätze der Haushalts- und Rechnungsführung missachtet und damit die sie betreffenden Finanzausgleichsbeiträge beeinflusst (E. 4.2). Das Gemeindeamt kürzte den individuellen Sonderlastenausgleich aufgrund eines Ressourcenvergleichs, in welchem nebst der berichtigten relativen Steuerkraft (nach Ressourcenausgleichsbeiträgen) Beiträge aus dem demografischen sowie dem geografisch-topgrafischen Sonderlastenausgleich und Erträge aus der Grundstückgewinnsteuer berücksichtigt wurden; dieses Vorgehen missachtet den Gesetzeszweck, zudem werden unterschiedliche Beträge miteinander verglichen, weshalb es sich für die Prüfung, ob eine Gemeinde die Grundsätze der Haushaltsführung einhält, als untauglich erweist (E. 4.3.1 f.). Der übrige Aufwand einer Gemeinde ist daraufhin zu prüfen, ob er gesamthaft (und nicht nur bezogen auf einzelne Aufwandpositionen) innerhalb des kantonalen Kostendurchschnitts liegt. Trifft dies zu, ist ohne gegenteilige Hinweise davon auszugehen, dass eine Gemeinde die Grundsätze der Haushaltsführung beachtet. Übersteigt der übrige Aufwand gesamthaft den kantonalen Kostendurchschnitt, ist der individuelle Sonderlastenausgleich um diesen Betrag zu kürzen (E. 4.3.3). Der übrige Aufwand der Beschwerdeführerin liegt insgesamt unterdem kantonalen Durchschnitt, weshalb der Sonderlastenausgleich nicht hätte gekürzt werden dürfen (E. 4.4). Gutheissung.

Schlagwörter

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Herabsetzung der Verfahrenskosten Berechnung der Schadenersatzforderung Gesamthaushaltsplan Steuerbehörde Gemengsteuer Spezialsteuer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 25 Abs. 2 FAG

Cited in the legal norms section, suggesting it informed the decision on the adjustment of the remaining expenditure.

Art. 25 Abs. 1 FAG

Cited in the legal norms section, relevant to the determination of the special burden compensation.

Art. 24 Abs. 1 FAG

Cited in the legal norms section, relevant to the determination of the special burden compensation.

Art. 23 Abs. 1 FAG

Cited in the legal norms section, relevant to the determination of the special burden compensation.

Art. 28 Abs. 1 FAV

Cited in the legal norms section, likely related to the procedure or calculation of the compensation.

§ 7 FHG

Cited in the legal norms section as a relevant financial regulation.

Art. 127 Abs. 2 lit. a KV

Cited in the legal norms section, likely related to the constitutional basis for financial equalization.

Art. 122 Abs. 2 KV

Cited in the legal norms section, likely related to the constitutional basis for financial equalization.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00789

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00789 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.06.2017 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · individuellen Sonderlastenausgleich 2016 · [Individueller Sonderlastenausgleich] Die provisorische Festsetzung bzw. Verweigerung des individuellen Sonderlastenausgleichs ist als Endentscheid zu qualifizieren (E. 1.2). Die Höhe des individuellen Sonderlastenausgleichs bestimmt sich einerseits durch die Höhe der Sonderlasten und anderseits durch die Höhe des übrigen Aufwands, weshalb eine Gemeinde den ihr zustehenden Betrag durch eine Erhöhung des übrigen Aufwands beeinflussen kann.

Gemeinden dürfen im Rahmen des übrigen Aufwands auch freiwillige Aufwendungen tätigen; die gegenteilige Auffassung des Gemeindeamts widerspricht sowohl der Kantonsverfassung als auch dem Finanzausgleichsgesetz. Ausgleichsbeiträge können nur gekürzt werden, wenn eine Gemeinde die allgemeinen Grundsätze der Haushalts- und Rechnungsführung missachtet und damit die sie betreffenden Finanzausgleichsbeiträge beeinflusst (E. 4.2). Das Gemeindeamt kürzte den individuellen Sonderlastenausgleich aufgrund eines Ressourcenvergleichs, in welchem nebst der berichtigten relativen Steuerkraft (nach Ressourcenausgleichsbeiträgen) Beiträge aus dem demografischen sowie dem geografisch-topgrafischen Sonderlastenausgleich und Erträge aus der Grundstückgewinnsteuer berücksichtigt wurden; dieses Vorgehen missachtet den Gesetzeszweck, zudem werden unterschiedliche Beträge miteinander verglichen, weshalb es sich für die Prüfung, ob eine Gemeinde die Grundsätze der Haushaltsführung einhält, als untauglich erweist (E. 4.3.1 f.).

Der übrige Aufwand einer Gemeinde ist daraufhin zu prüfen, ob er gesamthaft (und nicht nur bezogen auf einzelne Aufwandpositionen) innerhalb des kantonalen Kostendurchschnitts liegt. Trifft dies zu, ist ohne gegenteilige Hinweise davon auszugehen, dass eine Gemeinde die Grundsätze der Haushaltsführung beachtet. Übersteigt der übrige Aufwand gesamthaft den kantonalen Kostendurchschnitt, ist der individuelle Sonderlastenausgleich um diesen Betrag zu kürzen (E. 4.3.3). Der übrige Aufwand der Beschwerdeführerin liegt insgesamt unter dem kantonalen Durchschnitt, weshalb der Sonderlastenausgleich nicht hätte gekürzt werden dürfen (E. 4.4).

Gutheissung. · --- · Stichworte: · FINANZAUSGLEICH INDIVIDUELLER SONDERLASTENAUSGLEICH SONDERLAST · Rechtsnormen: · Art./§ 23 Abs. 1 FAG Art./§ 24 Abs. 1 FAG Art./§ 25 Abs. 1 FAG Art./§ 25 Abs. 2 FAG Art. 28 Abs. 1 FAV § 7 FHG Art. 122 Abs. 2 KV Art. 127 Abs. 2 lit. a KV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1