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VB.2016.00788 • VG ZH VB.2016.00788 KI-generiert

Municipality Special Burden Equalization Payment Reduction Appeal

Geschäftsnummer VB.2016.00788
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed a provisional determination regarding an individual special burden equalization payment, classifying it as a final decision, where a municipality challenged the reduction imposed by the municipal authority. The court reasoned that the special burden equalization amount depends on both the special burdens and the "remaining expenditure," which the municipality can influence by including voluntary expenditures, as long as the total remaining expenditure remains within the cantonal cost average. The municipal authority's method of reducing the payment based on a resource comparison including various equalization contributions and tax revenues was deemed unsuitable for testing adherence to budgetary principles, and since the appellant municipality's total remaining expenditure was below the cantonal average, the reduction of the equalization payment was unlawful, leading to the appeal being upheld.

Legislator-Regeste

Amtlich

individuellen Sonderlastenausgleich 2016 | [Individueller Sonderlastenausgleich] Die provisorische Festsetzung des individuellen Sonderlastenausgleichs ist als Endentscheid zu qualifizieren (E. 1.2). Die Höhe des individuellen Sonderlastenausgleichs bestimmt sich einerseits durch die Höhe der Sonderlasten und anderseits durch die Höhe des übrigen Aufwands, weshalb eine Gemeinde den ihr zustehenden Betrag durch eine Erhöhung des übrigen Aufwands beeinflussen kann. Gemeinden dürfen im Rahmen des übrigen Aufwands auch freiwillige Aufwendungen tätigen; die gegenteilige Auffassung des Gemeindeamts widerspricht sowohl der Kantonsverfassung als auch dem Finanzausgleichsgesetz. Ausgleichsbeiträge können nur gekürzt werden, wenn eine Gemeinde die allgemeinen Grundsätze der Haushalts- und Rechnungsführung missachtet und damit die sie betreffenden Finanzausgleichsbeiträge beeinflusst (E. 4.2). Das Gemeindeamt kürzte den individuellen Sonderlastenausgleich aufgrund eines Ressourcenvergleichs, in welchem nebst der berichtigten relativen Steuerkraft (nach Ressourcenausgleichsbeiträgen) Beiträge aus dem demografischen sowie dem geografisch-topgrafischen Sonderlastenausgleich und Erträge aus der Grundstückgewinnsteuer berücksichtigt wurden; dieses Vorgehen missachtet den Gesetzeszweck, zudem werden unterschiedliche Beträge miteinander verglichen, weshalb es sich für die Prüfung, ob eine Gemeinde die Grundsätze der Haushaltsführung einhält, als untauglich erweist (E. 4.3.1 f.). Der übrige Aufwand einer Gemeinde ist daraufhin zu prüfen, ob er gesamthaft (und nicht nur bezogen auf einzelne Aufwandpositionen) innerhalb des kantonalen Kostendurchschnitts liegt. Trifft dies zu, ist ohne gegenteilige Hinweise davon auszugehen, dass eine Gemeinde die Grundsätze der Haushaltsführung beachtet. Übersteigt der übrige Aufwand gesamthaft den kantonalen Kostendurchschnitt, ist der individuelle Sonderlastenausgleich um diesen Betrag zu kürzen (E. 4.3.3). Der übrige Aufwand der Beschwerdeführerin liegt insgesamt unter dem kantonalenDurchschnitt, weshalb der Sonderlastenausgleich nicht hätte gekürzt werden dürfen (E. 4.4). Gutheissung.

Schlagwörter

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Rahmenbeschluss Herabsetzung der Verfahrenskosten Finanzvorschriften Spezialsteuer Finanzausgleich Abschlagszahlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 25 Abs. 1 FAG

This provision likely forms the basis for the calculation or determination of the special burden compensation which was ultimately affirmed for the appellant.

Art. 25 Abs. 2 FAG

This provision was likely used in relation to the calculation or determination of the special burden compensation.

Art. 23 Abs. 1 FAG

This provision was cited, likely concerning the general framework for the financial equalization, which underpins the decision.

Art. 24 Abs. 1 FAG

This provision was cited, likely concerning the framework for the financial equalization.

Art. 28 FAV

This provision from the financial equalization ordinance was cited in relation to the overall decision on the compensation.

§ 7 FHG

This provision from the cantonal law on financing the municipalities was cited in the context of the overall ruling.

Art. 122 Abs. 2 KV

This provision from the Cantonal Constitution was cited regarding municipal expenditure principles, which was central to the dispute over the 'übriger Aufwand'.

Art. 127 Abs. 2 lit. a KV

This provision from the Cantonal Constitution was cited in the context of the financial framework relevant to the decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00788

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00788 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.06.2017 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · individuellen Sonderlastenausgleich 2016 · [Individueller Sonderlastenausgleich] Die provisorische Festsetzung des individuellen Sonderlastenausgleichs ist als Endentscheid zu qualifizieren (E. 1.2). Die Höhe des individuellen Sonderlastenausgleichs bestimmt sich einerseits durch die Höhe der Sonderlasten und anderseits durch die Höhe des übrigen Aufwands, weshalb eine Gemeinde den ihr zustehenden Betrag durch eine Erhöhung des übrigen Aufwands beeinflussen kann.

Gemeinden dürfen im Rahmen des übrigen Aufwands auch freiwillige Aufwendungen tätigen; die gegenteilige Auffassung des Gemeindeamts widerspricht sowohl der Kantonsverfassung als auch dem Finanzausgleichsgesetz. Ausgleichsbeiträge können nur gekürzt werden, wenn eine Gemeinde die allgemeinen Grundsätze der Haushalts- und Rechnungsführung missachtet und damit die sie betreffenden Finanzausgleichsbeiträge beeinflusst (E. 4.2). Das Gemeindeamt kürzte den individuellen Sonderlastenausgleich aufgrund eines Ressourcenvergleichs, in welchem nebst der berichtigten relativen Steuerkraft (nach Ressourcenausgleichsbeiträgen) Beiträge aus dem demografischen sowie dem geografisch-topgrafischen Sonderlastenausgleich und Erträge aus der Grundstückgewinnsteuer berücksichtigt wurden; dieses Vorgehen missachtet den Gesetzeszweck, zudem werden unterschiedliche Beträge miteinander verglichen, weshalb es sich für die Prüfung, ob eine Gemeinde die Grundsätze der Haushaltsführung einhält, als untauglich erweist (E. 4.3.1 f.).

Der übrige Aufwand einer Gemeinde ist daraufhin zu prüfen, ob er gesamthaft (und nicht nur bezogen auf einzelne Aufwandpositionen) innerhalb des kantonalen Kostendurchschnitts liegt. Trifft dies zu, ist ohne gegenteilige Hinweise davon auszugehen, dass eine Gemeinde die Grundsätze der Haushaltsführung beachtet. Übersteigt der übrige Aufwand gesamthaft den kantonalen Kostendurchschnitt, ist der individuelle Sonderlastenausgleich um diesen Betrag zu kürzen (E. 4.3.3). Der übrige Aufwand der Beschwerdeführerin liegt insgesamt unter dem kantonalen Durchschnitt, weshalb der Sonderlastenausgleich nicht hätte gekürzt werden dürfen (E. 4.4).

Gutheissung. · --- · Stichworte: · FINANZAUSGLEICH INDIVIDUELLER SONDERLASTENAUSGLEICH SONDERLAST · Rechtsnormen: · Art./§ 23 Abs. 1 FAG Art./§ 24 Abs. 1 FAG Art./§ 25 Abs. 1 FAG Art./§ 25 Abs. 2 FAG Art. 28 FAV § 7 FHG Art. 122 Abs. 2 KV Art. 127 Abs. 2 lit. a KV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1