Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2016.00787 • VG ZH VB.2016.00787 KI-generiert

Special Burden Equalization: Final Determination and Expenditure Influence

Geschäftsnummer VB.2016.00787
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court ruled that a preliminary determination of an individual special burden equalization is to be considered a final decision, and a municipality can influence its equalization amount by increasing its remaining expenditures, including voluntary ones, which aligns with constitutional and financial equalization laws. The court found that reducing equalization contributions is only permissible if a municipality disregards budgeting and accounting principles, and the municipality's method of using a resource comparison, which included various equalization contributions and tax revenues, was deemed inappropriate for assessing adherence to financial principles. Since the municipality's total remaining expenditures were below the cantonal average, the special burden equalization should not have been reduced.

Legislator-Regeste

Amtlich

individuellen Sonderlastenausgleich 2016 | [Individueller Sonderlastenausgleich] Die provisorische Festsetzung des individuellen Sonderlastenausgleichs ist als Endentscheid zu qualifizieren (E. 1.2). Die Höhe des individuellen Sonderlastenausgleichs bestimmt sich einerseits durch die Höhe der Sonderlasten und anderseits durch die Höhe des übrigen Aufwands, weshalb eine Gemeinde den ihr zustehenden Betrag durch eine Erhöhung des übrigen Aufwands beeinflussen kann. Gemeinden dürfen im Rahmen des übrigen Aufwands auch freiwillige Aufwendungen tätigen; die gegenteilige Auffassung des Gemeindeamts widerspricht sowohl der Kantonsverfassung als auch dem Finanzausgleichsgesetz. Ausgleichsbeiträge können nur gekürzt werden, wenn eine Gemeinde die allgemeinen Grundsätze der Haushalts- und Rechnungsführung missachtet und damit die sie betreffenden Finanzausgleichsbeiträge beeinflusst (E. 4.2). Das Gemeindeamt kürzte den individuellen Sonderlastenausgleich aufgrund eines Ressourcenvergleichs, in welchem nebst der berichtigten relativen Steuerkraft (nach Ressourcenausgleichsbeiträgen) Beiträge aus dem demografischen sowie dem geografisch-topgrafischen Sonderlastenausgleich und Erträge aus der Grundstückgewinnsteuer berücksichtigt wurden; dieses Vorgehen missachtet den Gesetzeszweck, zudem werden unterschiedliche Beträge miteinander verglichen, weshalb es sich für die Prüfung, ob eine Gemeinde die Grundsätze der Haushaltsführung einhält, als untauglich erweist (E. 4.3.1 f.). Der übrige Aufwand einer Gemeinde ist daraufhin zu prüfen, ob er gesamthaft (und nicht nur bezogen auf einzelne Aufwandpositionen) innerhalb des kantonalen Kostendurchschnitts liegt. Trifft dies zu, ist ohne gegenteilige Hinweise davon auszugehen, dass eine Gemeinde die Grundsätze der Haushaltsführung beachtet. Übersteigt der übrige Aufwand gesamthaft den kantonalen Kostendurchschnitt, ist der individuelle Sonderlastenausgleich um diesen Betrag zu kürzen (E. 4.3.3). Der übrige Aufwand der Beschwerdeführerin liegt insgesamt unter dem kantonalenDurchschnitt, weshalb der Sonderlastenausgleich nicht hätte gekürzt werden dürfen (E. 4.4). Gutheissung.

Schlagwörter

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Vorentscheid Steuerliche Vorschriften / Steuerrecht Spezialsteuer Finanzausgleich Gesamthaushaltsplan Besondere Tilgungsabgabe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 28 Abs. 1 FAV

This provision is cited as the legal basis for the individual special burden equalization.

Art. 25 Abs. 1 FAG

This provision is relevant for determining the amount of special burden equalization.

Art. 25 Abs. 2 FAG

This provision likely relates to the calculation or adjustment of the equalization contributions.

Art. 24 Abs. 1 FAG

This provision might relate to the general principles or conditions for special burden equalization.

Art. 23 FAG

This provision likely concerns the scope or definitions within the financial equalization law.

Art. 122 Abs. 2 KV

This provision from the Cantonal Constitution is likely a general principle relevant to financial equalization.

Art. 127 Abs. 2 lit. a KV

This provision from the Cantonal Constitution might relate to financial management or expenditure principles of municipalities.

§ 7 FHG

This provision from the cantonal financial equalization law is likely a procedural or substantive rule applied in the decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00787

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00787 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.06.2017 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · individuellen Sonderlastenausgleich 2016 · [Individueller Sonderlastenausgleich] Die provisorische Festsetzung des individuellen Sonderlastenausgleichs ist als Endentscheid zu qualifizieren (E. 1.2). Die Höhe des individuellen Sonderlastenausgleichs bestimmt sich einerseits durch die Höhe der Sonderlasten und anderseits durch die Höhe des übrigen Aufwands, weshalb eine Gemeinde den ihr zustehenden Betrag durch eine Erhöhung des übrigen Aufwands beeinflussen kann.

Gemeinden dürfen im Rahmen des übrigen Aufwands auch freiwillige Aufwendungen tätigen; die gegenteilige Auffassung des Gemeindeamts widerspricht sowohl der Kantonsverfassung als auch dem Finanzausgleichsgesetz. Ausgleichsbeiträge können nur gekürzt werden, wenn eine Gemeinde die allgemeinen Grundsätze der Haushalts- und Rechnungsführung missachtet und damit die sie betreffenden Finanzausgleichsbeiträge beeinflusst (E. 4.2). Das Gemeindeamt kürzte den individuellen Sonderlastenausgleich aufgrund eines Ressourcenvergleichs, in welchem nebst der berichtigten relativen Steuerkraft (nach Ressourcenausgleichsbeiträgen) Beiträge aus dem demografischen sowie dem geografisch-topgrafischen Sonderlastenausgleich und Erträge aus der Grundstückgewinnsteuer berücksichtigt wurden; dieses Vorgehen missachtet den Gesetzeszweck, zudem werden unterschiedliche Beträge miteinander verglichen, weshalb es sich für die Prüfung, ob eine Gemeinde die Grundsätze der Haushaltsführung einhält, als untauglich erweist (E. 4.3.1 f.).

Der übrige Aufwand einer Gemeinde ist daraufhin zu prüfen, ob er gesamthaft (und nicht nur bezogen auf einzelne Aufwandpositionen) innerhalb des kantonalen Kostendurchschnitts liegt. Trifft dies zu, ist ohne gegenteilige Hinweise davon auszugehen, dass eine Gemeinde die Grundsätze der Haushaltsführung beachtet. Übersteigt der übrige Aufwand gesamthaft den kantonalen Kostendurchschnitt, ist der individuelle Sonderlastenausgleich um diesen Betrag zu kürzen (E. 4.3.3). Der übrige Aufwand der Beschwerdeführerin liegt insgesamt unter dem kantonalen Durchschnitt, weshalb der Sonderlastenausgleich nicht hätte gekürzt werden dürfen (E. 4.4).

Gutheissung. · --- · Stichworte: · FINANZAUSGLEICH INDIVIDUELLER SONDERLASTENAUSGLEICH SONDERLAST · Rechtsnormen: · Art./§ 23 FAG Art./§ 24 Abs. 1 FAG Art./§ 25 Abs. 1 FAG Art./§ 25 Abs. 2 FAG Art. 28 Abs. 1 FAV § 7 FHG Art. 122 Abs. 2 KV Art. 127 Abs. 2 lit. a KV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1