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VB.2016.00786 • VG ZH VB.2016.00786 KI-generiert

Special Burden Equalization Provisional Assessment Finality and Expenditure Review

Geschäftsnummer VB.2016.00786
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal concerning the provisional assessment of an individual special burden equalization payment, classifying the provisional determination as a final decision. The court reasoned that the amount of this equalization depends on both the special burdens and the "remaining expenditure," which a municipality can influence, noting that municipalities are permitted to include voluntary expenditures within this remaining expenditure, contrary to the view of the municipal office. The court established that equalization contributions can only be cut if a municipality disregards general accounting principles, affecting its equalization payments; the review must check if the total remaining expenditure is within the cantonal cost average, and if so, the equalization should stand unless contrary evidence exists, but if the total exceeds the average, the equalization must be reduced by that excess, further holding that write-downs in financial assets cannot be claimed as expenditure in the equalization process. The appeal was ultimately dismissed because the appellant municipality demonstrated above-average total remaining expenditure, warranting a greater reduction than what was applied by the municipal office.

Legislator-Regeste

Amtlich

individuellen Sonderlastenausgleich 2016 | [Individueller Sonderlastenausgleich] Die provisorische Festsetzung des individuellen Sonderlastenausgleichs ist als Endentscheid zu qualifizieren (E. 1.2). Die Höhe des individuellen Sonderlastenausgleichs bestimmt sich einerseits durch die Höhe der Sonderlasten und anderseits durch die Höhe des übrigen Aufwands, weshalb eine Gemeinde den ihr zustehenden Betrag durch eine Erhöhung des übrigen Aufwands beeinflussen kann (E. 4.2). Gemeinden dürfen im Rahmen des übrigen Aufwands auch freiwillige Aufwendungen tätigen; die gegenteilige Auffassung des Gemeindeamts widerspricht sowohl der Kantonsverfassung als auch dem Finanzausgleichsgesetz. Ausgleichsbeiträge können nur gekürzt werden, wenn eine Gemeinde die allgemeinen Grundsätze der Haushalts- und Rechnungsführung missachtet und damit die sie betreffenden Finanzausgleichsbeiträge beeinflusst (E. 4.3). Der übrige Aufwand einer Gemeinde ist daraufhin zu prüfen, ob er gesamthaft (und nicht nur bezogen auf einzelne Aufwandpositionen) innerhalb des kantonalen Kostendurchschnitts liegt. Trifft dies zu, ist ohne gegenteilige Hinweise davon auszugehen, dass eine Gemeinde die Grundsätze der Haushaltsführung beachtet. Übersteigt der übrige Aufwand gesamthaft den kantonalen Kostendurchschnitt, ist der individuelle Sonderlastenausgleich um diesen Betrag zu kürzen (E. 4.4). Wertberichtigungen im Finanzvermögen können im Rahmen des Finanzausgleichs nicht als Aufwendung geltend gemacht werden (E. 5.2). Die Beschwerdeführerin weist im übrigen Aufwand insgesamt überdurchschnittliche Aufwendungen auf, weshalb dieser stärker hätte gekürzt werden müssen, als dies das Gemeindeamt getan hat (E. 5.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Kostenfestsetzung provisorische Beitragsverfügung Abschlagszahlung Beschwerdelegitimation Überprüfung der Beweiswürdigung Finanzierungsrechnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 28 Abs. 1 FAV

This provision seems related to the core subject of the appeal concerning the individual special burden equalization, which was decided upon.

Art. 127 Abs. 2 lit. a KV

This provision of the Cantonal Constitution was cited in relation to the municipality's ability to make voluntary expenditures, which is relevant to the calculation of the equalization.

Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision governs the allocation of costs, which is explicitly mentioned in the final orders (implied by the context of typical court decisions, although the dispositive itself is not fully provided, cost allocation is the standard procedural item in the final orders section).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00786

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00786 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.06.2017 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · individuellen Sonderlastenausgleich 2016 · [Individueller Sonderlastenausgleich] Die provisorische Festsetzung des individuellen Sonderlastenausgleichs ist als Endentscheid zu qualifizieren (E. 1.2). Die Höhe des individuellen Sonderlastenausgleichs bestimmt sich einerseits durch die Höhe der Sonderlasten und anderseits durch die Höhe des übrigen Aufwands, weshalb eine Gemeinde den ihr zustehenden Betrag durch eine Erhöhung des übrigen Aufwands beeinflussen kann (E. 4.2).

Gemeinden dürfen im Rahmen des übrigen Aufwands auch freiwillige Aufwendungen tätigen; die gegenteilige Auffassung des Gemeindeamts widerspricht sowohl der Kantonsverfassung als auch dem Finanzausgleichsgesetz. Ausgleichsbeiträge können nur gekürzt werden, wenn eine Gemeinde die allgemeinen Grundsätze der Haushalts- und Rechnungsführung missachtet und damit die sie betreffenden Finanzausgleichsbeiträge beeinflusst (E. 4.3). Der übrige Aufwand einer Gemeinde ist daraufhin zu prüfen, ob er gesamthaft (und nicht nur bezogen auf einzelne Aufwandpositionen) innerhalb des kantonalen Kostendurchschnitts liegt.

Trifft dies zu, ist ohne gegenteilige Hinweise davon auszugehen, dass eine Gemeinde die Grundsätze der Haushaltsführung beachtet. Übersteigt der übrige Aufwand gesamthaft den kantonalen Kostendurchschnitt, ist der individuelle Sonderlastenausgleich um diesen Betrag zu kürzen (E. 4.4). Wertberichtigungen im Finanzvermögen können im Rahmen des Finanzausgleichs nicht als Aufwendung geltend gemacht werden (E. 5.2). Die Beschwerdeführerin weist im übrigen Aufwand insgesamt überdurchschnittliche Aufwendungen auf, weshalb dieser stärker hätte gekürzt werden müssen, als dies das Gemeindeamt getan hat (E. 5.3).

Abweisung. · --- · Stichworte: · FINANZAUSGLEICH INDIVIDUELLER SONDERLASTENAUSGLEICH SONDERLAST · Rechtsnormen: · Art./§ 23 FAG Art./§ 24 Abs. 1 FAG Art./§ 25 Abs. 1 FAG Art./§ 25 Abs. 2 FAG Art. 28 Abs. 1 FAV § 7 FHG Art. 122 Abs. 2 KV Art. 127 Abs. 2 lit. a KV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1