Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2016.00783 • VG ZH VB.2016.00783 KI-generiert

Neighbor Appeal Against Outdoor Dining Expansion Noise Pollution

Geschäftsnummer VB.2016.00783
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed a neighbor's appeal against the approval for expanding an outdoor dining area, focusing on the permissibility of the resulting noise pollution. The court reasoned that while projected noise emissions of $65 \text{ dB(A)}$ at open windows warranted review, the site's existing character with numerous late-operating outdoor establishments meant residents had to accept a certain level of noise pre-exposure; thus, limiting operating hours to $10:00 \text{ PM}$, prohibiting loud cleaning after $8:00 \text{ PM}$ and outdoor amplified sound, and reserving the right to further reduce hours upon justified complaints, struck a necessary balance between the neighbors' need for quiet and the operator's economic freedom, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Nachbarbeschwerde gegen Bewilligung der Vergrösserung einer Aussenwirtschaft: Zumutbarkeit der prognostizierten Lärmbelastung Die durch die neue Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen müssen die Planungs- bzw. Belastungsgrenzwerte der massgebenden Empfindlichkeitsstufe einhalten (Art. 25 Abs. 1 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV). Da solche Werte in den Anhängen zur Lärmschutzverordnung für Aussenwirtschaften nicht verankert wurden, müssen die Immissionsgrenzwerte so festgelegt werden, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. Dazu ist eine Einzelfallbeurteilung notwendig, wobei hier der Charakter des Lärms, dessen Häufigkeit, der Zeitpunkt sowie die Lärmempfindlichkeit und -vorbelastung zu berücksichtigen sind. Dabei dürfen fachlich abgestützte, private Richtlinien herangezogen werden, doch handelt es sich bei den darin genannten Werten um Richt- und nicht um Grenzwerte, welche nicht strikte anzuwenden sind, sondern im Rahmen der Einzelfallbeurteilung als Entscheidungshilfe dienen (E. 3.2.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Behörde zur Einholung einer Lärmprognose verpflichtet, sobald eine Überschreitung der Planungswerte nicht ausgeschlossen werden kann. Die vorinstanzliche Würdigung des Gutachtens, welches am offenen Fenster der direkt über den Sitzplätzen liegenden Wohnung Lärmimmissionen von 65 dB(A) prognostizierte, ist nicht zu beanstanden (E. 3.3). Unabhängig von der Einhaltung der Planungswerte müssen Lärmimmissionen so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Bei der Festlegung der Öffnungszeiten von Aussenwirtschaften wird stets ein angemessener Kompromiss zwischen dem Ruhebedürfnis der Nachbarn und den wirtschaftlichen Interessen des Betreibers angestrebt (E. 3.4.2). Das streitbetroffene Grundstück befindet sich in einer Umgebung mit diversen Restaurationsbetrieben mitauch spätabends geöffneten Aussenwirtschaften. Dies geht von vornherein mit einer erhöhten Lärmvorbelastung einher, welche von den Anwohnenden bis zu einem gewissen Grad hinzunehmen ist. Die geplanten Aussensitzplätze ergänzen daher lediglich, was in der nahen Umgebung bereits gelebt wird. Hinzu kommt, dass Aussenwirtschaften in den Wintermonaten und am Wochenanfang weniger stark frequentiert werden (E. 3.4.3). Dem Ruhebedürfnis der Anwohner wird durch die Beschränkung der Öffnungszeiten auf 22.00 Uhr zureichend Rechnung getragen. Weitere Begrenzungen würden die Wirtschaftsfreiheit der privaten Beschwerdegegnerin übermässig stark einschränken. Indem die Baubehörde lärmige Aufräum- und Reinigungsarbeiten nach 20.00 Uhr sowie den Betrieb von Lautsprecher- und Verstärkeranlagen im Freien untersagt hat, wird die Lärmbelastung zusätzlich reduziert. Zudem können bei Vorliegen berechtigter Lärmklagen die Öffnungszeiten durch die Bausektion reduziert werden (E. 3.5). Abweisung.

Schlagwörter

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Lärmbelästigung Emissionsbegrenzung Wirtschaftsfreiheit Niederlassungsfreiheit Beseitigungsklage Zonenbeschränkungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 25 Abs. I USG

Cited in the context of the requirement for the noise immissions generated by the new facility to meet the planning or load limit values of the relevant sensitivity level.

Art. 7 Abs. I lit. b LSV

Cited in the context of the requirement for the noise immissions generated by the new facility to meet the planning or load limit values of the relevant sensitivity level.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00783

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00783 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.04.2017 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 09.03.2018 gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Nachbarbeschwerde gegen Bewilligung der Vergrösserung einer Aussenwirtschaft: Zumutbarkeit der prognostizierten Lärmbelastung Die durch die neue Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen müssen die Planungs- bzw. Belastungsgrenzwerte der massgebenden Empfindlichkeitsstufe einhalten (Art. 25 Abs. 1 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV).

Da solche Werte in den Anhängen zur Lärmschutzverordnung für Aussenwirtschaften nicht verankert wurden, müssen die Immissionsgrenzwerte so festgelegt werden, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. Dazu ist eine Einzelfallbeurteilung notwendig, wobei hier der Charakter des Lärms, dessen Häufigkeit, der Zeitpunkt sowie die Lärmempfindlichkeit und -vorbelastung zu berücksichtigen sind. Dabei dürfen fachlich abgestützte, private Richtlinien herangezogen werden, doch handelt es sich bei den darin genannten Werten um Richt- und nicht um Grenzwerte, welche nicht strikte anzuwenden sind, sondern im Rahmen der Einzelfallbeurteilung als Entscheidungshilfe dienen (E. 3.2.1).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Behörde zur Einholung einer Lärmprognose verpflichtet, sobald eine Überschreitung der Planungswerte nicht ausgeschlossen werden kann. Die vorinstanzliche Würdigung des Gutachtens, welches am offenen Fenster der direkt über den Sitzplätzen liegenden Wohnung Lärmimmissionen von 65 dB(A) prognostizierte, ist nicht zu beanstanden (E. 3.3). Unabhängig von der Einhaltung der Planungswerte müssen Lärmimmissionen so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.

Bei der Festlegung der Öffnungszeiten von Aussenwirtschaften wird stets ein angemessener Kompromiss zwischen dem Ruhebedürfnis der Nachbarn und den wirtschaftlichen Interessen des Betreibers angestrebt (E. 3.4.2). Das streitbetroffene Grundstück befindet sich in einer Umgebung mit diversen Restaurationsbetrieben mitauch spätabends geöffneten Aussenwirtschaften. Dies geht von vornherein mit einer erhöhten Lärmvorbelastung einher, welche von den Anwohnenden bis zu einem gewissen Grad hinzunehmen ist. Die geplanten Aussensitzplätze ergänzen daher lediglich, was in der nahen Umgebung bereits gelebt wird.

Hinzu kommt, dass Aussenwirtschaften in den Wintermonaten und am Wochenanfang weniger stark frequentiert werden (E. 3.4.3). Dem Ruhebedürfnis der Anwohner wird durch die Beschränkung der Öffnungszeiten auf 22.00 Uhr zureichend Rechnung getragen. Weitere Begrenzungen würden die Wirtschaftsfreiheit der privaten Beschwerdegegnerin übermässig stark einschränken. Indem die Baubehörde lärmige Aufräum- und Reinigungsarbeiten nach 20.00 Uhr sowie den Betrieb von Lautsprecher- und Verstärkeranlagen im Freien untersagt hat, wird die Lärmbelastung zusätzlich reduziert.

Zudem können bei Vorliegen berechtigter Lärmklagen die Öffnungszeiten durch die Bausektion reduziert werden (E. 3.5). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSSENWIRTSCHAFT BETRIEBSZEITEN CERCLE BRUIT GRENZWERTE GUTACHTEN IMMISSIONEN LÄRMIMMISSIONEN LÄRMPROGNOSE PLANUNGSWERTE RICHTWERTE UMGEBUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRINZIP VORSORGEPRINZIP WIRTSCHAFTLICHE TRAGBARKEIT · Rechtsnormen: · Art. 1 Abs. II LSV Art. 2 Abs. I LSV Art. 7 Abs. I lit. a LSV Art. 7 Abs. I lit. b LSV Art. 40 Abs. III LSV Art. 11 Abs. II USG Art. 15 USG Art. 25 Abs. I USG · Publikationen:

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