Foreign National Deportation Upheld Despite Long-Term Residence Due to Violent Crime
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the revocation of a permanent residence permit for a foreign national who had lived in the country since age nine but committed a robbery as a young adult, reasoning that the severity of the 18-month prison sentence, the violent nature of the crime, the possibility of recidivism, and prior criminal convictions constituted a significant migration-related culpability and a strong public interest in deportation, outweighing private interests, particularly given the lack of full economic integration and the strictness applied to violent offenses in migration law.
Legislator-Regeste
AmtlichNiederlassungsbewilligung (Widerruf) | [Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines seit seinem 9ten Lebensjahr in der Schweiz lebenden Ausländers, der sich im jungen Erwachsenenalter eines Gewaltdelikts schuldig gemacht hat.] Es besteht aufgrund der Höhe der Freiheitsstrafe (18 Monate), der Art der Delikte (Raub), der nicht auszuschliessenden Rückfallgefahr und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer schon mehrfach strafrechtlich verurteilt wurde, ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden und dementsprechend ein öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers (E 4). Die öffentlichen Interessen an der Wegweisung des Beschwerdeführers sind unter Berücksichtigung der im Migrationsrecht geltenden Strenge bei Anlassdelikten gemäss Art. 121 BV, insbesondere Gewaltdelikten, und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in wirtschaftlicher Hinsicht nicht als gut integriert geltenden kann, als höher zu gewichten (E. 5). Abweisung der Beschwerde.
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KI-generiertCited in the list of norms, indicating its relevance to the decision on the withdrawal of the residence permit.
Cited in the list of norms, indicating its relevance to the decision on the withdrawal of the residence permit.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00774
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00774 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.04.2017 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 26.03.2018 teilweise gutgeheissen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Niederlassungsbewilligung (Widerruf) · [Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines seit seinem 9ten Lebensjahr in der Schweiz lebenden Ausländers, der sich im jungen Erwachsenenalter eines Gewaltdelikts schuldig gemacht hat.] Es besteht aufgrund der Höhe der Freiheitsstrafe (18 Monate), der Art der Delikte (Raub), der nicht auszuschliessenden Rückfallgefahr und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer schon mehrfach strafrechtlich verurteilt wurde, ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden und dementsprechend ein öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers (E 4).
Die öffentlichen Interessen an der Wegweisung des Beschwerdeführers sind unter Berücksichtigung der im Migrationsrecht geltenden Strenge bei Anlassdelikten gemäss Art. 121 BV, insbesondere Gewaltdelikten, und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in wirtschaftlicher Hinsicht nicht als gut integriert geltenden kann, als höher zu gewichten (E. 5). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · GEWALTDELIKT JUGENDGEWALT JUNGE ERWACHSENE RAUB STRAFFÄLLIGKEIT WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 62 Abs. I lit. b AuG Art. 63 Abs. I lit. b AuG Art. 96 AuG Art. 8 EMRK · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3