Appeal Regarding Definitive Dog Seizure and Ownership Ban
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns the definitive seizure of a dog and an indefinite ban on animal ownership following an injury to the animal. The court determined that the appellant failed to adequately demonstrate why he could not be present at a witness examination or why his waiver of presence was invalid, thus upholding the admissibility of the witness's statement. Furthermore, the court found no reason to doubt the objectivity of the expert report concerning the dog's leg fracture, rejecting the need for an external expert opinion, and deemed the expert's assessment, which favored the witness's account over the appellant's regarding the injuries, as more plausible. Given the evidence, the definitive seizure of the dog was considered necessary for the animal's protection, especially since the appellant's care for the animal was deemed inadequate, leading to the dismissal of the appeal insofar as it sought the dog's return and the lifting of the ban due to insufficient reasoning.
Legislator-Regeste
AmtlichTierschutz | Tierschutz: Beschlagnahmung eines Hundes; Tierhalteverbot. Der Beschwerdeführer legte nicht dar, inwieweit er auf die Teilnahme an der Einvernahme der Zeugin durch die Staatsanwaltschaft nicht persönlich oder nicht gültig verzichtet habe. Besondere gesetzliche Anforderungen an einen solchen Verzicht bestehen nicht. Die Einvernahme der Zeugin kann verwertet werden (E. 1.3). Im Rechtsmittelverfahren ist der Beizug von Sachverständigen dann geboten, wenn die Feststellungen der an der vorinstanzlichen Anordnung mitwirkenden Fachstelle in Zweifel zu ziehen sind. Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verfasser des Fachgutachtens sich in nicht objektiver Weise mit dem Befund (Bruch des Schienbeins) beim Hund befasst hätte. Auf die Einholung eines externen Gutachtens ist daher zu verzichten (E. 1.4). Durch die Aussagen des Zeugen S wird die Aussage der Zeugin W nicht zwingend widerlegt (E. 3.1). Dem Fachgutachten erscheint die Darstellung der Zeugin W mit Bezug auf die Verletzungen des Hundes als plausibler als diejenige des Beschwerdeführers (E. 3.2.4). Der Beschwerdeführer bringt nichts Substanzielles vor, das ein Abweichen vom Fachgutachten und von der Darstellung der Zeugin W rechtfertigen könnte. Unter diesen Umständen erscheint die definitive Beschlagnahmung des Hundes als notwendig zum Schutz des Tieres. Dies umso mehr, als gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid auch die Pflege des Hundes durch den Beschwerdeführer stark zu wünschen übrig liess (E. 3.3). Mangels ausreichender Begründung ist auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten, als der Beschwerdeführer die Herausgabe des Hundes verlangt und das unbefristete Tierhalteverbot aufgehoben haben will (E. 4.2). Abweisung, soweit Eintreten.
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00773
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00773 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.05.2017 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 09.10.2017 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Tierschutz · Tierschutz: Beschlagnahmung eines Hundes; Tierhalteverbot. Der Beschwerdeführer legte nicht dar, inwieweit er auf die Teilnahme an der Einvernahme der Zeugin durch die Staatsanwaltschaft nicht persönlich oder nicht gültig verzichtet habe.
Besondere gesetzliche Anforderungen an einen solchen Verzicht bestehen nicht. Die Einvernahme der Zeugin kann verwertet werden (E. 1.3). Im Rechtsmittelverfahren ist der Beizug von Sachverständigen dann geboten, wenn die Feststellungen der an der vorinstanzlichen Anordnung mitwirkenden Fachstelle in Zweifel zu ziehen sind. Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verfasser des Fachgutachtens sich in nicht objektiver Weise mit dem Befund (Bruch des Schienbeins) beim Hund befasst hätte. Auf die Einholung eines externen Gutachtens ist daher zu verzichten (E. 1.4).
Durch die Aussagen des Zeugen S wird die Aussage der Zeugin W nicht zwingend widerlegt (E. 3.1). Dem Fachgutachten erscheint die Darstellung der Zeugin W mit Bezug auf die Verletzungen des Hundes als plausibler als diejenige des Beschwerdeführers (E. 3.2.4). Der Beschwerdeführer bringt nichts Substanzielles vor, das ein Abweichen vom Fachgutachten und von der Darstellung der Zeugin W rechtfertigen könnte. Unter diesen Umständen erscheint die definitive Beschlagnahmung des Hundes als notwendig zum Schutz des Tieres. Dies umso mehr, als gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid auch die Pflege des Hundes durch den Beschwerdeführer stark zu wünschen übrig liess (E. 3.3).
Mangels ausreichender Begründung ist auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten, als der Beschwerdeführer die Herausgabe des Hundes verlangt und das unbefristete Tierhalteverbot aufgehoben haben will (E. 4.2). Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · BEGRÜNDUNGSERFORDERNIS BESCHLAGNAHME FACHBERICHT GLAUBWÜRDIGKEIT GUTACHTEN TIERHALTUNGSVERBOT TIERSCHUTZ ZEUGENEINVERNAHME ZEUGE/ZEUGIN · Rechtsnormen: · § 147 StPO CH Art. 3 lit. b TSchG Art. 4 Abs. II TSchG Art. 6 Abs. I TSchG Art. 23 Abs. I TSchG Art. 3 Abs. I TSchV · Publikationen:
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