Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2016.00763 • VG ZH VB.2016.00763 KI-generiert

Billboard Permit Integration Dispute

Geschäftsnummer VB.2016.00763
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court reviewed a decision concerning a building permit for billboard advertising structures, specifically addressing whether the structures were well-integrated into the surroundings. The court reasoned that, based on established practice since 2013, the appellate body is obligated to review the appropriateness of municipal integration decisions, duly considering the municipal authority's reasoning and specific criteria developed for local context. Finding that the appellate body sufficiently addressed the appellant's arguments and that the planned billboards would not negatively affect the perception of a protected object across the street beyond existing impact, the court upheld the lower authority's assessment that the structures integrated well, dismissing the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Plakatwerbeträger; gute Einordnung; Kognition des Baurekursgerichts. Das Baurekursgericht ist gemäss der seit 2013 geltenden Praxis des Verwaltungsgerichts berechtigt und verpflichtet, kommunale Einordnungsentscheide auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen. Es muss dabei die von der Baubehörde angeführten Entscheidgründe gebührend berücksichtigen und sich mit den Kriterien auseinandersetzen, welche von der Behörde im Rahmen der ortsbezogenen Konkretisierung der Einordnungsvorschrift entwickelt wurden (E. 3.2). Die Vorinstanz hat sich mit den massgebenden Argumenten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und aus dem Rekursentscheid geht mit hinreichender Deutlichkeit hervor, weshalb sie die gestalterische Einschätzung der Beschwerdeführerin nicht teilt. Das Baurekursgericht hat damit seine Pflicht zur gebührenden Berücksichtigung der kommunalen Entscheidgründe erfüllt (E. 3.4.4). Die Drittwahrnehmung des auf der gegenüberliegenden Strassenseite liegenden Schutzobjektes wird durch die geplanten Plakatwerbeträger nicht - über das allenfalls bereits bestehende Mass hinaus - beeinträchtigt. Somit erweist sich die Einschätzung der Vorinstanz, dass sich die Werbeträger gut in die Umgebung einordnen würden, als rechtmässig (E. 4.3 und 4.4). Abweisung.

Schlagwörter

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kommunale Baubewilligung Verwaltungsbehörde Legitimation gegen Baubewilligung Kompetenzkonfliktbeilegung Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung – Entscheidung substantiierte Begründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 238 Abs. I PBG

This provision is implicitly the main legal ground regarding the requirements for the building permit which the appeal decision relates to, though the dispositive only orders dismissal.

§ 238 Abs. II PBG

This provision is implicitly the main legal ground regarding the requirements for the building permit which the appeal decision relates to, though the dispositive only orders dismissal.

§ 52 Abs. II VRG

This procedural provision is cited as a norm relevant to the case, likely governing the court's review authority, which forms the basis for the dismissal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00763

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00763 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.03.2017 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Plakatwerbeträger; gute Einordnung; Kognition des Baurekursgerichts. Das Baurekursgericht ist gemäss der seit 2013 geltenden Praxis des Verwaltungsgerichts berechtigt und verpflichtet, kommunale Einordnungsentscheide auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen.

Es muss dabei die von der Baubehörde angeführten Entscheidgründe gebührend berücksichtigen und sich mit den Kriterien auseinandersetzen, welche von der Behörde im Rahmen der ortsbezogenen Konkretisierung der Einordnungsvorschrift entwickelt wurden (E. 3.2). Die Vorinstanz hat sich mit den massgebenden Argumenten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und aus dem Rekursentscheid geht mit hinreichender Deutlichkeit hervor, weshalb sie die gestalterische Einschätzung der Beschwerdeführerin nicht teilt. Das Baurekursgericht hat damit seine Pflicht zur gebührenden Berücksichtigung der kommunalen Entscheidgründe erfüllt (E. 3.4.4).

Die Drittwahrnehmung des auf der gegenüberliegenden Strassenseite liegenden Schutzobjektes wird durch die geplanten Plakatwerbeträger nicht - über das allenfalls bereits bestehende Mass hinaus - beeinträchtigt. Somit erweist sich die Einschätzung der Vorinstanz, dass sich die Werbeträger gut in die Umgebung einordnen würden, als rechtmässig (E. 4.3 und 4.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG EINORDNUNG ERMESSENSSPIELRAUM KOGNITION ORTSBILDINVENTAR PLAKATWERBETRÄGER PRÜFUNGSBEFUGNIS SCHUTZOBJEKT · Rechtsnormen: · § 238 Abs. I PBG § 238 Abs. II PBG § 52 Abs. II VRG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3