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VB.2016.00762 • VG ZH VB.2016.00762 KI-generiert

Late Family Reunification for Adult Son Denied Due to Lack of Firm Residence and Availability of Alternative Care

Geschäftsnummer VB.2016.00762
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal seeking the issuance of a residence permit for the adult son of a foreign national who was past the deadline for family reunification and lacked a firmly established right of residence in Switzerland. The court reasoned that for foreign nationals whose residence permit extensions are not assured, the assessment of compelling reasons for late family reunification must consider the reasonableness of returning to their home country. Since timely application was possible, alternative care options existed for the son in the home country, and returning there to care for him was deemed reasonable for the appellant, the requested permit was discretionary and denied.

Legislator-Regeste

Amtlich

Einreise zum Verbleib bei der Mutter | [Nachträglicher Familiennachzug einer ausländischen Person, die über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt.] Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Sohn der Beschwerdeführerin liegt im Ermessen des Beschwerdegegners (E. 2). Die Beschwerdeführerin ersuchte nach Ablauf der Frist um Familiennachzug (E. 3.1). Bei ausländischen Personen, die keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung haben, ist bei der Prüfung wichtiger Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug mitzuberücksichtigen, ob ihnen eine Rückreise ins Heimatland zumutbar ist (E. 3.2). Der Beschwerdeführerin wäre ein rechtzeitiger Familiennachzug möglich gewesen (E. 3.3.2). Im Heimatland bestehen alternative Betreuungsmöglichkeiten für den Sohn, und der Beschwerdeführerin ist zumutbar, ins Heimatland zurückzukehren, um sich um den Sohn zu kümmern (E. 3.3.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Familiennachzugsbewilligung Aufenthaltsrecht ausländische Staatsangehörige abgelaufene Aufenthaltsbewilligung triftige Gründe Widerruf der Niederlassungsbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 44 AuG

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Art. 73 Abs. 1 VZAE

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Art. 73 Abs. 3 VZAE

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00762

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00762 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.01.2017 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Einreise zum Verbleib bei der Mutter · [Nachträglicher Familiennachzug einer ausländischen Person, die über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt.] Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Sohn der Beschwerdeführerin liegt im Ermessen des Beschwerdegegners (E. 2).

Die Beschwerdeführerin ersuchte nach Ablauf der Frist um Familiennachzug (E. 3.1). Bei ausländischen Personen, die keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung haben, ist bei der Prüfung wichtiger Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug mitzuberücksichtigen, ob ihnen eine Rückreise ins Heimatland zumutbar ist (E. 3.2). Der Beschwerdeführerin wäre ein rechtzeitiger Familiennachzug möglich gewesen (E. 3.3.2). Im Heimatland bestehen alternative Betreuungsmöglichkeiten für den Sohn, und der Beschwerdeführerin ist zumutbar, ins Heimatland zurückzukehren, um sich um den Sohn zu kümmern (E. 3.3.3).

Abweisung. · --- · Stichworte: · FAMILIENNACHZUG NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG WICHTIGE FAMILIÄRE GRÜNDE · Rechtsnormen: · Art. 44 AuG Art. 73 Abs. 1 VZAE Art. 73 Abs. 3 VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2