Appeal Against Exclusion Due to Missing Self-Declaration Signature
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed the appeal against exclusion from a prequalification procedure due to the failure to sign the self-declaration within the participation application, a formal requirement, considering whether this constituted excessive formalism. The court affirmed that bidders excluded for not meeting essential formal requirements, like a signature, are generally held to a strict standard, but excessive formalism must be avoided, especially when the defect results from unclear tender documents or an obvious oversight rather than a deliberate omission. Reasoning that the accompanying cover letter, stapled to the main application, was intended to cover the entire participation application, including the self-declaration, the court found that the absence of a signature on the overall application did not constitute a failure to submit a signed document after the deadline, leading to the appeal being granted.
Legislator-Regeste
AmtlichSubmission | Ausschluss wegen fehlender Unterzeichnung der Selbstdeklaration im Teilnahmeantrag; überspitzter Formalismus? Die Rechtsprechung, wonach nicht berücksichtigte Anbietende zur Beschwerde gegen ihren Ausschluss aus dem Vergabeverfahren legitimiert sind, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können, gilt auch im Präqualifikationsverfahren (E. 1.3). Beim Ausschluss wegen Missachtung wesentlicher Formerfordernisse wie der Unterschrift wird grundsätzlich ein strenger Massstab angelegt, doch ist ein überspitzter Formalismus zu vermeiden. Von einem überspitzten Formalismus ist eher dann auszugehen, wenn der Mangel auf eine Unklarheit der Ausschreibungsunterlagen oder ein offensichtliches Versehen des Anbieters zurückzuführen ist, als wenn er von diesem bewusst in Kauf genommen wurde (E. 2.1). Aufgrund der Formulierung der Ausschlussgründe und den Ausführungen der Behörde im Verfahren liegt es näher, dass die Anbietenden den Teilnahmeantrag als Ganzes und nicht lediglich die Selbstdeklaration unterzeichnen sollten. Nach dem Vertrauensprinzip ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass sich die Unterschrift des mit Spiralbindung an den Teilnahmeantrag gehefteten Begleitschreibens auf den gesamten Teilnahmeantrag bezieht und damit die Selbstdeklaration mit umfasst. Eine fehlende Unterzeichnung des Teilnahmeantrags, die nach Ablauf der Eingabefrist nicht nachgeliefert werden könnte, liegt damit klarerweise nicht vor (E. 2.3). Gutheissung.
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KI-generiertThis provision is cited in the section listing the relevant legal norms, suggesting it was a basis for the court's decision regarding the exclusion in the prequalification process, although the exact application is detailed in the reasoning, not the dispositive.
This provision is cited in the section listing the relevant legal norms, suggesting it was a basis for the court's decision regarding the exclusion in the prequalification process, although the exact application is detailed in the reasoning, not the dispositive.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00761
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00761 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.01.2017 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Ausschluss wegen fehlender Unterzeichnung der Selbstdeklaration im Teilnahmeantrag; überspitzter Formalismus? Die Rechtsprechung, wonach nicht berücksichtigte Anbietende zur Beschwerde gegen ihren Ausschluss aus dem Vergabeverfahren legitimiert sind, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können, gilt auch im Präqualifikationsverfahren (E. 1.3).
Beim Ausschluss wegen Missachtung wesentlicher Formerfordernisse wie der Unterschrift wird grundsätzlich ein strenger Massstab angelegt, doch ist ein überspitzter Formalismus zu vermeiden. Von einem überspitzten Formalismus ist eher dann auszugehen, wenn der Mangel auf eine Unklarheit der Ausschreibungsunterlagen oder ein offensichtliches Versehen des Anbieters zurückzuführen ist, als wenn er von diesem bewusst in Kauf genommen wurde (E. 2.1). Aufgrund der Formulierung der Ausschlussgründe und den Ausführungen der Behörde im Verfahren liegt es näher, dass die Anbietenden den Teilnahmeantrag als Ganzes und nicht lediglich die Selbstdeklaration unterzeichnen sollten.
Nach dem Vertrauensprinzip ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass sich die Unterschrift des mit Spiralbindung an den Teilnahmeantrag gehefteten Begleitschreibens auf den gesamten Teilnahmeantrag bezieht und damit die Selbstdeklaration mit umfasst. Eine fehlende Unterzeichnung des Teilnahmeantrags, die nach Ablauf der Eingabefrist nicht nachgeliefert werden könnte, liegt damit klarerweise nicht vor (E. 2.3). Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUSSCHLUSS FORMERFORDERNIS PRÄQUALIFIKATION SUBMISSIONSRECHT ÜBERSPITZTER FORMALISMUS UNTERSCHRIFT VERSEHEN · Rechtsnormen:
· § 4a Abs. I lit. b IVöB-BeitrittsG § 25 SubmV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3